<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Steuerrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/steuerrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 02 Nov 2020 14:15:43 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitslohn-zahlung-von-verwarnungsgeldern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 14:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Paketzustelldienst]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwarnungsgeld]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6212</guid>

					<description><![CDATA[<p>Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 50/2020 29. Oktober 2020 &#8211; Nummer 050/20&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitslohn-zahlung-von-verwarnungsgeldern/">Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 50/2020</p>



<p>29. Oktober 2020 &#8211; Nummer 050/20 &#8211; Urteil vom 13.08.2020<br>VI R 1/17</p>



<p>Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.</p>



<p>Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.</p>



<p>Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.</p>



<p>Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.</p>



<p>Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitslohn-zahlung-von-verwarnungsgeldern/">Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-techno-und-house-konzerte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 14:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tanzveranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6210</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 49/2020 29. Oktober 2020 &#8211;&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-techno-und-house-konzerte/">Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 49/2020</p>



<p>29. Oktober 2020 &#8211; Nummer 049/20 &#8211; Urteil vom 10.06.2020<br>V R 16/17</p>



<p>Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit&nbsp; Urteil vom 10.06.2020 (V R 16/17).</p>



<p>Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u.a.&nbsp; Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.</p>



<p>Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt war. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlaggebende Rolle spielen. Schließlich hatte das FG auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den „Durchschnittsbesucher“ bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-techno-und-house-konzerte/">Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie Beihilfen sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pflegegelder-aus-oeffentlichen-mitteln-fuer-die-intensive-sozialpaedagogische-einzelbetreuung-verhaltensauffaelliger-kinder-und-jugendlicher-koennen-steuerfreie-beihilfen-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 14:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegegeld]]></category>
		<category><![CDATA[steuerfreie Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensauffällige Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeitbetreuung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6208</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/pflegegelder-aus-oeffentlichen-mitteln-fuer-die-intensive-sozialpaedagogische-einzelbetreuung-verhaltensauffaelliger-kinder-und-jugendlicher-koennen-steuerfreie-beihilfen-sein/">Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie Beihilfen sein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie Beihilfen sein</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 47/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 047/20 &#8211; Urteil vom 14.07.2020<br>VIII R 27/18</p>



<p>Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer gem. § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.07.2020 (VIII R 27/18) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII entschieden.</p>



<p>Der Kläger, ein ausgebildeter Erzieher, hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 € und 3.600 €. Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Kläger habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei nicht wie bei einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.</p>



<p>Dies sah der BFH anders. Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gezahlt wird, beurteilt der BFH grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird.</p>



<p>Das vom Kläger vereinnahmte Pflegegeld sei damit vergleichbar. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses. Dieses sei vorliegend – wie bei einer Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII – dadurch geprägt, dass der Kläger die verhaltensauffälligen Jugendlichen und Kinder in seinen Haushalt aufgenommen und mit diesen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Dass der Kläger die Kinder und Jugendlichen entsprechend deren besonderen Bedürfnissen intensiv sozialpädagogisch betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen habe, stehe der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/pflegegelder-aus-oeffentlichen-mitteln-fuer-die-intensive-sozialpaedagogische-einzelbetreuung-verhaltensauffaelliger-kinder-und-jugendlicher-koennen-steuerfreie-beihilfen-sein/">Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie Beihilfen sein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-besteuerung-der-privaten-nutzung-eines-betrieblichen-kfz-rechtfertigt-keine-minderung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-des-fahrzeugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 14:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliches Kfz]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnminderung]]></category>
		<category><![CDATA[private Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerungserlös]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6206</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-besteuerung-der-privaten-nutzung-eines-betrieblichen-kfz-rechtfertigt-keine-minderung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-des-fahrzeugs/">Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 46/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 046/20 &#8211; Urteil vom 16.06.2020<br>VIII R 9/18</p>



<p>Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 9/18) entschieden.</p>



<p>Im Streitfall nutzte der Kläger einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75% der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das FA war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.</p>



<p>Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-besteuerung-der-privaten-nutzung-eines-betrieblichen-kfz-rechtfertigt-keine-minderung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-des-fahrzeugs/">Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kindergeldanspruch-im-rahmen-eines-freiwilligendienstes-erasmus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 14:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Erasmus+]]></category>
		<category><![CDATA[Familienkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Freiwilligendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeldanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6204</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“ Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 45/2020 22. Oktober 2020 &#8211;&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kindergeldanspruch-im-rahmen-eines-freiwilligendienstes-erasmus/">Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 45/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 045/20 &#8211; Urteil vom 01.07.2020<br>III R 51/19</p>



<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.07.2020 entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.</p>



<p>Die Tochter (T) des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Die Klage hatte Erfolg.</p>



<p>Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG &#8211;in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen&#8211; umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Nachdem das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob T im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kindergeldanspruch-im-rahmen-eines-freiwilligendienstes-erasmus/">Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-uebertragung-des-dem-anderen-elternteil-zustehenden-bea-freibetrages-nach-volljaehrigkeit-des-kindes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[BEA-Freibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6202</guid>

					<description><![CDATA[<p>Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-uebertragung-des-dem-anderen-elternteil-zustehenden-bea-freibetrages-nach-volljaehrigkeit-des-kindes/">Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 44/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 044/20 &#8211; Urteil vom 22.04.2020<br>III R 61/18</p>



<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.04.2020 entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich ist.</p>



<p>Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Sie trug vor, der andere Elternteil, der Kläger, komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Das Finanzamt (FA) lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien.</p>



<p>Die dagegen vom FA eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück. Eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber die Regelung der Übertragung des BEA-Freibetrages mit der zur Übertragung des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könne, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, dürfe der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-uebertragung-des-dem-anderen-elternteil-zustehenden-bea-freibetrages-nach-volljaehrigkeit-des-kindes/">Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urenkel-sind-keine-enkel-auch-nicht-in-der-schenkungsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 13:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Enkel]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urenkel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6200</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 43/2020&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urenkel-sind-keine-enkel-auch-nicht-in-der-schenkungsteuer/">Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 43/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 043/20 &#8211; Beschluss vom 27.07.2020<br>II B 39/20 (AdV)</p>



<p>Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27.07.2020 &#8211; II B 39/20 (AdV) in einem Eilverfahren entschieden.</p>



<p>Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 € für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 € zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.</p>



<p>Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher  sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 €. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 €. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urenkel-sind-keine-enkel-auch-nicht-in-der-schenkungsteuer/">Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bemessungsgrundlage-fuer-die-grunderwerbsteuer-beim-grundstueckskaufvertrag-zwischen-gesellschaft-und-gesellschafter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Oct 2020 19:53:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückskaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6181</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bemessungsgrundlage-fuer-die-grunderwerbsteuer-beim-grundstueckskaufvertrag-zwischen-gesellschaft-und-gesellschafter/">Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter</h1>



<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 3/2020</p>



<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05. Dezember 2019 (Az. 12 K 4223/10) im zweiten Rechtsgang entschieden, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht ausreichen, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen.</p>



<p>In dem Streitfall sind die Kläger einer Planungs-GbR (P-GbR) beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag sind die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks geworden. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet. Vier Monate später hat die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.</p>



<p>Auf die Zurückweisung des Bundesfinanzhofs (Az. II R 28/15) hat das Finanzgericht entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG richte, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich. Mit Gründung der W-GbR sei die P-GbR, zu der auch die Kläger gehörten, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter hätten somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung sei somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichen anzusetzen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bemessungsgrundlage-fuer-die-grunderwerbsteuer-beim-grundstueckskaufvertrag-zwischen-gesellschaft-und-gesellschafter/">Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kaufpreisaufteilung-fuer-gebaeude-afa-mittels-arbeitshilfe-des-bmf-gebilligt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Oct 2020 19:48:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückserwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufpreisaufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6179</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 1/2020 Das&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kaufpreisaufteilung-fuer-gebaeude-afa-mittels-arbeitshilfe-des-bmf-gebilligt/">Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt</h1>



<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 1/2020</p>



<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. August 2019 (Az. 3&nbsp;K&nbsp;3137/19) entschieden, dass die „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – ein geeignetes Hilfsmittel ist, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen. Dieser Entscheidung kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz – EStG – erforderlich ist, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.</p>



<p>In dem Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes verbunden war. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %. Hierbei hatte der Beklagte allerdings die Tiefgarage nicht berücksichtigt. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.</p>



<p>Das Finanzgericht hat entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegele. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Im Ergebnis blieb die Klage deshalb ohne Erfolg. Der Senat hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen IX R 26/19 anhängig.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kaufpreisaufteilung-fuer-gebaeude-afa-mittels-arbeitshilfe-des-bmf-gebilligt/">Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gewinne-aus-der-veraeusserung-von-gold-bullion-securities-inhaberschuldverschreibungen-sind-ein-jahr-nach-der-anschaffung-nicht-steuerbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2020 19:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinne]]></category>
		<category><![CDATA[Gold Bullion Securities]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6176</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gewinne-aus-der-veraeusserung-von-gold-bullion-securities-inhaberschuldverschreibungen-sind-ein-jahr-nach-der-anschaffung-nicht-steuerbar/">Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 42/2020</p>



<p>15. Oktober 2020 &#8211; Nummer 042/20 &#8211; Urteil vom 16.06.2020<br>VIII R 7/17</p>



<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 7/17 seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.</p>



<p>Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne &#8222;Gold Bullion Security&#8220; Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt (FA) besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.</p>



<p>Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, so dass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gewinne-aus-der-veraeusserung-von-gold-bullion-securities-inhaberschuldverschreibungen-sind-ein-jahr-nach-der-anschaffung-nicht-steuerbar/">Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
