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	<title>Staatsangehörigkeitsgesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von einem aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind ableiten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 12:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaatsangehöriger]]></category>
		<category><![CDATA[Freizügigkeitsberechtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsbürger]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsbürgerrichtlinie]]></category>
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<h1>Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von einem aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind ableiten</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2020</p>



<p>Dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, kann ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nur zustehen, wenn das Kind ein eigenes &#8211; und nicht nur vom anderen (Unionsbürger-)Elternteil abgeleitetes &#8211; Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, ist Vater eines im Juli 2017 geborenen Kindes, das über seine Mutter, mit der der Kläger zusammenlebt, die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Das Sorgerecht für das Kind wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Nach der Geburt des Kindes hat der Kläger erfolglos die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkindes (entsprechend § 5 Abs. 1 FreizügG/EU) beantragt.</p>



<p>Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) abgewiesen. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bestehe grundsätzlich nur, wenn es erforderlich sei, damit der Unionsbürger (hier das Kind) sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben könne. Hierzu gehöre zwar auch ein familiäres Zusammenleben im Aufnahmemitgliedstaat. Ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht sei aber nicht geboten, wenn das Familienleben auch durch Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, hier einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG), erreicht werden könne. Eine solche habe der Kläger zwar nie beantragt, deren Erteilung habe die Ausländerbehörde aber zugesagt. Nachdem der Kläger inzwischen die Kindesmutter geheiratet hat und ihm daraufhin eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden ist, begehrt er nur noch die gerichtliche Feststellung, dass ihm ein von seinem Kind abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden habe.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den VGH zurückverwiesen. Art. 21 AEUV schützt das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und vermittelt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch in bestimmten Fallkonstellationen, die nicht unmittelbar von der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) erfasst werden, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Führung eines normalen Familienlebens in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, muss die Referenzperson, von der er das Recht ableitet (hier das Kind) im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein; ein lediglich vom anderen Elternteil (hier der Mutter) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht des Kindes reicht hierfür nicht. Ein eigenes Aufenthaltsrecht des Kindes besteht nur, wenn u.a. ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Unionsbürgerrichtlinie). Außerdem muss der drittstaatsangehörige Elternteil nach der Rechtsprechung des EuGH in dieser Fallkonstellation für ein aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch tatsächlich für das Kind sorgen. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind vom VGH im zurückverwiesenen Verfahren zu treffen. Ein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ist ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht, dem die Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.</p>



<p>BVerwG 1 C 27.19 &#8211; Urteil vom 23. September 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>VGH München, 10 BV 18.281 &#8211; Urteil vom 25. Juni 2019 &#8211;</p>



<p>VG Augsburg, Au 6 K 17.1538 &#8211; Urteil vom 20. Dezember 2017 &#8211;</p>
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		<title>Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kleinkind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-durch-vaterschaftsanfechtung-verlieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:05:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinvater]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsanfechtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2018 Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2018</p>
<p>Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 2004 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Mutter ist serbische Staatsangehörige; sie besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keinen Aufenthaltstitel, sondern wurde seit 1994 fortlaufend geduldet. Vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt. Infolgedessen hatte die Klägerin mit der Geburt aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz &#8211; StAG). Auf eine vom rechtlichen Vater kurz nach der Geburt erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage entschied das Familiengericht im November 2005 auf Grund eines Abstammungsgutachtens, dass die Klägerin nicht dessen Tochter sei. Einen im Jahr 2014 gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen, weil damit feststeht, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB). Der hierdurch herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstößt nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Er stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, weil er auf diskriminierungsfreien Regelungen beruht und die Klägerin in einem Alter getroffen hat, in dem Kinder noch kein Bewusstsein über ihre Staatsangehörigkeit entwickelt haben. Der Verlust findet in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1, § 1592 Nr. 2 BGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), die dem Zitiergebot des Grundgesetzes nicht unterfällt. Die Verlustregelung lässt sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine verfassungsrechtlich erforderliche, seinerzeit aber noch nicht vorhandene Altersgrenze sowie um eine Ausnahme für den Fall der Staatenlosigkeit ergänzen. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung noch im (frühen) Kleinkindalter und ist auch nicht staatenlos geworden.</p>
<p>Auf die Vaterschaftsanfechtung des „Scheinvaters“ ist nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) übertragbar, mit der das Gericht die eingriffsintensiveren Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden für nichtig erklärt hat. Gegen den mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit hier verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.</p>
<p>Urteil vom 19. April 2018 &#8211; BVerwG 1 C 1.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 13 LC 21/15 &#8211; Urteil vom 07. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>VG Oldenburg, 11 A 2497/14 &#8211; Urteil vom 11. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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