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	<title>Spielhalle &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/geldspielautomatenumsaetze-sind-umsatzsteuerpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2020 11:43:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Geldspielautomaten]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 20/2020 Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig Urteil vom 11.12.2019   XI R 13/18&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="nr_and_date">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 20/2020</p>
<h1>Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig</h1>
<h2>Urteil vom 11.12.2019   XI R 13/18</h2>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.</p>
<p>Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.</p>
<p>Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/widerruf-der-sperrzeitverkuerzung-fuer-spielhallen-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 20:16:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Landesgaststättenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeitverkürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsvorbehalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2019 Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2019</p>
<p>Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden.</p>
<p>Auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen war die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile bestätigt. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.</p>
<p>BVerwG 8 C 7.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11717/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 477/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 8.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11812/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 439/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 9.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11730/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 325/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 10.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11821/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 316/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 11.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11801/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 309/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Apr 2017 20:07:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspieländerungsstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Spielautomat]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhallengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 27/2017 Die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und landesrechtliche Vorschriften vorgenommenen Verschärfungen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen/">Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 27/2017</p>
<p>Die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und landesrechtliche Vorschriften vorgenommenen Verschärfungen der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen sind verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerden von vier Spielhallenbetreiberinnen aus Berlin, Bayern und dem Saarland zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Befugnis zum Erlass von Gesetzen zum Recht der Spielhallen steht seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 den Ländern zu. Der von den Ländern im Jahre 2008 geschlossene Glücksspielstaatsvertrag enthielt zunächst keine spezifischen Regelungen für Spielhallen, weshalb die vom Bund erlassenen Vorschriften zur Regulierung der Spielhallen weiter zur Anwendung kamen. Nachdem die Umsätze bei Spielautomaten außerhalb von Spielbanken deutlich gestiegen waren und Untersuchungen das erhebliche Gefahrenpotential des gewerblichen Automatenspiels belegten, verschärften die Länder im Jahr 2012 mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen. Zur Regulierung des Spielhallensektors wurde insbesondere ein Verbundverbot eingeführt, nach dem eine Spielhalle mit weiteren Spielhallen nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein darf. Zudem ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Abstandsgebot). Spielhallen, denen vor Erlass der neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und der spielhallenbezogenen Landesgesetze bereits eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, müssen, um weiter betrieben werden zu können, die verschärften Anforderungen innerhalb bestimmter Übergangsfristen erfüllen.</p>
<p>Bereits im Jahre 2011 hatte das Land Berlin ein Spielhallengesetz erlassen, das ähnliche Regelungen wie der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält; daneben ist dort auch ein Abstandsgebot gegenüber Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgesehen. Die zulässige Gerätehöchstzahl in Spielhallen wurde auf acht Geräte reduziert; weiterhin besteht eine Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson.</p>
<p>Die vier Beschwerdeführinnen sind Betreiberinnen von Spielhallen in Berlin, in Bayern und im Saarland. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die landesgesetzlichen Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors. Sie rügen im Wesentlichen die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerden sind zum Teil bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben insoweit nicht hinreichend dargelegt, durch die von ihnen angegriffenen Vorschriften gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Teilweise werden die Verfassungsbeschwerden zudem dem Subsidiaritätsgrundsatz und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht gerecht.</li>
<li>Soweit zulässig, sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Die angegriffenen Neuregelungen sind verfassungsgemäß.</li>
<li>a) Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit für das Recht der Spielhallen, das die Befugnis zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen umfasst. Der Gesetzgebung des Bundes kommt aus dessen Zuständigkeit für das Bodenrecht und das Recht der öffentlichen Fürsorge keine Sperrwirkung zu.</li>
<li>b) Die angegriffenen Vorschriften zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen greifen zwar in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ein. Die Eingriffe sind aber gerechtfertigt.</li>
<li>aa) Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelungen dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel. Zweck des Verbundverbots und des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen ist die Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht und soll einem Gewöhnungseffekt entgegenwirken. Diese Einschätzungen des Gesetzgebers sind nicht offensichtlich fehlerhaft.</li>
</ol>
<p>Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind im Blick auf die unter staatlicher Beteiligung betriebenen Spielbanken hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet. Auch für Spielbanken sehen die Länder umfangreiche Spielerschutzvorschriften vor; zudem ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern gesetzlich begrenzt, wodurch sie aus dem Alltag herausgehoben sind. Die Länder haben jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken konterkariert wird.</p>
<p>Verbundverbot und Abstandsgebote sind auch verhältnismäßig. Sie sind ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern. Die Einschätzung der Geeignetheit durch die Gesetzgeber der Länder ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So ist plausibel, dass gerade Mehrfachkomplexe durch die Vervielfachung des leicht verfügbaren Angebots zu einem verstärkten Spielanreiz führen. Mit dem Abstandsgebot wird eine Reduzierung der für die Ansiedelung von Spielhallen zur Verfügung stehenden Standorte und eine Begrenzung der Spielhallendichte bewirkt, was zu einer Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen beiträgt. Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind rein spieler- oder gerätebezogene Maßnahmen keine gleich wirksamen Mittel zur Bekämpfung und Verhinderung von Spielsucht. Das Zutrittsverbot für Minderjährige hat nicht die gleiche Wirksamkeit wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, da es den Werbe- und Gewöhnungseffekt nicht gleichermaßen verringert. Verbundverbot und Abstandsgebote sind auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten die Betroffenen nicht übermäßig.</p>
<ol>
<li>bb) Auch die mit der Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen und der Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson einhergehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit sind gerechtfertigt.</li>
</ol>
<p>Mit der Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Suchtprävention durch Reduzierung der Anreize zu übermäßigem Spielen in den Spielhallen. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, da der Landesgesetzgeber davon ausgehen durfte, dass Anreize für die Spieler zum fortgesetzten Spielen in Spielhallen umso geringer sind, je weniger Geräte sich dort befinden. Die Reduzierung der Gerätehöchstzahl war auch erforderlich und belastet Spielhallenbetreiber nicht übermäßig. Zwar liegt nahe, dass sich die Reduzierung der Höchstzahl der Geldspielgeräte negativ auf die Rentabilität von Spielhallen auswirkt. Eine bestimmte Rentabilität gewährleistet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht.</p>
<p>Die Pflicht zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die das Erkennen problematischen Spielverhaltens und eine unmittelbare Einflussnahme darauf ermöglichen soll, dient ebenfalls dem besonders wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention und ist verhältnismäßig.</p>
<ol>
<li>cc) Die angegriffenen Neuregelungen bewirken keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind. Zwar werden Spielhallenbetreiber durch die angegriffenen Vorschriften gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten ungleich behandelt, da Spielhallen Beschränkungen unterworfen werden, die für den Betrieb von Spielautomaten in Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten nicht gelten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential und in der unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten.</li>
<li>c) Auch die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Übergangsregelungen sind verfassungsgemäß.</li>
<li>aa) Die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen greift zwar in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein, ist aber von Verfassungs wegen gerechtfertigt. Sie wird dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht, da sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen den Spielhallengesetzen in hinreichendem Maße entnehmen lassen. Die fünfjährigen Übergangsregelungen sind auch mit dem in Art. 12 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Dieser verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandenen Spielhallenerlaubnisse ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Belange der Spielhallenbetreiber sind mit der Einräumung einer fünfjährigen Übergangsfrist genügend berücksichtigt, zumal die Länder die Möglichkeit von Härtefallbefreiungen im Einzelfall geschaffen haben.</li>
<li>bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch die einjährige Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Bestandsspielhallen ist ebenfalls mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Unterscheidung zwischen ein- und fünfjähriger Übergangszeit dient legitimen Gemeinwohlzielen und trägt auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung und der erteilten Erlaubnisse war spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag beseitigt oder zumindest erheblich herabgesetzt. Das Abstellen auf die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für diese Unterscheidung ist ebenfalls verfassungsgemäß. Da die von der einjährigen Übergangsfrist betroffenen Spielhallenbetreiber bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nicht mehr auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen konnten, erweist sich die Übergangsregelung auch als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber ist es auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zu der möglichst effektiven Bekämpfung der Glücksspielsucht durch eine möglichst schnelle Reduzierung des Spielhallenangebots eine an Vertrauensschutzgesichtspunkten orientierte Staffelung der Übergangsfristen mit einer Stichtagsregelung zu wählen.</li>
<li>Soweit die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nachträglich auf das Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin sowie die im Jahr 2016 neu eingefügten Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin erstreckt wurde, hat der Senat das Verfahren abgetrennt; es wird einer gesonderten Entscheidung zugeführt.</li>
</ol>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fuenf-jahre-bestandsschutz-fuer-alt-spielhallen-auch-bei-betreiberwechsel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Apr 2017 20:49:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Alt-Spielhallen]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiberwechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspielstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhallenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Spielsucht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2598</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zur Auslegung einer in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fuenf-jahre-bestandsschutz-fuer-alt-spielhallen-auch-bei-betreiberwechsel/">Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zur Auslegung einer in der Praxis bedeutsamen Übergangsvorschrift des zum 1. Juli 2012 geänderten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) entschieden, dass der fünfjährige Bestandsschutz für eine bestehende und vor dem Stichtag 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubte Spielhalle auch bei einem Wechsel des Spielhallenbetreibers erhalten bleibt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>§ 25 Abs. 1 GlüStV sieht zur Bekämpfung der Spielsucht  einen Mindestabstand zwischen Spielhallen vor, den das Land Sachsen in seinem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auf 250 m Luftlinie festgelegt hat (§ 18a Abs. 4 SächsGlüstVAG). Nach dieser Vorschrift soll der gleiche Abstand zu allgemeinbildenden Schulen gewahrt werden. Zur Kontrolle ordnet § 24 Abs. 1 GlüStV ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren an. Für bestehende Spielhallen enthält § 29 Abs. 4 GlüStV zwei unterschiedlich lange Übergangsfristen. Hat zum gesetzlichen Stichtag bereits eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis bestanden, gilt eine fünfjährige Bestandsschutzfrist. Ist die Erlaubnis erst später erteilt worden, gilt eine einjährige Frist.</p>
<p>Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit gewerberechtlicher Erlaubnis im November 2011 eine legal betriebene Spielhalle übernommen, die von der nächstgelegenen anderen  Spielhalle 121 m, von einer Grundschule 236 m und von einem Gymnasium 246 m Luftlinie entfernt ist. Der beklagte Freistaat Sachsen hat der Klägerin mitgeteilt, dass für sie nur die einjährige Übergangsfrist gelte. Nach Ablauf dieses Jahres komme die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen dreifacher Unterschreitung des Mindestabstands nicht in Betracht. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie für den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus neben der gewerberechtlichen Erlaubnis keine weitere  Erlaubnis benötige. Das Oberverwaltungsgericht hat  entschieden, dass die Klägerin zwar eine weitere Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötige, für die von ihr betriebene Spielhalle jedoch die fünfjährige Bestandsschutzfrist gelte. Voraussetzung hierfür sei allein, dass für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehende Spielhalle vor dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Wegen dieser ausschließlich spielhallenbezogenen Ausrichtung des Bestandsschutzes sei ein danach eintretender Betreiberwechsel unschädlich.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel, weil die Investitionen weitgehend entwertet würden, wenn der personelle Wechsel eine Verkürzung des Bestandsschutzes auf ein Jahr zur Folge hätte. Die fünfjährige Übergangsfrist selbst ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Erlaubnisvoraussetzung eines Mindestabstandes zu allgemeinbildenden Schulen. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen vom 16. Dezember 2016 zu den ähnlich geregelten Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz (PM Nr. 108/2016) verwiesen. Die Frage, ob das Mindestabstandsgebot zu einer weiteren Spielhalle nach § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG trotz fehlender landesgesetzlicher Regelungen zur Auswahl konkurrierender Spielhallen verfassungsmäßig ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=050417U8C16.16.0">BVerwG 8 C 16.16</a> &#8211; Urteil vom 05. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 3 A 314/15 &#8211; Urteil vom 11. Mai 2016<br />
VG Leipzig 5 K 498/13 &#8211; Urteil vom 30. April 2015</p>
<p><strong class="hervor"> § 24 GlüStV &#8211; Erlaubnisse </strong></p>
<p>(1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.</p>
<p>(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.</p>
<p>(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.</p>
<p><strong class="hervor"> § 25 GlüStV &#8211; Beschränkungen von Spielhallen </strong></p>
<p>(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.</p>
<p>(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.</p>
<p>(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.</p>
<p><strong class="hervor"> § 29 GlüStV &#8211; Übergangsregelungen </strong></p>
<p>(4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.</p>
<p><strong class="hervor"> § 18a SächsGlüStVAG </strong></p>
<p>(4) Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden.</p>
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		<title>Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen-in-berlin-und-rheinland-pfalz-sind-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2016 17:30:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Betrieb von Spielhallen]]></category>
		<category><![CDATA[landesrechtliche Einschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 108/2016 Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 108/2016</p>
<p>Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige ist verfassungskonform.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Seit 2006 sind die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass von Gesetzen im Bereich des „Rechts der Spielhallen“ befugt. Die Betreiberinnen von Spielhallen an vier bestehenden und einem geplanten Standort in Berlin haben &#8211; in verschiedenen Fallkonstellationen &#8211; gegen Einschränkungen geklagt, die das Land Berlin mit seinem Spielhallengesetz und dem ergänzenden Mindestabstandsumsetzungsgesetz neu eingeführt hat. Diese betreffen insbesondere Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen, das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort, das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen, die Verminderung der Höchstzahl von Geldspielautomaten und einen Mindestabstand zwischen ihnen innerhalb der Spielhalle sowie eine verlängerte Sperrzeit und Werbebeschränkungen für Spielhallen, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht von den Klägerinnen bestritten wird. Das rheinland-pfälzische Verfahren betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen einer nahe gelegenen Jugendfreizeiteinrichtung.</p>
<p>Sämtliche Klagen waren in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revisionen der Klägerinnen blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Länder auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln dürfen. Bezüglich der Spielgeräte ist dem Bund im Rahmen des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ die Befugnis zur Regelung der für die Handelbarkeit relevanten produktbezogenen Anforderungen verblieben. Für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde das „Recht der Spielhallen“ als ein überwiegend auf regionale Sachverhalte bezogener Bereich identifiziert, der deshalb von den Ländern ohne Beeinträchtigung der Wirtschaftseinheit des  Bundesgebiets eigenständig gestaltet werden kann. Der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Kompetenztitels bestätigen diese entstehungsgeschichtliche Auslegung. Sämtliche der in den anhängigen Verfahren angegriffenen Spielhallenregelungen lassen sich danach dem „Recht der Spielhallen“ als ausschließliche Gesetzgebungsmaterie der Länder zuordnen. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sind nicht Teil des „Bodenrechts“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, da sie nicht auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen am Grund und Boden ausgerichtet sind. Die Abstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige unterfallen nicht der „öffentlichen Fürsorge“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, sondern regeln den Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit den auf die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten landesrechtlichen Regelungen zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen.</p>
<p>Die angegriffenen Spielhallenregelungen sind mit der Berufsfreiheit der klagenden Spielhallenbetreiber vereinbar. Sie schränken nicht die Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung ein, da nach den tatrichterlichen Feststellungen innerhalb des Regelungsbereichs des Spielhallengesetzes im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auf andere Standorte ausgewichen werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb einer Spielhalle auch unter den neuen rechtlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen wären selbst die für Berufszugangsregelungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe eingehalten. Sämtliche streitgegenständlichen Regelungen dienen dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerblich zugelassenen Automaten spielen und daher ein erhebliches Suchtpotenzial besteht.</p>
<p>Auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des dem Landesgesetzgeber eingeräumten Spielraums bei der Einschätzung der Suchtgefährdung sowie der Eignung und Erforderlichkeit suchtbekämpfender Maßnahmen ist auch von der Verhältnismäßigkeit aller angegriffenen Regelungen auszugehen. Das Gebot eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen und das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort verringern die Spielanreize und damit das Suchtpotenzial durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen sowie Spielgeräten. Das insoweit im Mindestabstandsumsetzungsgesetz von Berlin vorgesehene Auswahl- („Sonder“-)verfahren zwischen Bestandsspielhallen begegnet in dem &#8211; hier allein zur Prüfung gestellten &#8211; Fall eines Verbunds mehrerer Spielhallen eines Betreibers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es orientiert sich zunächst an den gesetzlich vorgegebenen qualitativen Kriterien, ermittelt grundrechtsschonend die maximale Zahl verbleibender Standorte von Bestandsspielhallen und sieht einen Losentscheid erst zwischen den hiernach auf gleicher Stufe stehenden Bestandsstandorten vor. Der Mindestabstand zu Einrichtungen für Minderjährige schützt die Kinder und Jugendlichen im Interesse der Suchtprävention vor einer Gewöhnung an Spielhallen als Teil ihres täglichen Lebensumfeldes um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Soweit eine Gefährdung von Minderjährigen wegen der räumlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht besteht, sehen die Landesgesetze von Berlin und Rheinland-Pfalz Ausnahmemöglichkeiten vor. Die verschiedenen Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in den Spielhallen und deren Betrieb dienen ebenfalls der Rückführung von Spielanreizen zur Bekämpfung der Spielsucht.</p>
<p>Die Eignung der angegriffenen Regelungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch in Gaststätten Spielautomaten aufgestellt werden dürfen (in Berlin bis zu drei, ab November 2019 zwei). Gegen entsprechende Ausweichbewegungen der Spieler spricht das unterschiedliche Gepräge von Spielhallen und Gaststätten, da bei Letzteren die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht und regelmäßig eine Sozialkontrolle durch Nichtspieler stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu Recht angenommen, dass die Eignung auch nicht deshalb entfällt, weil illegale Formen des Spiels an Spielautomaten in der Scheingastronomie selbst dann nicht vollständig unterbunden werden können, wenn &#8211; wie hier &#8211; kein im Spielhallenrecht angelegtes Vollzugsdefizit vorliegt. Die Zumutbarkeit der Regelungen kann nicht mit dem Einwand verneint werden, dass es an einem konsequenten Vorgehen des Gesetzgebers gegen die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufene Spielsucht in Gaststätten und Spielbanken fehle. Das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot wurde für das staatliche Wettmonopol entwickelt und ist nicht ohne weiteres auf nicht monopolisierte Bereiche wie das Spielhallenrecht übertragbar. Unabhängig davon unterscheiden sich die verschiedenen Regelungsbereiche nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg deutlich. Von Spielautomaten in Gaststätten geht wegen des unterschiedlichen Gepräges kein vergleichbar intensiver Spielanreiz aus wie von Spielhallen. Spielbanken sind im täglichen Lebensumfeld nicht annähernd gleich zugänglich wie Spielhallen; außerdem unterliegen die Spieler dort intensiveren Zugangs- und Verhaltenskontrollen. Angesichts dieser Unterschiede sind die Einschränkungen für Spielhallen auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.</p>
<p>Soweit die Klägerinnen sich auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums berufen können, wird dieses durch die angegriffenen Regelungen als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet. Die Alterlaubnisse, die nach § 33i Gewerbeordnung erteilt wurden und in Berlin spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidungen im sog. Sonderverfahren erlöschen, genießen als solche keinen eigentumsrechtlichen Schutz. Einzelfällen unzumutbarer Grundrechtsbeeinträchtigungen tragen Härtefallregelungen Rechnung. Solche Beeinträchtigungen wurden hier nicht festgestellt.</p>
<p>Die Anwendbarkeit der angegriffenen Spielhallenregelungen wird auch nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. Das Spielhallengesetz Berlin war nicht nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG an die EU-Kommission zu notifizieren, da es keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie enthält. Es schließt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen nicht aus und verringert damit nicht ihre „Nutzungskanäle“. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot steht der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen nicht entgegen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen keine der Klägerinnen selbst in ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit verletzt ist. Im Übrigen steht das Kohärenzgebot, selbst wenn es im Glücksspielrecht außerhalb des Monopolbereiches zu beachten wäre, lediglich „scheinheiligen“ Regelungen mit einem tatsächlich nicht auf Suchtbekämpfung gerichtetem Ziel sowie solchen Regelungen entgegen, die wegen einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in Bereichen mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial keine Wirksamkeit entfalten können. Das ist hier nicht zu erkennen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C6.15.0">BVerwG 8 C 6.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 5.13 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 336.12 &#8211; Urteil vom 01. März 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C7.15.0">BVerwG 8 C 7.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 13.13 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 24.13 &#8211; Urteil vom 12. April 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C8.15.0">BVerwG 8 C 8.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 23.14 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 357.12 &#8211; Urteil vom 29. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C4.16.0">BVerwG 8 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 6 A 10788/14 &#8211; Urteil vom 10. März 2015<br />
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 782/13.NW &#8211; Urteil vom 20. Mai 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C5.16.0">BVerwG 8 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 19.13 &#8211; Beschluss vom 12. Januar 2016<br />
VG Berlin 4 K 26.13 &#8211; Urteil vom 05. Juli 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C8.16.0">BVerwG 8 C 8.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 41.14 &#8211; Urteil vom 10. März 2016<br />
VG Berlin 4 K 344.12 &#8211; Urteil vom 15. Februar 2013</p>
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