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	<title>Steuerstrafrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil gegen die Rapperin &#8222;Schwesta Ewa&#8220; rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 21:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rapperin]]></category>
		<category><![CDATA[Schwesta Ewa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 25/2019 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-die-rapperin-schwesta-ewa-rechtskraeftig/">Urteil gegen die Rapperin &#8222;Schwesta Ewa&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 25/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs und in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie Körperverletzung in 35 Fällen, darunter zwei Fälle der schweren (richtig: gefährlichen) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte die Angeklagte, eine ehemalige Prostituierte, unter dem Künstlernamen &#8222;Schwesta Ewa&#8220; als Rapperin zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm sie zum Anlass, neben dem &#8222;Musik-Business&#8220; nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern ihre langjährigen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, die Prostitutionsausübung anderer Frauen zu organisieren und an den Erträgen zu partizipieren. Dieses Vorhaben setzte sie u.a. dadurch um, dass sie mit jungen Frauen aus einer Clique, die sich um sie gebildet hatte, sog. Prostitutionsreisen durchführte. Dabei lag die Organisation bei ihr, während die jungen Frauen der Prostitution nachgingen. Absprachegemäß wurden die nach Abzug der Kosten aus der Prostitutionstätigkeit verbleibenden Einnahmen zwischen der Angeklagten und der jeweiligen Prostituierten hälftig aufgeteilt. Die jungen Frauen waren mit der Art und Weise der Durchführung der Prostitutionsausübung und der Aufteilung der Erlöse einverstanden.</p>
<p align="justify">Die Angeklagte gab die aus den Prostitutionsreisen erzielten Einnahmen in ihren Steuererklärungen nicht an; hierdurch verkürzte sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Zudem schlug die zu Jähzorn neigende Angeklagte die sie begleitenden jungen Frauen in insgesamt 35 Fällen.</p>
<p align="justify">Die Angeklagte beanstandet ihre Verurteilung mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft und eine der jungen Frauen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, wenden sich mit ihren Revisionen gegen den Teilfreispruch. Sie beanstanden mit Verfahrens- und Sachrügen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilt worden ist. Sie machen insbesondere geltend, die jungen Frauen seien finanziell ausgebeutet worden und hätten nicht freiwillig gehandelt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten keinen Erfolg; der Freispruch vom Vorwurf der Zuhälterei und des Menschenhandels ist rechtsfehlerfrei. Ebenso wenig hatte die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg, mit der sie gerügt hatte, dass eine die weitere Aussage verweigernde Zeugin nicht in Beugehaft genommen worden ist. Damit ist das Urteil gegen die Angeklagte rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. Juni 2017 – 5-02 KLs 6/17 6360 Js 209626/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Februar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bochum-gegen-werner-mauss-wegen-steuerhinterziehung-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jan 2019 22:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2019 Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-bochum-gegen-werner-mauss-wegen-steuerhinterziehung-aufgehoben/">Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte, der ein weltweit tätiger Privatermittler und Sicherheitsberater war, in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Dabei sei ihm bei Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen, da er unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen habe.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat hat das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten wegen in sich widersprüchlicher Feststellungen hinsichtlich eines möglichen vorsatzausschließenden Irrtums aufgehoben. Obwohl das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei davon ausgegangen, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, bejaht es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung.</p>
<p align="justify">Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das Landgericht beanstandet, führt gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden hat.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bochum – Urteil vom 5. Oktober 2017 – II-2 KLs 365 Js 335/12-8/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Januar 2019</p>
<p align="justify">
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			</item>
		<item>
		<title>Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land gegen seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revision-des-ehemaligen-landrats-des-landkreises-jerichower-land-gegen-seine-verurteilung-wegen-bestechlichkeit-und-steuerhinterziehung-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2018 21:24:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2018 Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740 € angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte während seiner Amtszeit zugunsten einer Ziegelei GmbH unter Verletzung seiner Dienstpflichten Einfluss auf Verwaltungsvorgänge genommen. Dabei hatte er die GmbH im Zusammenhang mit der Genehmigung von – falsch deklarierten – Müllablagerungen in zwei Tongruben des Landkreises und in weiteren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen pflichtwidrig in Aufsichts- und Genehmigungsverfahren, auch durch Abänderungen von Entscheidungen und Stellungnahmen der zuständigen Sachgebiete seiner Behörde, unterstützt. Für seine pflichtwidrigen Diensthandlungen nahm er verschiedene Vorteile und Bargeldzahlungen entgegen.</p>
<p align="justify">Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der 1. Strafsenat hat dieses Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss vom 13. September 2018 als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 115/18</p>
<p align="justify">Landgericht Magdeburg – Urteil vom 23. Juni 2017 – 24 KLs 491 Js 18043/09</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. November 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-mitarbeiter-der-deutschen-bank-ag-frankfurt-am-main-wegen-steuerstraftaten-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 19:28:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstraftaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2018 Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier weitere Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten hat es zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten L. das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der übrigen Angeklagten und die diese betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, dass diese Angeklagten nicht wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden sind; im Übrigen rügte sie die Strafzumessung.</p>
<p align="justify">Bei dem Angeklagten L. führte ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die übrigen Revisionen blieben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) und wurde hierbei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in steuerbetrügerische Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sog. Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2-Zertifikaten 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier Händlern von CO2-Zertifikaten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2-Geschäfte mit für die Deutsche Bank AG leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen. Abgesehen von der Revision des Angeklagten L. blieben die Rechtsmittel &#8211; auch im Hinblick auf die Strafzumessung &#8211; ohne Erfolg. Der 1. Strafsenat hat deshalb sowohl die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft als auch der übrigen vier Angeklagten verworfen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Juni 2016 – 5/2 KLs 6/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Mai 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-i-gegen-steuerberater-eines-frueheren-vorstandsmitglieds-der-bayernlb-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 18:46:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[BayernLB]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016 Prozeßverlauf: Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-i-gegen-steuerberater-eines-frueheren-vorstandsmitglieds-der-bayernlb-aufgehoben/">Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016</p>
<p><b>Prozeßverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen Steuerberater, der für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) beratend tätig war, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten des früheren Vorstandsmitglieds zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen dieser Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und vereinbarte im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer &#8222;Stiftungskonstruktion&#8220; in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden. Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet. Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zu Gute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Im Zusammenhang der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu seinen Ungunsten – Revision eingelegt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen hat. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hat, weil es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelt hat.</p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten hat dagegen lediglich einen Teilerfolg bei der Strafzumessung erzielt. Insoweit hat das Landgericht den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden – für den Angeklagten ungünstigeren – Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 KLs 405 Js 161731/11</p>
<p align="justify"><b>Abgabenordnung </b></p>
<p align="justify"><b>§ 370 Steuerhinterziehung </b></p>
<p align="justify">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</p>
<p align="justify">2. …</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</p>
<p align="justify">1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</p>
<p align="justify">2. – 5. …</p>
<p align="justify"><b>Strafgesetzbuch  </b></p>
<p align="justify"><b>§ 27 Beihilfe </b></p>
<p align="justify">(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.</p>
<p align="justify">(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Absatz 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">Strafgesetzbuch</p>
<p align="justify">§ 28 Besondere persönliche Merkmale</p>
<p align="justify">(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. September 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-i-gegen-steuerberater-eines-frueheren-vorstandsmitglieds-der-bayernlb-aufgehoben/">Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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