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	<title>Spätaussiedlerbescheinigung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2020 10:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbereinigungsgesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Spätaussiedlerbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2>Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren</h2>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2020</p>



<p>Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Gesetz vom 7. November 2015 hat keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG. Damit liegen mangels Änderung der Rechtslage zugunsten der Betroffenen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Die in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin reiste im Mai 2000 mit einem Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet ein. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde im März 2002 abgelehnt, weil sie sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe; dagegen eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Im Oktober 2009 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor, weil sich die Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin sei mit Blick auf Artikel 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), durch den § 100a Abs. 1 BVFG 2001 aufgehoben worden sei, eingetreten. Nach dem Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 sei für Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG von vor dem 7. September 2001 eingereisten Personen wieder die zuvor geltende Rechtslage, also das Bundesvertriebenengesetz 1993, maßgeblich geworden. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 1993, der zum Zeitpunkt ihrer Einreise gegolten habe.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor, weil sich die der ablehnenden Entscheidung vom März 2002 zugrundeliegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich bei § 100a Abs. 1 BVFG 2001 um eine überholte Übergangsvorschrift handelt, deren Zweck sich erledigt hat. Aus dem Charakter der Norm als Rechtsbereinigungsvorschrift folgt, dass die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc) hat und nicht auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Bescheinigungsverfahren.</p>



<p>BVerwG 1 C 23.19 &#8211; Urteil vom 13. August 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 11 A 1051/17 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2018 &#8211;</p>



<p>VG Köln, 10 K 688/15 &#8211; Urteil vom 08. März 2017 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/familienangehoerige-koennen-nur-bei-kontinuierlichem-aufenthalt-im-aussiedlungsgebiet-nachtraeglich-in-den-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers-einbezogen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 14:59:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aussiedlungsgebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesvertriebenengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[kontinuierlicher Aufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Spätaussiedlerbescheinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2016 Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2016</p>
<p>Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Noch vor Ausstellung einer Bescheinigung kehrte der Sohn der Klägerin im Januar 1995 nach Kasachstan zurück zu seiner schwangeren Lebensgefährtin. Nachdem der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen erweitert hatte, beantragte die Klägerin im März 2012, ihren Sohn nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das für Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Sohn sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben; vielmehr sei er nach erfolgter Aussiedlung dorthin zurückgekehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, und auf die im Entscheidungszeitpunkt (wieder) bestehende Trennung abgestellt.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht &#8211; wie von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt &#8211; „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Diese Voraussetzung legt bereits nach ihrem Wortlaut nahe, dass der Familienangehörige im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet wohnhaft gewesen sein muss. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm ergeben sich jedenfalls keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass (auf Dauer angelegte) Zwischenaufenthalte außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt lassen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Erleichterung der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen im Jahr 2013 eine Möglichkeit schaffen wollen, aussiedlungsbedingte Familientrennungen in möglichst vielen Fällen zu beseitigen. Dieses allgemeine Ziel hat er jedoch nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen und unter Beibehaltung der allgemeinen vertriebenenrechtlichen Systematik verwirklicht. Dazu gehört der kontinuierliche Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet.</p>
<p>Aus denselben Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht den Revisionen des Bundesverwaltungsamts in zwei vergleichbaren Verfahren stattgegeben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C19.15.0">BVerwG 1 C 19.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 1882/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 10 K 8156/13 &#8211; Urteil vom 03. September 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C20.15.0">BVerwG 1 C 20.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 626/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 10 K 3385/12 &#8211; Urteil vom 05. Februar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C21.15.0">BVerwG 1 C 21.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 1747/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 10 K 3558/13 &#8211; Urteil vom 30. Juli 2014</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bei-nachtraeglicher-adoption-keine-einbeziehung-in-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 14:57:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahmebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Aussiedlung des Spätaussiedlers]]></category>
		<category><![CDATA[nachträgliche Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Spätaussiedlerbescheinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2016 Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bei-nachtraeglicher-adoption-keine-einbeziehung-in-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers/">Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2016</p>
<p>Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert. Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaussiedlerbescheinigung. Im Mai 2012 beantragte er u.a. die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Adoption erst nach der Aussiedlung des Klägers erfolgt sei.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling&#8220; ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling war. Der Enkelsohn des Klägers war im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers im Jahre 1997 zwar bereits geboren, aber erst im Jahre 2011 von dem Sohn des Klägers adoptiert worden und konnte damit vertriebenenrechtlich die Abkömmlingseigenschaft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung erlangen. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber nur solche dauerhaften Familientrennungen vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Die Vorschrift soll helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers, der darin besteht, dass er entweder allein aussiedelt und dadurch die Familie zerstört oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; noch keine familiäre Verbindung zu dem Spätaussiedler hergestellt war, konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen; es fehlt dann auch an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270916U1C17.15.0">BVerwG 1 C 17.15</a> &#8211; Urteil vom 27. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 11 A 1838/14 &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Köln 7 K 3449/13 &#8211; Urteil vom 15. Juli 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bei-nachtraeglicher-adoption-keine-einbeziehung-in-aufnahmebescheid-eines-spaetaussiedlers/">Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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