<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>strafrechtliche Verurteilung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/strafrechtliche-verurteilung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 02 Nov 2020 13:43:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-beleidigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[ehrbeeinträchtigende Äußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[strafrechtliche Verurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=6190</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 95/2020 Beschluss vom 19.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-beleidigung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 95/2020</p>



<p>Beschluss vom 19. August 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08/rk20200819_1bvr224919.html">1 BvR 2249/19</a></p>



<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtet.</p>



<p>Die Kammer greift mit dieser Entscheidung die jüngste zusammenfassende Klarstellung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe im Fall von Beleidigungsverurteilungen auf (vergleiche Pressemitteilung Nr. 49/2020). Sie bekräftigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung nach §§&nbsp;185 f., 193 StGB wegen ehrschmälernder Äußerungen in aller Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles erfordert. Der Umstand allein, dass eine Äußerung die betroffene Person in ihrer Ehre herabsetzt, genügt für eine Strafbarkeit nicht, sondern begründet gerade erst das Abwägungserfordernis. Voraussetzung einer solchen Abwägung ist, dass die durch die Verurteilung berührten Meinungsfreiheitsinteressen überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen werden. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Dem Verfahren liegt eine mündliche Äußerung des in Sicherungsverwahrung befindlichen Beschwerdeführers gegenüber einer Sozialarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt zugrunde. Wegen Computerproblemen war das für Einkäufe in der Einrichtung verfügbare Taschengeld des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, zu dem Bestellungen aufzugeben gewesen wären, noch nicht gebucht. Da der Beschwerdeführer fürchtete, dass das Geld nicht rechtzeitig für einen Einkauf zur Verfügung stehen und er die Bestellmöglichkeit verpassen würde, suchte er am selben Tag in aufgeregtem Zustand das Dienstzimmer einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt auf. Da er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie im Rahmen eines Wortschwalls als „Trulla“. Der Beschwerdeführer wurde deshalb von den Strafgerichten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Bezeichnung als „Trulla“ habe grundsätzlich ehrverletzenden Charakter, weil das Wort „Trulla“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde, um abwertend über weibliche Personen zu sprechen. In der konkreten Situation sei der Begriff auch nicht neckisch gemeint und ohne beleidigenden Charakter gewesen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>I. Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit an strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrherabsetzender Äußerungen nicht.</p>



<p>1. Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, auch wenn dies in polemischer oder verletzender Weise geschieht, greifen strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert daher eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung fällt. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung ist daher nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiegt. In aller Regel setzt eine Verurteilung daher voraus, dass das für die Zulässigkeit einer Äußerung streitende Meinungsfreiheitsinteresse überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen wird. Ein kränkender Äußerungsinhalt als solcher begründet noch kein Überwiegen des Ehrschutzes, sondern ist gerade der Grund dafür, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten.</p>



<p>Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und in die Abwägung eingestellt haben. Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören.</p>



<p>2. Eine solche Abwägung kann zwar im Einzelfall entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde einer konkreten Person antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Die Kammer hat aber noch einmal unter Verweis auf ihre Entscheidungen aus Mai&nbsp;2020 (vergleiche Pressemitteilung Nr. 49/2020) deutlich gemacht, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Gerade in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen biete es sich für die Gerichte an, jedenfalls hilfsweise eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit vorzunehmen.</p>



<p>II. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.</p>



<p>Im vorliegenden Verfahren haben die Strafgerichte die Meinungsfreiheit gar nicht erst als einschlägig erkannt und erwogen. Entsprechend haben sie eine Abwägung der gegenläufigen Ehrschutz- und Meinungsfreiheitsinteressen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht vorgenommen. Vielmehr wird der beleidigende Charakter der inkriminierten Äußerung unmittelbar aus deren bewusst herabsetzendem und kränkendem Gehalt gefolgert. Eine Einordnung als Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen könnte, wird angedeutet, aber nicht substantiell begründet. Da die bestrafte Äußerung spontan und mündlich im Rahmen hitziger Auseinandersetzungen fiel und eine Begebenheit betraf, die in den dienstlichen Bereich der Betroffenen fiel, ist eine solche Einordnung auch der Sache nach fast ausgeschlossen. Sie ist zudem Ausdruck einer &#8211; wenngleich nicht vollständig gelungenen &#8211; emotionalen Verarbeitung der als unmittelbar belastend wahrgenommenen Situation. Diese Gesichtspunkte und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt war, dürften im Rahmen der neuerlichen fachgerichtlichen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-beleidigung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-weitergabe-einer-unverpixelten-bildaufnahme-an-eine-presseredaktion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2020 10:11:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[strafrechtliche Verurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[unbefugtes Verbreiten eines Bildnisses]]></category>
		<category><![CDATA[unverpixelte Bildaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5691</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion Pressemitteilung des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-weitergabe-einer-unverpixelten-bildaufnahme-an-eine-presseredaktion/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 57/2020</p>
<p>Beschluss vom 23. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200623_1bvr171617.html">1 BvR 1716/17</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses richtet. Die Bildaufnahme war anschließend ohne ausreichende Verpixelung in einer großen Tageszeitung veröffentlicht worden. Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Fotoaufnahme, die einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums zeigt, war nach der Weitergabe an die Presse unverpixelt in der Onlineausgabe einer großen deutschen Tageszeitung veröffentlicht worden. Der zugehörige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren. Unmittelbar nach Anfertigung des Bildnisses in der Klinik und im weiteren Nachgang war der Beschwerdeführer von dem Abgebildeten, der behandelnden Ärztin und der herbeigerufenen Polizei wiederholt zur Löschung aufgefordert worden. Vor der Weitergabe an die veröffentlichende Presseredaktion hatte der Beschwerdeführer das Bildmaterial unter Erläuterung des Entstehungskontextes auch anderen Nachrichtenredaktionen angeboten. Bei der Weitergabe des nicht verpixelten Bildmaterials an ein Redaktionsmitglied des veröffentlichenden Presseorgans wurde die Frage der Verpixelung nicht thematisiert. Ob der Beschwerdeführer auf die Umstände der Anfertigung der Fotos hingewiesen hatte, wurde gerichtlich nicht festgestellt.</p>
<p>Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 33, 22 f. KunstUrhG zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung des Bildnisses hätte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt, zumal von der Veröffentlichung in Anbetracht der Darstellungsweise und der hohen Auflagenzahl eine besondere Prangerwirkung ausgegangen sei. Die unverpixelte Veröffentlichung sei dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, weil er die bebilderte Berichterstattung selbst veranlasst und angestrebt habe. Es hätte ihm daher oblegen, die Unkenntlichmachung in geeigneter Weise sicherzustellen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Kammer hat entschieden, dass die Handhabung der §§ 33, 22 f. KunstUrhG und des darin enthaltenen abgestuften Schutzkonzepts durch die Strafgerichte vorliegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.</p>
<p>Allerdings begegnet es keinen Bedenken, dass die Gerichte die Weitergabe an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten“ im Sinne der §§ 22 f. KunstUrhG gewertet haben. Das stellt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infrage, wonach externe Bildarchive bei einer Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen keinen Prüfpflichten in Hinblick auf eine Veröffentlichung unterliegen. Denn diese Rechtsprechung betrifft die Konstellation routinemäßiger Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen. Verfassungsrechtlich spricht demgegenüber nichts dagegen, dass Pressefotografen und Journalisten, die mit Blick auf eine bestimmte Veröffentlichung Bildmaterial liefern, dabei gewissen &#8211; auch strafrechtlich bewehrten &#8211; Sorgfaltspflichten unterliegen. Insbesondere dürfen sie die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, nicht verschweigen, soweit sie für Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.</p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen beruhen jedoch auf einer grundrechtlichen Maßstäben nicht genügenden Abwägung. Das Landgericht begründet eine Verletzung der Interessen des Abgebildeten in erster Linie mit der erheblichen Stigmatisierung und öffentlichen Bloßstellung durch die spätere unverpixelte Veröffentlichung. Es knüpft damit an Umstände an, die zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Weitergabe an die Presseredaktion weder vorhanden waren noch sich abzeichneten. Zwischen den Risiken und Schäden aus einer Weitergabe an die Presse und denjenigen aus einer späteren Veröffentlichung hätte das Landgericht differenzieren müssen. In Abgrenzung dazu knüpft das Oberlandesgericht bei der Abwägung zwar an den richtigen Bezugspunkt an. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte berücksichtigen jedoch die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen nicht ausreichend. Besondere Umstände, die eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen an die Redaktion belegen könnten, sind nicht festgestellt. Insbesondere die fehlende Verpixelung der Bildaufnahmen ist kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Weitergabe ergeben könnte. Denn angesichts der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion kann eine Verpixelung schon bei einer Weitergabe von Fotos an die Presse grundsätzlich nicht verlangt werden. Ein Verschweigen erheblicher Umstände, etwa des Widerspruchs des Betroffenen gegen die Herstellung der Bildaufnahmen oder der Löschungsaufforderungen seitens der Klinikmitarbeiter ist gerichtlich nicht festgestellt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verpixelung im Rahmen der Weitergabe nicht angesprochen hat, kann beim Zuliefern von Bildmaterial an eine professionelle Presseredaktion nicht als Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten gelten. Denn es liegt in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Es erschließt sich damit nicht, weshalb bereits die Weitergabe der unverpixelten Bildaufnahmen an die Presseredaktion aus Sicht der Strafgerichte berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzte.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-weitergabe-einer-unverpixelten-bildaufnahme-an-eine-presseredaktion/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
