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	<title>Steuerhinterziehung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Nov 2019 19:36:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 145/2019 Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten wegen einer im Jahr&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-brandenburger-afd-abgeordneten-im-schuld-und-strafausspruch-rechtskraeftig/">Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 145/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten wegen einer im Jahr 2011 begangenen Steuerhinterziehung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat ihm das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Zudem hat es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 Euro gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.</p>
<p align="justify">Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, soweit der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Urteil ist in Folge dessen im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Jedoch haben die Einziehungsentscheidung sowie die Aberkennung des Rechts, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, Rechtsfehler aufgewiesen. Der Senat hat das Urteil daher in diesen Punkten aufgehoben, über die nunmehr erneut verhandelt werden muss.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Neuruppin – Urteil vom 16. Februar 2018 – 13 KLs 10/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. November 2019</p>
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		<title>Urteil gegen die Rapperin &#8222;Schwesta Ewa&#8220; rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 21:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rapperin]]></category>
		<category><![CDATA[Schwesta Ewa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 25/2019 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-die-rapperin-schwesta-ewa-rechtskraeftig/">Urteil gegen die Rapperin &#8222;Schwesta Ewa&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 25/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs und in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie Körperverletzung in 35 Fällen, darunter zwei Fälle der schweren (richtig: gefährlichen) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte die Angeklagte, eine ehemalige Prostituierte, unter dem Künstlernamen &#8222;Schwesta Ewa&#8220; als Rapperin zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm sie zum Anlass, neben dem &#8222;Musik-Business&#8220; nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern ihre langjährigen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, die Prostitutionsausübung anderer Frauen zu organisieren und an den Erträgen zu partizipieren. Dieses Vorhaben setzte sie u.a. dadurch um, dass sie mit jungen Frauen aus einer Clique, die sich um sie gebildet hatte, sog. Prostitutionsreisen durchführte. Dabei lag die Organisation bei ihr, während die jungen Frauen der Prostitution nachgingen. Absprachegemäß wurden die nach Abzug der Kosten aus der Prostitutionstätigkeit verbleibenden Einnahmen zwischen der Angeklagten und der jeweiligen Prostituierten hälftig aufgeteilt. Die jungen Frauen waren mit der Art und Weise der Durchführung der Prostitutionsausübung und der Aufteilung der Erlöse einverstanden.</p>
<p align="justify">Die Angeklagte gab die aus den Prostitutionsreisen erzielten Einnahmen in ihren Steuererklärungen nicht an; hierdurch verkürzte sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Zudem schlug die zu Jähzorn neigende Angeklagte die sie begleitenden jungen Frauen in insgesamt 35 Fällen.</p>
<p align="justify">Die Angeklagte beanstandet ihre Verurteilung mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft und eine der jungen Frauen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, wenden sich mit ihren Revisionen gegen den Teilfreispruch. Sie beanstanden mit Verfahrens- und Sachrügen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilt worden ist. Sie machen insbesondere geltend, die jungen Frauen seien finanziell ausgebeutet worden und hätten nicht freiwillig gehandelt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten keinen Erfolg; der Freispruch vom Vorwurf der Zuhälterei und des Menschenhandels ist rechtsfehlerfrei. Ebenso wenig hatte die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg, mit der sie gerügt hatte, dass eine die weitere Aussage verweigernde Zeugin nicht in Beugehaft genommen worden ist. Damit ist das Urteil gegen die Angeklagte rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. Juni 2017 – 5-02 KLs 6/17 6360 Js 209626/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Februar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bochum-gegen-werner-mauss-wegen-steuerhinterziehung-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jan 2019 22:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2019 Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bochum-gegen-werner-mauss-wegen-steuerhinterziehung-aufgehoben/">Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte, der ein weltweit tätiger Privatermittler und Sicherheitsberater war, in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Dabei sei ihm bei Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen, da er unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen habe.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat hat das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten wegen in sich widersprüchlicher Feststellungen hinsichtlich eines möglichen vorsatzausschließenden Irrtums aufgehoben. Obwohl das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei davon ausgegangen, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, bejaht es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung.</p>
<p align="justify">Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das Landgericht beanstandet, führt gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden hat.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bochum – Urteil vom 5. Oktober 2017 – II-2 KLs 365 Js 335/12-8/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Januar 2019</p>
<p align="justify">
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			</item>
		<item>
		<title>Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land gegen seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revision-des-ehemaligen-landrats-des-landkreises-jerichower-land-gegen-seine-verurteilung-wegen-bestechlichkeit-und-steuerhinterziehung-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2018 21:24:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2018 Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/revision-des-ehemaligen-landrats-des-landkreises-jerichower-land-gegen-seine-verurteilung-wegen-bestechlichkeit-und-steuerhinterziehung-erfolglos/">Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land gegen seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740 € angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte während seiner Amtszeit zugunsten einer Ziegelei GmbH unter Verletzung seiner Dienstpflichten Einfluss auf Verwaltungsvorgänge genommen. Dabei hatte er die GmbH im Zusammenhang mit der Genehmigung von – falsch deklarierten – Müllablagerungen in zwei Tongruben des Landkreises und in weiteren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen pflichtwidrig in Aufsichts- und Genehmigungsverfahren, auch durch Abänderungen von Entscheidungen und Stellungnahmen der zuständigen Sachgebiete seiner Behörde, unterstützt. Für seine pflichtwidrigen Diensthandlungen nahm er verschiedene Vorteile und Bargeldzahlungen entgegen.</p>
<p align="justify">Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der 1. Strafsenat hat dieses Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss vom 13. September 2018 als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 115/18</p>
<p align="justify">Landgericht Magdeburg – Urteil vom 23. Juni 2017 – 24 KLs 491 Js 18043/09</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. November 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ablaufhemmung-nach-erstattung-einer-selbstanzeige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Oct 2018 21:26:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Ablaufhemmung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-CD]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 55/2018 Die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schließt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ablaufhemmung-nach-erstattung-einer-selbstanzeige/">Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 55/2018</p>
<p>Die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schließt eine weitergehende Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen nicht aus, wenn die Steuerfahndung noch vor dem Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehungen mit Ermittlungen beginnt und die spätere Steuerfestsetzung für die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2018 VIII R 9/16 setzt dies aber voraus, dass diese Ermittlungshandlungen konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen. Der Streitfall betraf Kapitalerträge aus bei einer liechtensteinischen Stiftung geführten Depots, zu denen der Steuerfahndung eine 2007 angekaufte Steuer-CD vorlag.</p>
<p>Im Streitfall verdächtigte die Steuerfahndung die Kläger nach Auswertung einer angekauften Steuer-CD der Steuerhinterziehung von Kapitalerträgen aus den bei einer liechtensteinischen Stiftung unterhaltenen Kapitalanlagen für den Zeitraum von 1996 bis 2006, hatte aber zunächst keine konkreten Ermittlungen zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen aufgenommen. Die Kläger gaben im Januar 2008 für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2006 eine Selbstanzeige ab, in der sie Kapitaleinkünfte nur für diesen Zeitraum nacherklärten. Im Mai 2008 gaben die Kläger eine Selbstanzeige hinsichtlich der für die Streitjahre 1996 und 1997 nicht erklärten Kapitaleinkünfte ab. Für diese Streitjahre hatten die Kläger ihre Steuererklärungen im Jahr 1998 abgegeben, so dass die reguläre zehnjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 endete. Als im Juni 2010 für 1996 und 1997 Änderungsbescheide erlassen wurden, wurde streitig, ob die Bescheide für diese Streitjahre nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen waren, da sowohl die Zehnjahresfrist als auch die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Selbstanzeigen gemäß § 171 Abs. 9 der Abgabenordnung (AO) zu diesem Zeitpunkt abgelaufen waren. Das Finanzgericht (FG) verneinte den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Es stellte fest, die Steuerfahndung habe noch vor Ende des Jahres 2008 bei den Klägern Unterlagen zu den hinterzogenen Kapitalerträgen angefordert, deren Gegenstand allerdings nicht näher konkretisiert werden könne. Die zehnjährige Festsetzungsfrist habe sich hierdurch nach § 171 Abs. 5 AO bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre unanfechtbar geworden seien, weil in der Anforderung der Unterlagen Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung zu sehen seien.</p>
<p>Der BFH gab hingegen den Klägern Recht. Er hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG habe nicht festgestellt, ob die Steuerfahndung zu den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre 1996 und 1997 noch vor Ablauf des Jahres 2008 mit konkreten Ermittlungen begonnen habe. Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen anderer Veranlagungszeiträume könnten die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO für die Streitjahre nicht auslösen. Das FG habe im zweiten Rechtsgang aufzuklären, ob und welche konkreten Ermittlungshandlungen von der Steuerfahndung noch vor Ablauf des Jahres 2008 zu den für die Streitjahre nacherklärten Kapitalerträgen ausgeführt worden seien.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-mitarbeiter-der-deutschen-bank-ag-frankfurt-am-main-wegen-steuerstraftaten-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 19:28:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstraftaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2018 Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-mitarbeiter-der-deutschen-bank-ag-frankfurt-am-main-wegen-steuerstraftaten-rechtskraeftig/">Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier weitere Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten hat es zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten L. das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der übrigen Angeklagten und die diese betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, dass diese Angeklagten nicht wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden sind; im Übrigen rügte sie die Strafzumessung.</p>
<p align="justify">Bei dem Angeklagten L. führte ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die übrigen Revisionen blieben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) und wurde hierbei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in steuerbetrügerische Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sog. Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2-Zertifikaten 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier Händlern von CO2-Zertifikaten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2-Geschäfte mit für die Deutsche Bank AG leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen. Abgesehen von der Revision des Angeklagten L. blieben die Rechtsmittel &#8211; auch im Hinblick auf die Strafzumessung &#8211; ohne Erfolg. Der 1. Strafsenat hat deshalb sowohl die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft als auch der übrigen vier Angeklagten verworfen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Juni 2016 – 5/2 KLs 6/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Mai 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-mitarbeiter-der-deutschen-bank-ag-frankfurt-am-main-wegen-steuerstraftaten-rechtskraeftig/">Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verlaengerte-festsetzungsfrist-auch-bei-steuerhinterziehung-durch-miterben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Feb 2018 22:12:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfall]]></category>
		<category><![CDATA[Festsetzungsfrist]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 7/2018 Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 7/2018</p>
<p>Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.</p>
<p>Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.</p>
<p>Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat er klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.</p>
<p>Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Wie der BFH hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Urteil bezüglich des Projekts &#8222;Hohe Düne&#8220; weitgehend auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-urteil-bezueglich-des-projekts-hohe-duene-weitgehend-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Oct 2017 19:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hohe Düne]]></category>
		<category><![CDATA[Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 166/2017 Sachverhalt: Der Angeklagte war wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 166/2017</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Angeklagte war wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Komplexes mit Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und zugehörigen Einrichtungen am Standort &#8222;Hohe Düne&#8220; in Rostock sowie dem späteren Betrieb dieser Anlagen angeklagt worden.</p>
<p align="justify">So wurde ihm u.a. hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens Subventionsbetrug vorgeworfen. Dem lag Folgendes zugrunde: Für das Gesamtobjekt wurden Mittel in Höhe von 97,7 Millionen € benötigt, die durch Kredite und Fördergelder beschafft werden sollten. In Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen, nach denen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen € die Entscheidung über das &#8222;Ob&#8220; und eventuell über die konkrete Höhe einer Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden muss, gründete der Angeklagte zwei Betreibergesellschaften. Für diese reichte er bzw. ließ je einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln einreichen, wobei er das Projekt so aufgeteilt hatte, dass die beiden Gesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen € bauen sollten. Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den Betreibergesellschaften antragsgemäß durch zwei Zuwendungsbescheide insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen €.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Finanzierung und Errichtung des Vorhabens hat das Landgericht Rostock den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.</p>
<p align="justify">Dagegen ist er wegen Straftaten bei dem Betrieb der errichteten Hotelanlage verurteilt worden. Insoweit hatte der Angeklagte entschieden, zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter auf Grund von angeblichen &#8222;Werkverträgen&#8220; einzusetzen. Tatsächlich waren die polnischen Arbeiter wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert und nicht als selbständige Unternehmer tätig. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer von Januar 2007 bis Januar 2009 führte der Angeklagte nicht ab. Wegen dieses Sachverhalts ist er u.a. des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 25 Fällen für schuldig befunden worden. Dafür hat das Landgericht gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zudem eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 € verhängt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Gegen das landgerichtliche Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch – zu dessen Lasten – die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt.</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben, weil die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Beiträge und die hinterzogene Lohnsteuer nicht den Grundsätzen entsprachen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind und deshalb der Schuldumfang unzutreffend bestimmt war.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Strafkammer bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Aufgrund dessen hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Insbesondere war dadurch dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Angeklagte falsche Angaben dazu gemacht hat, inwieweit es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen &#8222;künstlich&#8220;, also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist, um so (unrechtmäßig) die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Zudem hat das Landgericht sich nicht erschöpfend mit dem Vorwurf falscher Angaben im Rahmen der Mittelverwendung auseinandergesetzt. Deshalb bedarf auch dieser Punkt neuer tatgerichtlicher Befassung.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin als ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Rostock – 18 KLs 69/13 <i>– </i>Urteil vom 2. Juni 2015</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet: </b></p>
<p align="justify">Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Oktober 2017</p>
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		<title>Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-i-gegen-steuerberater-eines-frueheren-vorstandsmitglieds-der-bayernlb-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 18:46:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[BayernLB]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016 Prozeßverlauf: Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016</p>
<p><b>Prozeßverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen Steuerberater, der für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) beratend tätig war, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten des früheren Vorstandsmitglieds zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen dieser Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und vereinbarte im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer &#8222;Stiftungskonstruktion&#8220; in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden. Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet. Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zu Gute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Im Zusammenhang der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu seinen Ungunsten – Revision eingelegt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen hat. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hat, weil es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelt hat.</p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten hat dagegen lediglich einen Teilerfolg bei der Strafzumessung erzielt. Insoweit hat das Landgericht den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden – für den Angeklagten ungünstigeren – Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 KLs 405 Js 161731/11</p>
<p align="justify"><b>Abgabenordnung </b></p>
<p align="justify"><b>§ 370 Steuerhinterziehung </b></p>
<p align="justify">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</p>
<p align="justify">2. …</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</p>
<p align="justify">1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</p>
<p align="justify">2. – 5. …</p>
<p align="justify"><b>Strafgesetzbuch  </b></p>
<p align="justify"><b>§ 27 Beihilfe </b></p>
<p align="justify">(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.</p>
<p align="justify">(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Absatz 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">Strafgesetzbuch</p>
<p align="justify">§ 28 Besondere persönliche Merkmale</p>
<p align="justify">(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. September 2016</p>
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		<title>Urteil gegen Dr. Middelhoff rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-dr-middelhoff-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2016 21:11:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Arcandor]]></category>
		<category><![CDATA[Charterflüge]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelübernachtungen]]></category>
		<category><![CDATA[Karstadt]]></category>
		<category><![CDATA[KarstadtQuelle]]></category>
		<category><![CDATA[Limousinenservice]]></category>
		<category><![CDATA[Middelhoff]]></category>
		<category><![CDATA[nicht betriebsbezogene Rechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Thomas Middelhoff]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuervoranmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1396</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 46/2016 Das Landgericht Essen hat den Angeklagten Dr. Thomas Middelhoff wegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 46/2016</p>
<p>Das Landgericht Essen hat den Angeklagten Dr. Thomas Middelhoff wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils ließ der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle AG, die 2007 in Arcandor AG umbenannt wurde, privat veranlasste Ausgaben ohne dienstlichen Bezug durch seinen Arbeitgeber tragen. Hierfür nutzte er zwischen November 2005 und Februar 2009 die ihm eingeräumte Befugnis ohne Prüfung Dritter die Begleichung von Rechnungen bzw. die Erstattung von Kosten an sich zu veranlassen. Ein Anspruch des Angeklagten auf Übernahme dieser Kosten bestand nicht. Dies betraf in 26 Fällen Reisekosten in Höhe von insgesamt 308.812,14 €, darunter Kosten für Charterflüge, Hotelübernachtungen und Limousinenservice. Diese Reisen dienten der Wahrnehmung externer Mandate oder rein privaten Zwecken. In einem weiteren Fall handelte es sich um Kosten in Höhe von 179.437,70 € für eine von ihm als Privatmann beauftragte und herausgegebene Festschrift zu Ehren seines Mentors. Durch die von ihm veranlasste Einbuchung dieser nicht betriebsbezogenen Rechnungen bewirkte er die pflichtwidrige Voranmeldung von Vorsteuern in den Umsatzsteuervoranmeldungen für drei Monate in Höhe von insgesamt 26.885,55 €.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Essen – Urteil vom 14. November 2014 – 35 KLs 14/13</p>
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