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	<title>Staatsangehörigkeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2020 09:09:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche Abstammung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 48/2020 Beschluss&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 48/2020</p>
<p>Beschluss vom 20. Mai 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200520_2bvr262818.html">2 BvR 2628/18</a></p>
<p>Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können. Eine solche Auslegung verstößt gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Namentlich wird der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG, alle Kinder ungeachtet ihres Familienstandes gleich zu behandeln, nicht erfüllt. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG, da nach dieser Auslegung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt wird.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist wie ihre Mutter US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater erkannte sie als sein Kind an. Sie beantragte 2013 die Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und begründete im Bundesgebiet ihren Wohnsitz. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zwar habe der Vater der Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 GG gehört. Zusätzlich sei jedoch eine hypothetische Prüfung erforderlich, ob der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihrem Vater Auswirkungen auf den Erwerb beziehungsweise Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch sie gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nichtehelich geboren worden und habe deshalb die Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht von ihrem Vater erwerben können. Die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg blieb bis hin zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erfolglos.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt.</li>
<li>Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf. Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder ist verboten. Der Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen. Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen.</li>
</ol>
<p>Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann überdies eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Denn das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst Aspekte der sozialen Identität einer Person. Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern ausgestaltet sein. Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten verfügen hier zwar über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es müssen aber „sehr gewichtige Gründe“ vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann.</p>
<ol start="2">
<li>Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht und schützt sowohl Männer als auch Frauen vor Benachteiligung. Bei Regelungen, die an den Geschlechterunterschied der Eltern anknüpfen, kann Art. 3 Abs. 2 GG insbesondere als objektiver Wertmaßstab von Bedeutung sein. Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen.</li>
<li>An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs trotz der offenen Formulierung der Norm die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient.</li>
<li>Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft.</li>
<li>Die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich.</li>
</ol>
<p>Dem Wortlaut lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die systematische Stellung des Art. 116 Abs. 2 GG spricht zudem dafür, dass nichteheliche Kinder ebenso wie im Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 GG vom Abkömmlingsbegriff umfasst sind. Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung grundsätzlich entgegen, was ebenfalls für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters spricht. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen. Eine weite Auslegung erscheint auch deshalb angezeigt, weil im Rahmen der hypothetischen Prüfung bei der Einbürgerung von Abkömmlingen nicht mehr in Kraft befindliche Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts perpetuiert werden, die den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen. Schließlich lässt sich auch der Entstehungsgeschichte ein Ausschluss von nichtehelichen Kindern nicht entnehmen.</p>
<ol start="3">
<li>Danach ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen miteinzubeziehen und den Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das Grundgesetz überwundenen Rechtsverständnis die Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können.</li>
</ol>
<p>Die Auslegung der Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen verstößt zuvörderst gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 5 GG. Wenn es dem Verfassungsgeber notwendig erschien, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten, damit diese unter dem Grundgesetz wirksam ausgeschlossen werden, spricht dies gegen eine Auslegung des Grundgesetzes an anderer Stelle, die nichteheliche Kinder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater ausschließt. Art. 6 Abs. 5 GG stellt mit dem Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder die menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts, und diese Wertentscheidung muss auch bei der Bestimmung des Begriffs „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG beachtet werden. Die in dem heute nicht mehr gültigen Staatsangehörigkeitsrecht vorgenommene ausschließliche Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter ist weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentlicher noch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein sehr gewichtiger Grund, der die Ungleichbehandlung des nichtehelichen Kindes beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnte.</p>
<p>Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie. Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs soll zum einen die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermitteln und gewährleisten, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken. Die Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhang abhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht.</p>
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		<item>
		<title>Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zweckvaterschaftsanerkennung-hindert-nicht-familiennachzug-der-auslaendischen-mutter-zu-ihrem-minderjaehrigen-deutschen-kind/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2020 13:04:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Familiennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zweckvaterschaftsanerkennung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2020</p>
<p>Der Ausschluss des Familiennachzugs bei zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken begründetem Verwandtschaftsverhältnis (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) ist nicht auf den Nachzug der leiblichen ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen Kind anwendbar, dessen deutsche Staatsangehörigkeit aus der rechtlich wirksamen Anerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen folgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste im Mai 2005 in das Bundesgebiet ein. Nach der Rücknahme eines Asylantrages wurde ihr Aufenthalt zunächst geduldet. Im Mai 2006 erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für ihren seinerzeit noch ungeborenen Sohn an. In der Folgezeit wurde ihr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Im November 2009 beantragte die Klägerin nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten dort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Wegen des Verdachts einer Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen (Zweckvaterschaftsanerkennung) wurde der Antrag nicht beschieden. Ein behördlicher Vaterschaftsanfechtungsantrag wurde im Anschluss an die Feststellung der Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht zurückgenommen. Auf die beim Verwaltungsgericht erfolglose Untätigkeitsklage hin hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte zur auch rückwirkenden Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Ausschlussklausel des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG sei nicht auf den Nachzugsanspruch einer ausländischen Mutter zu ihrem deutschen Kind anzuwenden, das die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen erworben hat.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unanwendbarkeit der Ausschlussklausel bestätigt. Der Senat hat offengelassen, ob § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Vaterschaftsanerkennungen insgesamt nicht erfasst und den Familiennachzug nur bei Ehen, Lebenspartnerschaften und Adoptionen ausschließt, die allein der Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet dienen. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG ist jedenfalls dann nicht auf eine Vaterschaftsanerkennung anzuwenden, wenn diese nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer (hier: der Mutter) und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied (hier: deren Sohn) begründet. Die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Deutschen mit dem Ziel, der ausländischen Mutter des Kindes den Familiennachzug zu ermöglichen, begründet weder zwischen dem Anerkennenden und der ausländischen Mutter noch zwischen dieser und ihrem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG.</p>
<p>BVerwG 1 C 12.19 &#8211; Urteil vom 26. Mai 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 19 BV 16.937 &#8211; Urteil vom 11. März 2019 &#8211;</p>
<p>VG Ansbach, 5 K 14.428 &#8211; Urteil vom 24. März 2016 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-familienfluechtlingsschutz-bei-unterschiedlicher-staatsangehoerigkeit-in-der-familie-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 22:48:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Familienflüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2019 Das Bundesverwaltungsgericht hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung angerufen, ob die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG an ein Kind, das eine andere Staatsangehörigkeit als die des schutzberechtigten Elternteils besitzt, von der in Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) gründenden Befugnis der Mitgliedstaaten gedeckt ist, günstigere Normen zur Entscheidung darüber zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, bzw. ob dies i.S.d. Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes unvereinbar ist.</p>
<p>Die Klägerin ist ein im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenes Kind einer tunesischen und eines als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihren Asylantrag stützt sie auf einen von ihrem Vater abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz.</p>
<p>Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage abgewiesen. Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes. Dieser Grundsatz schließe aus, diesen Schutz auf Personen zu erstrecken, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates keines Schutzes bedürften. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität sei es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, aufgrund von Art. 3 RL 2011/95/EU günstigere Normen zu schaffen, da anderenfalls die allgemeine Systematik und die Ziele der Richtlinie gefährdet würden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht vor dem Hintergrund des Prinzips der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht (§ 26 AsylG) mit Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 RL 20011/95/EU vereinbar ist, soweit es eine Zuerkennung internationalen Familienschutzes auch für Familienangehörige vorsieht, die effektiven Schutz in dem Land erlangen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1. Ist Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind &#8211; über den anderen Elternteil &#8211; jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?</p>
<p>2. Ist Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?</p>
<p>3. Ist für die Beantwortung der Fragen 1. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?</p>
<p>BVerwG 1 C 2.19 &#8211; Beschluss vom 18. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Cottbus, 5 K 511/18.A &#8211; Urteil vom 17. Januar 2019 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-familienfluechtlingsschutz-bei-unterschiedlicher-staatsangehoerigkeit-in-der-familie-klaeren/">EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/mehrehe-eines-auslaenders-hindert-nach-geltendem-recht-nicht-dessen-anspruchseinbuergerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 May 2018 06:57:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchseinbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrehe]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2018 Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/mehrehe-eines-auslaenders-hindert-nach-geltendem-recht-nicht-dessen-anspruchseinbuergerung/">Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2018</p>
<p>Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Sie steht aber einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Der 1981 in Syrien geborene Kläger lebt seit 1999 in Deutschland, er studierte hier und arbeitet seit 2008 als angestellter Bauingenieur. Im April 2008 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt; aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Im Jahre 2010 wurde er auf seinen Antrag hin nach § 9 StAG eingebürgert, nachdem er im Einbürgerungsverfahren nur diese Ehe angegeben hatte. Im Jahre 2012 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Juni 2008 in Damaskus mit einer syrischen Staatsangehörigen rechtswirksam eine weitere Ehe geschlossen hatte. Er erkannte die Vaterschaft für eine Anfang 2012 von seiner Zweitfrau geborene Tochter an. Die Tochter lebt seit Herbst 2013 im Haushalt des Klägers in Karlsruhe. Auch die Zweitfrau lebt seit April 2017 mit eigenem Haushalt in Karlsruhe.</p>
<p>Die Beklagte nahm im Dezember 2013 die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Durch das Verschweigen der Zweitehe und die im Einbürgerungsantrag abgegebenen Erklärungen habe er arglistig über die Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht. Die Zweitehe schließe es aus, dass sich der Kläger in die Lebensverhältnisse in Deutschland eingeordnet habe, und stehe auch einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rücknahmebescheid aufgehoben, weil es jedenfalls an der Kausalität des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens für die Einbürgerung fehle. Der Kläger habe bei Einbürgerung auch unter Berücksichtigung der in Syrien wirksam geschlossenen weiteren Ehe nach § 10 StAG einen Einbürgerungsanspruch gehabt. Diese Zweitehe stehe dem nach § 10 StAG geforderten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entgegen.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zur näheren Prüfung zurückverwiesen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung einen Einbürgerungsanspruch gehabt hat. Die Einbürgerung des Klägers ist allerdings rechtswidrig erfolgt, weil die in Syrien geschlossene und vom Kläger im Einbürgerungsverfahren verschwiegene Zweitehe einer „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegensteht. Auch waren im Zeitpunkt der Einbürgerung die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG noch nicht erfüllt.</p>
<p>Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme hat die Beklagte aber einen möglichen Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG im Zeitpunkt der behördlichen Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat hier einen solchen zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass der Kläger sich wegen seiner Zweitehe nicht wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt habe. Der Rechtsbegriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist bezogen auf die Gestaltung der staatlichen Ordnung und ihres Handelns. Dieser Rechtsbegriff ist damit enger als das Erfordernis der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Er verlangt vom Einbürgerungsbewerber ein Bekenntnis zu einem auf Recht und Gesetz sowie der Achtung und dem Schutz der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte gründenden Gemeinwesen, aber kein Bekenntnis zum Prinzip der bürgerlich-rechtlichen Einehe.</p>
<p>Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen, etwa indem er nach dem Vorbild des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch für die Anspruchseinbürgerung vom Ausländer eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ verlangt.</p>
<p>Ob im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein Einbürgerungsanspruch des Klägers bestand, wird das Berufungsgericht mit Blick auf die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts aufzuklären und zu entscheiden haben.</p>
<p>Urteil vom 29. Mai 2018 &#8211; BVerwG 1 C 15.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 12 S 2216/14 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 1117/14 &#8211; Urteil vom 25. September 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kleinkind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-durch-vaterschaftsanfechtung-verlieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:05:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinvater]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsanfechtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2018 Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2018</p>
<p>Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 2004 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Mutter ist serbische Staatsangehörige; sie besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keinen Aufenthaltstitel, sondern wurde seit 1994 fortlaufend geduldet. Vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt. Infolgedessen hatte die Klägerin mit der Geburt aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz &#8211; StAG). Auf eine vom rechtlichen Vater kurz nach der Geburt erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage entschied das Familiengericht im November 2005 auf Grund eines Abstammungsgutachtens, dass die Klägerin nicht dessen Tochter sei. Einen im Jahr 2014 gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen, weil damit feststeht, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB). Der hierdurch herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstößt nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Er stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, weil er auf diskriminierungsfreien Regelungen beruht und die Klägerin in einem Alter getroffen hat, in dem Kinder noch kein Bewusstsein über ihre Staatsangehörigkeit entwickelt haben. Der Verlust findet in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1, § 1592 Nr. 2 BGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), die dem Zitiergebot des Grundgesetzes nicht unterfällt. Die Verlustregelung lässt sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine verfassungsrechtlich erforderliche, seinerzeit aber noch nicht vorhandene Altersgrenze sowie um eine Ausnahme für den Fall der Staatenlosigkeit ergänzen. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung noch im (frühen) Kleinkindalter und ist auch nicht staatenlos geworden.</p>
<p>Auf die Vaterschaftsanfechtung des „Scheinvaters“ ist nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) übertragbar, mit der das Gericht die eingriffsintensiveren Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden für nichtig erklärt hat. Gegen den mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit hier verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.</p>
<p>Urteil vom 19. April 2018 &#8211; BVerwG 1 C 1.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 13 LC 21/15 &#8211; Urteil vom 07. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>VG Oldenburg, 11 A 2497/14 &#8211; Urteil vom 11. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei „schwacher“ Auslandsadoption</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-erwerb-der-deutschen-staatsangehoerigkeit-bei-schwacher-auslandsadoption/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Oct 2017 18:49:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsadoption]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern-Kind-Verhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 71/2017 Die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 71/2017</p>
<p>Die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen führt für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war das Begehren einer kongolesischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dies setzt hier voraus, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme als Kind gemäß § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben hat. Die 1993 geborene Klägerin stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Anschließend reiste sie mit einem Visum nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Der Onkel, der ebenfalls aus der DR Kongo stammt, hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da die DR Kongo nur die sog. „schwache Adoption“ kennt, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und u.a. weiterhin (subsidiäre) Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, hat das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Staatsangehörigkeitserwerb bejaht, das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.</p>
<p>Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlangt § 6 StAG nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist. Die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption stand hier aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 fest. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergab sich aber auch, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Genau dies kennzeichnet aber eine Adoption nach deutschem Recht. Damit fehlt es an einer für die Wesensgleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall ein oder beide leiblichen Elternteile verstorben oder verschollen sind. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind.</p>
<p>Urteil vom 25. Oktober 2017 – BVerwG 1 C 30.16 –</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 19 A 1132/14 – Urteil vom 26. Juli 2016 –</p>
<p>VG Köln, 10 K 3084/13 – Urteil vom 16. April 2014 –</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-erwerb-der-deutschen-staatsangehoerigkeit-bei-schwacher-auslandsadoption/">Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei „schwacher“ Auslandsadoption</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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