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	<title>Strafverfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 21:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Chemnitz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 31/2019 Bei dem Landgericht Chemnitz ist ein Strafverfahren gegen einen aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/prozess-gegen-syrischen-staatsangehoerigen-wegen-totschlags-verbleibt-in-sachsen/">Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 31/2019</p>
<p align="justify">Bei dem Landgericht Chemnitz ist ein Strafverfahren gegen einen aus Syrien stammenden Angeklagten rechtshängig, dem vorgeworfen wird, am 26. August 2018 in Chemnitz gemeinsam mit einem irakisch-stämmigen Mittäter einen Mann durch Messerstiche getötet und einen anderen lebensgefährlich verletzt zu haben.</p>
<p align="justify">Die Verteidigung des Angeklagten hat beantragt, die Untersuchung und Entscheidung einem Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg zu übertragen. Bei Durchführung der Hauptverhandlung in diesen Ländern sei insbesondere wegen der in diesem Jahr dort stattfindenden Landtagswahlen mit rechtsgerichteten und ausländerfeindlich motivierten Demonstrationen sowie mit massiven, von der Polizei nicht beherrschbaren Ausschreitungen zu rechnen. Angesichts dieses Gewaltpotentials könnten die Verfahrensbeteiligten nicht unbeeindruckt und angstfrei urteilen. Zudem bestünde die Gefahr, dass das Gedankengut der rechten Demonstranten seitens der Justizmitarbeiter geteilt werde.</p>
<p align="justify">Der für Gerichtsstandsbestimmungen zuständige 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat es abgelehnt, das Verfahren gemäß § 15 StPO an ein Landgericht eines anderen Bundeslandes zu übertragen. Im Hinblick auf die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt eine Übertragung nur dann in Betracht, wenn die bestehende Gefahr nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann. Das Landgericht Chemnitz beabsichtigt, die Verhandlung in einem besonders gesicherten Saal des Oberlandesgerichts Dresden unter strengen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Dafür, dass die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes Sachsen nicht in der Lage wären, den von dem Angeklagten geltend gemachten Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam zu begegnen, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig bestehen die geringsten Anhaltspunkte dafür, die zur Entscheidung berufenen Richter des Landgerichts Chemnitz würden das Gedankengut rechter Demonstranten teilen, bzw. &#8222;unter dem Druck der Straße&#8220; nicht unbeeindruckt und angstfrei urteilen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Chemnitz – 1 Ks 210 Js 27835/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. März 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 15 StPO: </b></p>
<p align="justify">Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.</p>
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		<item>
		<title>Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem EGMR</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-wiederaufnahme-eines-strafverfahrens-nach-einer-guetlichen-einigung-vor-dem-egmr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2019 20:09:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Menschenrechtsgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Konventionsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaatsprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederaufnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2019 Im Wiederaufnahmeverfahren besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Feststellung eines Konventionsverstoßes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-wiederaufnahme-eines-strafverfahrens-nach-einer-guetlichen-einigung-vor-dem-egmr/">Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem EGMR</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2019</p>
<p>Im Wiederaufnahmeverfahren besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EGMR) in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen. Gleichermaßen ist in einer gütlichen Einigung vor dem EGMR keine Feststellung der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder ihrer Protokolle im Sinne von § 359 Nr. 6 StPO zu sehen, auch wenn diese unter Verweis auf eine vorangegangene Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren Fall durch den Gerichtshof angeregt wurde. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines strafrechtlich Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich in seinem Individualbeschwerdeverfahren vor dem EGMR mit der Bundesrepublik Deutschland verglichen hatte.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde durch amtsgerichtliches Urteil wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Landgericht verwarf seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis 24. Juli 2015 gültigen Fassung, nachdem im Hauptverhandlungstermin der Pflichtverteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer selbst erschienen war. Wiedereinsetzungsantrag und Revision blieben erfolglos, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Individualbeschwerde zum EGMR, der das Verfahren durch Entscheidung vom 24. Januar 2017 aus seinem Register strich, nachdem die Bundesregierung und der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Feststellung eines Konventionsverstoßes in einem vorangegangenen, vergleichbaren Verfahren (Neziraj v. Deutschland, Az. 30804/07) eine gütliche Einigung gemäß Art. 39 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschlossen hatten, mit der sich die Bundesregierung zur Zahlung von 7.000 Euro nebst Kosten und Auslagen an den Beschwerdeführer verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen auch im Beschwerdeverfahren erfolglosen, auf einen Freispruch zielenden Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich seines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.</li>
<li>a) Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist eine typische Ausprägung der Konfliktsituation zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. In diesem Rechtsinstitut wird um des Grundsatzes der materialen Gerechtigkeit willen das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen. Dabei wirkt sich jedoch dieses Prinzip dahin aus, dass die Durchbrechung an eine eng begrenzte Anzahl besonderer Ausnahmetatbestände gebunden ist. Was die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor deutschen Gerichten nach Feststellung eines Konventionsverstoßes durch die vor dem EGMR angegriffenen Gerichtsentscheidungen anbelangt, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundgesetz nicht dazu verpflichte, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt werde, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der EMRK zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete es nicht, selbst nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen. Auch nach Einführung des § 359 Nr. 6 StPO im Jahr 1998, der ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich ohne verfassungsrechtliche Verpflichtung, sondern, um dem Prinzip konventionsfreundlicher Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen, erfolgte, hat das Bundesverfassungsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten.</li>
<li>b) Gemessen daran ist gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Indem das Amtsgericht und das Landgericht davon ausgingen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO nicht erfüllt sind, haben sie die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des Wiederaufnahmeverfahrens nicht verkannt.</li>
<li>aa) Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat. Danach ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das deutsche Urteil auf dieser Verletzung beruht.</li>
</ol>
<p>Voraussetzung ist indes, dass der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat. Aus dem Wortlaut der Norm geht zwar nicht eindeutig hervor, dass diese Feststellung im konkreten Verfahren des Verurteilten, der die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens anstrebt, getroffen worden sein muss. Indes verdeutlicht die Entstehungsgeschichte der Norm, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren ist, dass der Verurteilte in eigener Person die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR erstritten hat. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Beschränkung auf Entscheidungen inter partes entschieden. Danach sind die Fachgerichte hier in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Feststellung der Konventionswidrigkeit im Individualbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers getroffen worden sein muss.</p>
<p>Gegen die von den Fachgerichten vorgenommene Würdigung, dass es an einer solchen Feststellung im Fall des Beschwerdeführers fehle, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Denn wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt, war sein Verfahren vor dem Gerichtshof im Zeitpunkt des Abschlusses der gütlichen Einigung erst in einem Stadium, in welchem noch nicht einmal die Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde abschließend feststand. Fest stand allenfalls, dass die Beschwerde weder durch den Einzelrichter noch durch den Ausschuss ohne weitere Prüfung für unzulässig erklärt worden war. Die Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt, etwa aufgrund der Erkenntnisse infolge der Stellungnahme, für unzulässig oder unbegründet erklärt.</p>
<p>Schließlich traf der EGMR weder mit der Anregung an die Parteien, eine gütliche Einigung zu schließen unter pauschalem Verweis auf seine Rechtsprechung und Praxis, noch mit der konkreten Bezugnahme auf die Rechtssache Neziraj v. Deutschland in der Aufforderung zur Stellungnahme, noch mit der Feststellung in seiner Entscheidung, dass die Einigung auf dem Respekt für die Menschenrechte basiere, eine (konkludente) Feststellung einer Konventionsverletzung im Fall des Beschwerdeführers. Eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK eröffnet dem beklagten Staat vielmehr die Möglichkeit, die Feststellung einer Konventionsverletzung gerade zu vermeiden. Eine Anerkennung einer Konventionsverletzung durch den beklagten Staat ist dabei nicht erforderlich und erfolgt im Regelfall auch nicht. Ebenso wenig nimmt der Gerichtshof in der Entscheidung nach Art. 39 Abs. 3 EMRK zu der behaupteten Konventionsverletzung Stellung. Auch die durch den Gerichtshof vorgeschlagene Zahlung von 7.000 Euro an den Beschwerdeführer durch die Bundesrepublik Deutschland beinhaltete weder die Anerkennung einer Konventionsverletzung noch die Feststellung einer solchen durch den Gerichtshof. An der Feststellung einer Konventionsverletzung im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO fehlte es nach alledem im Fall des Beschwerdeführers.</p>
<p>Auch besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die von dem Beschwerdeführer mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene und vom Gerichtshof akzeptierte gütliche Einigung mit der Feststellung einer Konventionsverletzung im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO über den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm hinweg gleich zu behandeln. Ist es verfassungsrechtlich selbst im Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof nicht geboten, dem Urteil des Gerichtshofs eine die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichts beseitigende Wirkung beizumessen, gilt dies erst recht, wenn es bereits an einer solchen Feststellung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der EGMR die gütliche Einigung, wie hier, vor dem Hintergrund und unter Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Feststellung einer Konventionsverletzung durch die Bundesrepublik Deutschland in einem im Wesentlichen gleich gelagerten vorangegangenen Verfahren eines anderen Beschwerdeführers vorgeschlagen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Beschwerdeführer auf eine gütliche Einigung im Sinne von Art. 39 EMRK freiwillig einlässt.</p>
<ol>
<li>bb) Eine Gleichbehandlung dieser Fallkonstellation mit derjenigen eines eine Konventionsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs ist auch bei konventionsfreundlicher Auslegung des mit § 359 Nr. 6 StPO erfolgten Ausgleichs der widerstreitenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht geboten. Zwar betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner neueren Rechtsprechung, dass er in einer im nationalen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmemöglichkeit eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens einen geeigneten Weg zur Beseitigung einer &#8211; festgestellten &#8211; Konventionsverletzung sieht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beseitigung einer solchen Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung.</li>
<li>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers erkennbar gewürdigt, seine Rechtsansicht jedoch nicht geteilt. Darin liegt nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.</li>
</ol>
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		<item>
		<title>BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bnd-muss-presseauskunft-nur-ueber-anzahl-laufender-strafverfahren-wegen-geheimnisverrats-geben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Apr 2018 21:12:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnachrichtendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimnisverrat]]></category>
		<category><![CDATA[Presseauskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Weitergabe von Geheimnissen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bnd-muss-presseauskunft-nur-ueber-anzahl-laufender-strafverfahren-wegen-geheimnisverrats-geben/">BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele laufende Strafverfahren nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem Bundesnachrichtendienst bekannt sind. Die weitergehenden Anträge hat es abgelehnt.</p>
<p>Nachdem entsprechende Auskunftsbegehren beim BND keinen Erfolg hatten, hat der Antragsteller, ein Zeitungsredakteur, beim &#8211; insoweit erstinstanzlich zuständigen &#8211; Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat die Verpflichtung des BND begehrt, ihm Auskunft darüber zu erteilen,</p>
<p>1. wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,</p>
<p>2. wie viele und welche laufenden Anklagen gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,</p>
<p>3. welche Staatsanwaltschaften jeweils für die unter 1 und 2 genannten Verfahren zuständig sind und welche Aktenzeichen die jeweiligen Verfahren haben.</p>
<p>Das Eilverfahren hat nur teilweise Erfolg gehabt. Zwar hat der Antragsteller für alle Auskunftsanträge den Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Dafür reicht es aus, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwarts­bezug der Berichterstattung vorliegen. Einen Anordnungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur hinsichtlich des Antrags Nr. 2 für glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.</p>
<p>Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hergeleitete Auskunftsanspruch gegen den BND durch die strafprozessrechtlichen Auskunftsregelungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht nicht verdrängt wird. Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.</p>
<p>Soweit der Antrag Nr. 2 auf Auskunft darauf zielt, wie viele Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und der §§ 94 ff. StGB ab Anklageerhebung, d.h. in den Stadien vom strafrechtlichen Zwischen- bis zum Hauptverfahren der Antragsgegnerin bekannt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht keine berechtigten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater erkennen können, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Denn es ist offenkundig, dass Nachrichtendienste immer befürchten müssen, Mitarbeiter könnten ihnen anvertraute Dienstgeheimnisse verletzen, Staatsgeheimnisse verraten oder gar einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine fremde Macht nachgehen. Solche Vorkommnisse sind Schicksal nahezu jeden Nachrichtendienstes und erscheinen für sich allein nicht geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bundesnachrichtendienstes in den Augen anderer Nachrichtendienste so weit herabzusetzen, dass eine Kooperation gefährdet erschiene. Allein die Offenbarung statistischer Angaben über die Zahl von Strafverfahren bietet keinen tauglichen Ansatz, um Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des Bundesnachrichtendienstes auszumachen oder betroffene Mitarbeiter zu enttarnen. Strafverfolgungsinteressen werden auch nicht beeinträchtigt, da die betroffenen Mitarbeiter durch die Anklageschrift von dem gegen sie geführten Strafverfahren wissen.</p>
<p>Für alle übrigen Fragestellungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheiten gesehen, aus denen sich möglicherweise berechtigte und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND und seiner Mitarbeiter ergeben. Denn bei der Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung könnte der Untersuchungszweck auch bereits durch die Angabe rein statistischer Zahlen gefährdet werden. Dies gilt aber insbesondere hinsichtlich der über rein statistische Angaben hinausgehenden Fragestellungen des Antragstellers. Die von dem Bundesverwaltungsgericht zu treffende Abwägung ist wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen betroffener Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit zulasten des Antragstellers ausgefallen.</p>
<p>Beschluss vom 11. April 2018 &#8211; BVerwG 6 VR 1.18 &#8211;</p>
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		<title>Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-verwertung-des-schweigens-zum-nachteil-des-angeklagten-hindert-die-auslieferung-an-das-vereinigte-koenigreich-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2016 17:50:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Großbritannien]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schweigen zum Nachteil des Angeklagten]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbelastungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinigtes Königreich]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 65/2016 Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-verwertung-des-schweigens-zum-nachteil-des-angeklagten-hindert-die-auslieferung-an-das-vereinigte-koenigreich-nicht/">Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 65/2016</p>
<p>Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwenden, widerspricht zwar dem im deutschen Strafrecht geltenden und im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, verletzt aber noch nicht die für integrationsfest erklärten Verfassungsgrundsätze. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt ist, liegt eine Verletzung von Art. 1 GG vor. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung gewandt hatte.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist kroatischer und irischer Staatsangehöriger und wurde am 4. Februar 2016 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Berlin festgenommen. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Haftbefehl des Central Hertfordshire Magistrates‘ Court zugrunde, worin dem Beschwerdeführer unter anderem zur Last gelegt wird, am 26. April 1993 in Hertfordshire einen Mann erschossen zu haben. Das Kammergericht erklärte mit dem angegriffenen Beschluss die Auslieferung des Beschwerdeführers an das Vereinigte Königreich für zulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt vornehmlich, dass im Falle einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 zur Anwendung kommen könne. Diese Vorschrift eröffne einem Gericht oder einer Jury die Möglichkeit, aus dem Schweigen des Angeklagten Schlüsse auf seine Schuld zu ziehen. Dies stehe im Gegensatz zu der Stellung des Schweigerechts des Angeklagten in der deutschen Rechtsordnung und berühre die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen und die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt. Dabei ließ die Kammer offen, ob die Verwertung des Schweigens des Angeklagten zu dessen Lasten tatsächlich eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG darstelle, und wies darauf hin, dass dies im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse. Die gebotene Folgenabwägung führe aber zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die Behörden des Vereinigten Königreichs erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiege demgegenüber weniger schwer.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätze der Verfassung.</p>
<ol>
<li>Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Stellt sich heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 &#8211; 2 BvR 2735/14 &#8211; und die dazu ergangene Pressemitteilung Nr. 4/2016 vom 26. Januar 2016).</li>
</ol>
<p>Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistete Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird. Dementsprechend gehört das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren seit Langem zu den anerkannten Grundsätzen des deutschen Strafprozesses. Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet.</p>
<p>Daraus, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit in der Menschenwürde wurzelt, folgt allerdings nicht, dass jede verfassungsrechtlich gewährleistete Ausprägung dieses Grundsatzes auch unmittelbar dem Schutz von Art. 1 GG unterfiele. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt ist, liegt auch eine Verletzung von Art. 1 GG vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Beschuldigter durch Zwangsmittel dazu angehalten würde, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen. Dagegen folgt unmittelbar aus Art. 1 GG nicht, dass ein Schweigen des Beschuldigten unter keinen Umständen einer Beweiswürdigung unterzogen und gegebenenfalls zu seinem Nachteil verwendet werden darf. Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist somit nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Vielmehr ist die Auslieferung erst dann unzulässig, wenn selbst der dem Schutz von Art. 1 GG unterfallende Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist.</p>
<ol start="2">
<li>Gemessen an diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Kammergerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen.</li>
</ol>
<p>Zwar wird die Selbstbelastungsfreiheit durch den Criminal Justice and Public Order Act 1994 eingeschränkt. Die Einschränkung berührt jedoch nicht den Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit und lässt daher keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde besorgen. Insbesondere hat der Beschuldigte auch unter dem Criminal Justice and Public Order Act 1994 das Recht zu schweigen. Zwar unterliegt sein Schweigen unter Umständen der Beweiswürdigung und kann zu seinem Nachteil verwendet werden, wodurch mittelbar ein Aussagedruck entstehen kann. Dies wiegt jedoch nicht so schwer wie ein Zwang zu einer Aussage oder gar zu einer Selbstbezichtigung.</p>
<p>Darüber hinaus kann das Schweigen nur neben weiteren Beweismitteln im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden. Auch wenn die Regelung gleichwohl dazu führen kann, dass sich der Beschwerdeführer zu einer Aussage gedrängt fühlt, muss er doch keine Verurteilung allein aufgrund seines Schweigens fürchten. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Beweislage abwägen, ob er eine Aussage tätigen möchte. Ein derartiger Aussagedruck, wie er unter Umständen auch im deutschen Strafprozess in bestimmten Konstellationen des sogenannten Teilschweigens entstehen kann, verletzt noch nicht die Menschenwürde.</p>
<p>Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass es nicht von vornherein einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil verwertet wird, sondern dass stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftigt die Feststellung, dass eine Anwendung von § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 zumindest keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde darstellt.</p>
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		<title>Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2016 18:40:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot der Bildaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2016 Die 3. Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 63/2016</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise stattgegeben. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung. Das vom Vorsitzenden des 7. Strafsenats verfügte Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen, und die Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine hat das Bundesverfassungsgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München verhandelt seit dem 17. Juni 2016 gegen insgesamt zehn Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“). Bis zum 9. Januar 2017 sind insgesamt 34 Verhandlungstage terminiert. Am 6. Juni 2016 erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 ergänzte der Vorsitzende die sitzungspolizeiliche Anordnung um ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“). Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 (1 BvR 1534/16) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen und die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen teilweise ausgesetzt, weil der Vorsitzende in seinen Verfügungen die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt hat (vgl. hierzu auch den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2016 &#8211; <a class="RichTextIntLink CourtDecision" title="Beschluss vom 6. September 2016" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/09/rk20160906_1bvr200116.html">1 BvR 2001/16</a> &#8211; zu einer gleichartigen, ebenso unbegründeten Verfügung des 8. Strafsenats des Oberlandesgerichts München). Daraufhin erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats am 28. Juli 2016 eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die Regelungen zur Anfertigung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen vom 6. Juni 2016 in ähnlicher Weise, aber nun mit Gründen versehen, neu gefasst wurden. Die Neuregelung enthält ein Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen (Ziffer I.), eine Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine (Ziffer II.) sowie ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“) bezüglich dreier Angeklagter (Ziffer III.). Die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde aufgehoben. Mit ihrer weiteren Verfassungsbeschwerde rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und beantragen die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügungen vom 28. Juli 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkungen der Bildberichterstattung wenden, die über die Anonymisierungsanordnung hinausgehen, wäre die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.</p>
<p>1. Anordnungen des Vorsitzenden, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit dar. Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, aber auch den Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten. Damit liegt es vom Grundsatz her nicht allein in der freien Entscheidung der Beteiligten, darüber zu entscheiden, ob Presse- und Rundfunk über sie berichten und sie dabei ablichten.</p>
<p>2. Diesen Maßstäben wird die angegriffene Anordnung hinsichtlich der Ziffern I. und II. nicht gerecht.</p>
<p>a) Das Grundrecht der Pressefreiheit ist verletzt, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung über eine Bildberichterstattung allein in die Hand der Beteiligten legt. Zudem ist ein vollständiges Verbot von Ton- und Bildaufnahmen nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann. Weil angesichts des Tatvorwurfs sowie der politischen Geschehnisse in der Türkei von einem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszugehen ist, hätte die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit durch eine Anonymisierungsanordnung in verhältnismäßiger Weise ausgeschlossen werden können.</p>
<p>b) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit richtet sich regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk und damit verbundene Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen nicht. Soweit in der Begründung der Anordnung darauf verwiesen wird, dass es den Sitzungsablauf erheblich beeinträchtigen würde, wenn an jedem Sitzungstag abgewartet werden müsse, bis Fotografen und Kameraleute ihre Aufnahmen beenden, um mit der Sitzung beginnen zu können, begründet dies keine verhältnismäßige Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit.</p>
<p>3. Soweit sich die beantragte einstweilige Anordnung gegen die Anonymisierungsverfügung (Ziffer III.) richtet, ist sie abzulehnen. Die abschließende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verfügung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich. Sie verlangt eine Berücksichtigung zahlreicher Einzelumstände, sodass hierüber erst im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann. Deshalb muss das Bundesverfassungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung vornehmen.</p>
<p>Würde die beantragte Anordnung ergehen, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, wären die Nachteile für die Angeklagten erheblich. Sie würden weiter in die Öffentlichkeit gezogen, als es Presse- und Rundfunkfreiheit verlangen, ohne dass sich dies wirksam rückgängig machen lässt. Müssen die Angeklagten im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen. Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung zu diesem Teil der Verfügung nicht ergeht und die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich wäre. Die sitzungspolizeiliche Anordnung untersagt die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick darauf, dass die betreffenden Angeklagten zu anonymisieren sind. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit jedenfalls weitgehend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass sich von den Angeklagten zahlreiche Bilder im Umlauf befinden, auf die die Presse möglicherweise zurückgreifen kann.</p>
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		<title>Reform des Strafprozesses &#8211; Praktiker melden sich zu Wort</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/reform-des-strafprozesses-praktiker-melden-sich-zu-wort/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 21:43:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Reform des Strafprozesses]]></category>
		<category><![CDATA[Strafkammertag]]></category>
		<category><![CDATA[Strafprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 2/2016 Hannover. Der Strafprozess muss effektiver gestaltet werden, so lautet&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 2/2016</p>
<p>Hannover. Der Strafprozess muss effektiver gestaltet werden, so lautet das klare Fazit des bundesweiten Strafkammertages, der heute am Landgericht Hannover stattfand.</p>
<p>Die Strafrichterinnen und -richter fordern mehr Flexibilität bei der Verteilung der Strafverfahren innerhalb eines Gerichts, um die Bearbeitung zu beschleunigen und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Zur Beschleunigung der Verfahren soll die Konzentration von Wirtschaftsstrafverfahren ebenso beitragen wie die stärkere Unterstützung der Vorsitzenden in der Sitzungsvorbereitung durch einen Fachkräftepool. Über die Rüge der falschen Besetzung des Gerichts soll verbindlich zu Beginn eines Prozesses entschieden werden und nicht &#8211; wie bisher &#8211; erst nach dessen Abschluss. Das bisherige Verfahren führt dazu, dass der gesamte Prozess bei erfolgreicher Rüge wiederholt werden muss.</p>
<p>Erstmals sind in Hannover rund 70 erfahrene Praktikerinnen und Praktiker aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengekommen, um ihre Erfahrungen und Anregungen aus der täglichen Arbeit in die aktuelle Diskussion über die Reform des Strafprozesses einzubringen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in fünf Arbeitsgruppen diskutiert, wie der Strafprozess reformiert und praxistauglicher gestaltet werden kann. Ihr Fokus lag dabei auf einer effizienteren Gestaltung der Hauptverhandlung. Sie wollen ihre Erfahrungen einbringen, um die Hauptverhandlung im Strafprozess zu vereinfachen und die Gerichte zu entlasten. Dadurch soll verhindert werden, dass in umfangreichen Strafverfahren wegen der langen Verfahrensdauer ein Strafrabatt zu gewähren ist. Denn der Rechtsstaat wird seine Akzeptanz nur bewahren können, wenn die Strafjustiz schnell und konsequent handeln kann.</p>
<p>Den Strafkammertag haben die Präsidentin und die Präsidenten der Oberlandesgerichte Bamberg, Braunschweig, Celle, Frankfurt, Köln, Schleswig und Stuttgart organisiert und gestaltet. Grußworte haben die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz und die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg gesprochen. Den Einleitungsvortrag hat die Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig gehalten.</p>
<p>Einige Thesen und Forderungen der Praktikerinnen und Praktiker:</p>
<ul type="disc">
<li>bindende Vorabentscheidung über Besetzungsrügen wegen falscher Gerichtsbesetzung</li>
<li>Beschleunigung des Verfahrens durch Geltendmachung von Einwendungen schon im sog. Zwischenverfahren zwischen Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung</li>
<li>Strafabschläge wegen überlanger Verfahrensdauer durch flexiblere Möglichkeiten der Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte vermeiden</li>
<li>Fristsetzung für Beweisanträge, die nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme gestellt werden</li>
<li>mehr Möglichkeiten zum Verlesen von Zeugenantworten in Fragebögen in gleichgelagerten Masseverfahren (bspw. Internetkriminalität)</li>
<li>Behandlung von Befangenheitsanträgen außerhalb der Hauptverhandlung: Fortsetzung der Verhandlung; Entscheidung über das Befangenheitsgesuch spätestens binnen 3 Wochen</li>
<li>Konzentration der Wirtschaftsstrafkammerstandorte in den Ländern und länderübergreifend</li>
<li>Unterstützung von Richterinnen und Richtern in Wirtschaftsstrafverfahren &#8211; Fachkräftepool bilden (Sachbearbeiter, Wirtschaftsreferent, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)</li>
</ul>
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