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	<title>Streik &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Nov 2018 21:54:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskampf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
		<category><![CDATA[Streikmobilisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Streikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62/2018 Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62/2018</div>
<div align="justify">
<p>Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann &#8211; abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten &#8211; mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.</p>
<p>Die Arbeitgeberin betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergibt die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 &#8211; 1 AZR 189/17 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 &#8211; 24 Sa 979/16 &#8211;</i></p>
<p>Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren Verfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt die dem Klageantrag stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die das Unterlassungsbegehren abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.</p>
<p align="justify"><i><br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 &#8211; 1 AZR 12/17 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 2016 &#8211; 4 Sa 512/15 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-annullierung-eines-flugs-wegen-streiks-an-den-passagierkontrollen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Sep 2018 10:47:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[annullierter Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Annullierung]]></category>
		<category><![CDATA[Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Passagierkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2018 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.</p>
<p align="justify">Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Die Annullierung ist auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 C 50/15</p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2017 – 309 S 127/15</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 5 FluggastrechteVO – Annullierung </b></p>
<p align="justify">(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen (…)</p>
<p align="justify">c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt (…).</p>
<p align="justify">(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.</p>
<p align="justify"><b>Art. 7 FluggastrechteVO – Ausgleichsanspruch </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: (…)</p>
<p align="justify">b) 400 €  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km (…).</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. September 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitskampf &#8211; Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitskampf-streikbruchpraemie-als-zulaessiges-kampfmittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Aug 2018 14:17:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskampf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kampfmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
		<category><![CDATA[Streikbruchprämie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/2018 Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/2018</p>
<p>Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft &#8211; ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien &#8211; insgesamt 1.200 Euro brutto &#8211; verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie &#8211; auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg &#8211; nicht unangemessen.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2018 &#8211; 1 AZR 287/17 &#8211;</em><br />
<em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. Mai 2017 &#8211; 7 Sa 815/16 &#8211;</em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/arbeitskampf-streikbruchpraemie-als-zulaessiges-kampfmittel/">Arbeitskampf &#8211; Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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