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	<title>Steuerpflicht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 09:50:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerungsgewinn]]></category>
		<category><![CDATA[Verkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 16/2020 Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 16/2020</p>
<p>Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.</p>
<p>Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares Veräußerungsgeschäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die &#8222;Zwischenvermietung&#8220; von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.</p>
<p>Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Al-ternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u.a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eige-nen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.</p>
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		<title>Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kindergeldanspruch-eines-gewerbetreibenden-bei-fiktiver-unbeschraenkter-steuerpflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2018 12:44:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeldanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 29/2018 Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 29/2018</p>
<p>Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausüben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. März 2018 III R 5/17 klargestellt hat, kommt es bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an.</p>
<p>Im Streitfall lebte der polnische Kläger mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbständig im Baugewerbe tätig. Für das Jahr 2012 beanspruchte der Kläger u.a. für den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Entgelt erhielt er hierfür erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August bereits aus anderen Gründen gewährt. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld auch für den Monat Mai. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der Kindergeldanspruch setzt in Fällen dieser Art u.a. die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergibt, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt hat, ist für den Kindergeldanspruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.</p>
<p>Der BFH hatte bisher hierzu nur entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen wie z.B. Saisonarbeitern für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt.</p>
<p>Demgegenüber stellt der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil bei einem zeitweise selbständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts ab. Damit wird sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestaltungsformen abhängt. Ob hieraus folgt, dass an der bisherigen zuflussorientierten Beurteilung bei Saisonarbeitnehmern nicht mehr festzuhalten ist, ließ der BFH ausdrücklich offen.</p>
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		<title>Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/steuerpflichtige-entschaedigungszahlung-an-feuerwehrleute/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2016 18:03:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[nichtselbständige Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[steuerpflichtige Entschädigungszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 60/2016 Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerpflichtige-entschaedigungszahlung-an-feuerwehrleute/">Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 60/2016</p>
<p>Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16 entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.</p>
<p>Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 €. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.</p>
<p>Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.</p>
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		<title>Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-testament-steuerpflicht-bei-testamentarisch-angeordneter-verzinsung-eines-vermaechtnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2016 22:46:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitaleinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Verzinsung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 22/2016 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 22/2016</p>
<p>Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall hatten Ehegatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages&#8220; bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.</p>
<p>Der BFH sieht die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Es liege ein sog. betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.</p>
<p>Gleichwohl entschied der BFH im Streitfall zugunsten des Sohns. Weder seien ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-testament-steuerpflicht-bei-testamentarisch-angeordneter-verzinsung-eines-vermaechtnisses/">Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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