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	<title>Strafvollzug &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und Stromkosten im Strafvollzug</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jun 2018 08:44:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenpauschalen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Stromkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 53/2018 Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-zur-pauschalen-erhebung-von-betriebs-und-stromkosten-im-strafvollzug/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und Stromkosten im Strafvollzug</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 53/2018</p>
<p>Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Erhebung von Kostenpauschalen auf Eingriffsnormen stützen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten ermöglichen und ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, die Einnahmen durch erhobene Betriebskostenpauschalen lägen unter den Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen hin entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Er verfügt in seinem Haftraum über ein eigenes Fernsehgerät, für dessen Betrieb von der Justizvollzugsanstalt Kosten erhoben werden. Im Juni 2016 gab die Justizvollzugsanstalt schriftlich bekannt, dass infolge der Inbetriebnahme einer neuen Satellitenempfangsanlage ab Juli 2016 für jedes in der Justizvollzugsanstalt Straubing betriebene Fernsehgerät monatlich eine „Strom- und Betriebskostenbeteiligung“ von 3 Euro erhoben werde. Der Beschwerdeführer ging erfolglos gerichtlich vor Land- und Oberlandesgericht gegen die Abbuchung seines Kostenbeitrags, der sich durch die Neuregelung von 4,50 Euro auf 9 Euro im Quartal erhöht hatte, vor. Dabei trug er unter anderem vor, die Justizvollzugsanstalt lege unzulässiger Weise einmalige Investitionskosten für eine modernisierte Satellitenanlage als Betriebskosten um, finanziere über die Pauschalen den kostenfrei anzubietenden Grundbedarf und erwirtschafte durch die Erhebung der Pauschalen Einnahmen, die über ihre Ausgaben für den Betrieb der in Frage stehenden Geräte hinausgingen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet.</p>
<p>Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen. In strafvollzugsrechtlichen Verfahren muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen. Diesen grundrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.</p>
<p>Nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz können eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte von Gefangenen zugelassen und den Gefangenen die Betriebskosten auferlegt werden. Gefangene können zudem in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden. Entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Landesgesetzen. Dabei ist weitgehend anerkannt, dass sich die Möglichkeit der Auferlegung von Stromkosten auf die Nutzung von Elektrogeräten bezieht, die über den von den Justizvollzugsanstalten kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen.</p>
<p>Die Erhebung von Betriebs- und Stromkosten als Pauschalen begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar kann eine pauschalierte Abrechnungsweise zu verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlungen führen. Diese können jedoch grundsätzlich durch Praktikabilitätserwägungen, hier insbesondere die erheblichen Kosten und Schwierigkeiten einer individuellen Abrechnung im Strafvollzug, gerechtfertigt werden.</p>
<p>Verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnete es indes, wenn mit der Erhebung von Kostenpauschalen auf der Grundlage von Eingriffsnormen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten von Elektrogeräten ermöglichen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenstruktur einer Justizvollzugsanstalt der von Verfassungs wegen zu gewährleistende Grundbedarf oder anderweitige Haftkosten mittelbar (mit)finanziert würden. Dies wäre jedenfalls der Fall, wenn die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Kostenpauschalen die durch die in der Eingriffsgrundlage bezeichneten Geräte verursachten Betriebs- oder Stromkosten überstiegen.</p>
<p>Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben bei der von ihnen vorgenommenen Prüfung gegen den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verstoßen, indem sie ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte und durch den Beschwerdeführer bestrittene Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legten, die Einnahmen durch die erhobenen Pauschalen lägen auch nach der Erhebung der neuen Betriebskostenpauschale noch unter den „Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs“.</p>
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		<title>Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Dec 2016 21:17:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung von Strafgefangenen]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 91/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bei-der-anordnung-der-stichprobenartigen-durchsuchung-von-strafgefangenen-muss-eine-abweichung-im-einzelfall-moeglich-sein/">Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 91/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Durchsuchung eines Strafgefangenen vor dem Gang zu einem Besuch richtete. Grundlage der Durchsuchung war eine gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) erlassene Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei. Dies kann zwar vertretbar noch als Einzelfallanordnung angesehen werden. Allerdings verletzt die Durchsuchungsanordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Insoweit hätte die Durchsuchungsanordnung die Möglichkeit vorsehen müssen, von der Durchsuchung abzusehen, wenn die Gefahr des Missbrauchs fernliegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer verbüßt seit 2010 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Er wurde am 17. Mai 2015 vor dem Gang zu einem Besuch seiner Familie körperlich durchsucht und musste sich dafür vollständig entkleiden. Die körperliche Durchsuchung, die auch eine Inspektion der Körperöffnungen umfasste, war auf Grundlage des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes genehmigt worden (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG), wobei pauschal angeordnet wurde, dass jeder fünfte Strafgefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch körperlich durchsucht werden soll. Der Beschwerdeführer weigerte sich zunächst, die Durchsuchung durchführen zu lassen, und berief sich darauf, dass diese rechtswidrig sei. Nachdem die eingeteilten Vollzugsbeamten ihm mehrfach die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht hatten, ließ er die Durchsuchung schließlich zu, wobei die Vollzugsbeamten nichts auffinden konnten. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht zurück; die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.</p>
<ol>
<li>Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).</li>
<li>a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind. Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist. Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein. Insofern erlaubt Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG im Einzelfall die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von Gefangenen auf Anordnung des Anstaltsleiters. Die Definition des „Einzelfalls“ wird sehr weit gefasst, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange nicht fast alle Gefangenen von der Anordnung betroffen sind. Demnach ist für eine Einzelfallanordnung ausreichend, dass sie durch Ort, Zeit, Art und Umfang der Maßnahme im Einzelnen so bestimmt abgegrenzt werden kann, dass dadurch für jeden denkbaren Einzelfall erkennbar ist, worin die Maßnahme im Einzelnen besteht und welcher Gefangene ihr unterworfen sein soll.</li>
<li>b) Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht vertretbar davon ausgegangen, bei der Durchsuchungsanordnung vom 17. Mai 2015 handele es sich um eine Einzelfallanordnung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG. Allerdings verletzt die Anordnung der Durchsuchung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, weil sie keine Abweichungen zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf den weiten Begriff des „Einzelfalls“ hätte die Verfügung der Anstaltsleitung erkennen lassen müssen, dass von der Anordnung der Durchsuchung jedes fünften Gefangenen ausnahmsweise abgewichen werden kann. Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt zu erreichen, hätte den die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Vollzugsbeamten durch den Wortlaut der Anordnung zumindest die Möglichkeit belassen werden müssen, von ihr abzuweichen, wenn die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs fernliegt.</li>
<li>c) Die Entscheidung der Frage, ob die Justizvollzugsanstalt vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers von der getroffenen Anordnung hätte abweichen müssen, da die Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs durch den Beschwerdeführer fernliegend war, obliegt den Fachgerichten. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sich bei dem Empfang von Besuchen in der Vergangenheit bewährt hatte, jedenfalls nicht ausgeschlossen.</li>
<li>Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.</li>
</ol>
<p>Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hat von der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen. Daher liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. In einem solchen Fall ist die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen.</p>
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