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	<title>Störung der Totenruhe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Leipziger Verurteilung wegen Mordes und Störung der Totenruhe teilweise aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/leipziger-verurteilung-wegen-mordes-und-stoerung-der-totenruhe-teilweise-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Sep 2018 10:50:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Störung der Totenruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 149/2018 Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 149/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte in seiner Wohnung im April 2016 eine 43-jährige und im November 2016 eine 40-jährige Frau. Die Leichen zerteilte er und beseitigte sie im Leipziger Stadtgebiet.</p>
<p align="justify">Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die erste Tötung heimtückisch und die zweite Tat aus niedrigen Beweggründen begangen worden ist. Es hat deshalb jeweils lebenslange Freiheitsstrafen verhängt. Die Störungen der Totenruhe hat es mit Freiheitsstrafen von einem Jahr sanktioniert.</p>
<p align="justify">Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat zur Aufhebung des angegriffenen Urteils geführt, soweit der Angeklagte wegen des zweiten Mordes und wegen der beiden Störungen der Totenruhe verurteilt worden ist. Die getroffenen Feststellungen vermochten nach Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs die getroffenen Schuldsprüche nicht zu tragen. Er hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Im Übrigen hat das Urteil hingegen Bestand. Der Angeklagte ist danach schon jetzt rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig &#8211; Urteil vom 5. März 2018 – 1 Ks 306 Js 6965/17</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 211 StGB Mord </b></p>
<p align="justify">(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Mörder ist, wer</p>
<p align="justify">aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,</p>
<p align="justify">heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder</p>
<p align="justify">um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,</p>
<p align="justify">einen Menschen tötet.</p>
<p align="justify"><b>§ 168 Störung der Totenruhe </b></p>
<p align="justify">(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. September 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-eines-lka-beamten-wegen-mordes-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Apr 2016 19:57:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Landeskriminalamt]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Störung der Totenruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2016 Das Landgericht Dresden hat einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2016</p>
<p>Das Landgericht Dresden hat einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm geschlachtet und verspeist zu werden.</p>
<p align="justify">Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit mehreren Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte. Dies stelle einen &#8222;außergewöhnlichen Umstand&#8220; im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Rechtsfolgenlo¨sung dar; diese ermöglicht über § 49 StGB einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Die Beweiswürdigung des Landgerichts hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer Selbsttötung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat zudem – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten – von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Dresden &#8211; Urteil vom 1. April 2015 – 1 Ks 140 Js 56327/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. April 2016</p>
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