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	<title>Steuerberater &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 18:46:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[BayernLB]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016 Prozeßverlauf: Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016</p>
<p><b>Prozeßverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen Steuerberater, der für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) beratend tätig war, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten des früheren Vorstandsmitglieds zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen dieser Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und vereinbarte im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer &#8222;Stiftungskonstruktion&#8220; in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden. Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet. Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zu Gute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Im Zusammenhang der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu seinen Ungunsten – Revision eingelegt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen hat. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hat, weil es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelt hat.</p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten hat dagegen lediglich einen Teilerfolg bei der Strafzumessung erzielt. Insoweit hat das Landgericht den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden – für den Angeklagten ungünstigeren – Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 KLs 405 Js 161731/11</p>
<p align="justify"><b>Abgabenordnung </b></p>
<p align="justify"><b>§ 370 Steuerhinterziehung </b></p>
<p align="justify">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</p>
<p align="justify">2. …</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</p>
<p align="justify">1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</p>
<p align="justify">2. – 5. …</p>
<p align="justify"><b>Strafgesetzbuch  </b></p>
<p align="justify"><b>§ 27 Beihilfe </b></p>
<p align="justify">(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.</p>
<p align="justify">(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Absatz 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">Strafgesetzbuch</p>
<p align="justify">§ 28 Besondere persönliche Merkmale</p>
<p align="justify">(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. September 2016</p>
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			</item>
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		<title>Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/steuerberater-sind-auch-zur-vertretung-in-beitragsstreitigkeiten-befugt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 10:56:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsstreitigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdenverkehrsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Mandanten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Steuerberater ihre&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten dürfen.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator542css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator542css3hyphenate">Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten.</p>
<p class=" Hyphenator542css3hyphenate">Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt sind. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur &#8211; wie von den Vorinstanzen angenommen &#8211; Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das Steuerberatergesetz lässt jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.</p>
<p class=" Hyphenator542css3hyphenate">Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben.</p>
<p class=" Hyphenator542css3hyphenate"><a class=" Hyphenator542css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+10+C+17.14">BVerwG </a><a class=" Hyphenator542css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=10+C+17.14">10 C 17.14</a></p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München <a class=" Hyphenator542css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=4+B+13.11">4 B 13.11</a>61 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2014<br />
VG Regensburg RN 4 K 11.1915 &#8211; Urteil vom 15. Mai 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerberater-sind-auch-zur-vertretung-in-beitragsstreitigkeiten-befugt/">Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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