<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Steuerermäßigung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/steuerermaessigung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Tue, 04 Jun 2019 21:33:37 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/steuerermaessigung-wegen-unterbringung-in-einem-pflegeheim/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2019 21:30:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeheim]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4937</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 33/2019 Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerermaessigung-wegen-unterbringung-in-einem-pflegeheim/">Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 33/2019</p>
<p>Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.</p>
<p>Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.</p>
<p>Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerermaessigung-wegen-unterbringung-in-einem-pflegeheim/">Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erschliessungsbeitraege-fuer-strassenausbaumassnahmen-sind-nicht-als-handwerkerleistungen-steuerlich-absetzbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2017 17:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Erschließungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Erschließungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenausbaubeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenausbaumaßnahmen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3414</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 8/2017 Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Oktober&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erschliessungsbeitraege-fuer-strassenausbaumassnahmen-sind-nicht-als-handwerkerleistungen-steuerlich-absetzbar/">Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 8/2017</p>
<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 3 K 3130/17) entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>In dem zur Entscheidung stehenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – begünstigt seien.</p>
<p>Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof – BFH – für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.</p>
<p>Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.</p>
<p>Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015 – 7 K 1356/14, EFG 2016, 294) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 bei dem BFH anhängig.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erschliessungsbeitraege-fuer-strassenausbaumassnahmen-sind-nicht-als-handwerkerleistungen-steuerlich-absetzbar/">Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-steuerermaessigung-fuer-vertragsgemaesse-kapitalauszahlung-aus-einer-pensionskasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2017 21:48:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuertarif]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltumwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalabfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalauszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalwahlrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionskasse]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2366</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2017 Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-steuerermaessigung-fuer-vertragsgemaesse-kapitalauszahlung-aus-einer-pensionskasse/">Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2017</p>
<p>Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.</p>
<p>Dies hat der BFH &#8211;anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz&#8211; abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.</p>
<p>Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-steuerermaessigung-fuer-vertragsgemaesse-kapitalauszahlung-aus-einer-pensionskasse/">Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistungen-steuerermaessigung-fuer-aufwendungen-fuer-ein-notrufsystem-in-einer-seniorenresidenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2016 12:02:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwendungen für ein Notrufsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsnahe Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Seniorenresidenz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1306</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2016 Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistungen-steuerermaessigung-fuer-aufwendungen-fuer-ein-notrufsystem-in-einer-seniorenresidenz/">Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2016</p>
<p>Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des &#8222;Betreuten Wohnens&#8220; Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.</p>
<p>Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des &#8222;Betreuten Wohnens&#8220; in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.</p>
<p>In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistungen-steuerermaessigung-fuer-aufwendungen-fuer-ein-notrufsystem-in-einer-seniorenresidenz/">Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
