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	<title>Steuererklärung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jan 2019 22:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2019 Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte, der ein weltweit tätiger Privatermittler und Sicherheitsberater war, in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Dabei sei ihm bei Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen, da er unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen habe.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat hat das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten wegen in sich widersprüchlicher Feststellungen hinsichtlich eines möglichen vorsatzausschließenden Irrtums aufgehoben. Obwohl das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei davon ausgegangen, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, bejaht es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung.</p>
<p align="justify">Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das Landgericht beanstandet, führt gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden hat.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bochum – Urteil vom 5. Oktober 2017 – II-2 KLs 365 Js 335/12-8/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Januar 2019</p>
<p align="justify">
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		<title>Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/von-privat-versicherten-selbst-getragene-krankenbehandlungskosten-steuerlich-nicht-absetzbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jun 2017 13:22:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastungen]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenbehandlungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 5/2017 Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 11 K&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 5/2017</p>
<p>Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 11 K 11327/16) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.</p>
<p>In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er in Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.</p>
<p>Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG – gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.</p>
<p>Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
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		<title>Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haeusliches-arbeitszimmer-kein-abzug-bei-gemischt-genutzten-raeumen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2016 12:05:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzug]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[gemischt genutzte Räume]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 6/2016 Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 6/2016</p>
<p>Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).</p>
<p>Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).</p>
<p>In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.</p>
<p>Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.</p>
<p>Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.</p>
<p>Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672. Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist.</p>
<p>Offenlassen konnte der Große Senat daher die vom X. Senat des BFH aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.</p>
<p>Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.</p>
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		<title>Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistungen-steuerermaessigung-fuer-aufwendungen-fuer-ein-notrufsystem-in-einer-seniorenresidenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2016 12:02:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwendungen für ein Notrufsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsnahe Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenresidenz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2016 Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistungen-steuerermaessigung-fuer-aufwendungen-fuer-ein-notrufsystem-in-einer-seniorenresidenz/">Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2016</p>
<p>Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des &#8222;Betreuten Wohnens&#8220; Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.</p>
<p>Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des &#8222;Betreuten Wohnens&#8220; in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.</p>
<p>In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.</p>
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