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	<title>Stuttgart &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-laesst-kapitalanleger-musterverfahren-in-stuttgart-gegen-die-porsche-se-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2020 20:42:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Porsche SE]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung von Publizitätspflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: left;" align="justify">Bundesgerichtshof lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sogenannten Dieselskandals einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegen steht.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Porsche Automobil Holding SE (&#8222;Porsche SE&#8220;) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Porsche SE in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass bei ihr infolge der Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche SE ein.</p>
<p align="justify">Mit einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig soll geklärt werden, ob die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem als VW-Abgasskandal bezeichneten Sachverhalt ihre Publizitätspflichten verletzt hat.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Porsche SE von Vorgängen aus dem Bereich der Volkswagen AG, hieraus folgende Ad-hoc-Mitteilungspflichten, und Fragen der Wissenszurechnung geklärt werden sollen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren für unzulässig erklärt. Die Entscheidung in einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig über die Feststellungsziele des dortigen Kapitalanleger-Musterverfahrens abhängig und beide Verfahren beträfen mit den Vorgängen bei der Volkswagen AG denselben Lebenssachverhalt. Gegen diese Entscheidung haben sich Kapitalanleger mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in einem bereits eingeleiteten Musterverfahren die Prozessgerichte in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen wären, bindet. Bei Schadensersatzansprüchen, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, hat eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung für andere Prozesse, wenn diese dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.</p>
<p align="justify">Das Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sperrt danach das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht, weil Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG sind, während das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 27. März 2019 – 20 KAP 2/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 7 KapMuG: </b></p>
<p align="justify">Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.</p>
<p align="justify"><b>§ 8 Abs. 1 KapMuG: </b></p>
<p align="justify">Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 22 Abs. 1 KapMuG </b></p>
<p align="justify">(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Juli 2020</p>
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		<title>Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des Stuttgarter Tiefbahnhofs nicht für Dritte nutzbar bleiben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bahnanlagen-des-stuttgarter-kopfbahnhofs-muessen-nach-fertigstellung-des-stuttgarter-tiefbahnhofs-nicht-fuer-dritte-nutzbar-bleiben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 15:16:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnhof]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Stilllegung]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgarter Tiefbahnhof]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB Netz AG nicht verpflichtet ist, Dritten die oberirdischen Anlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs nach Inbetriebnahme des Stuttgarter Tiefbahnhofs zur Weiternutzung anzubieten.</p>
<p>Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit dem Erwerb und dem Betrieb von Schieneninfrastruktur beschäftigt. Sie möchte die Bahnsteige des derzeitigen Kopfbahnhofs und bestimmte dort beginnende Streckengleise nach der Inbetriebnahme des 2005 planfestgestellten Stuttgarter Tiefbahnhofs weiterbetreiben können. Nach ihrem Begehren soll das beklagte Eisenbahn-Bundesamt der DB Netz AG durch eine Aufsichtsverfügung untersagen, die Anlagen des Kopfbahnhofs zurückzubauen, bevor diese im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)* öffentlich zur Übernahme durch Dritte angeboten worden sind. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Da der Kopfbahnhof noch jahrelang genutzt werde und deshalb nicht zurückgebaut werden könne, begehre die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz, für den ihr ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehle. Der Rückbau der Bahnanlagen erfordere die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in dessen Rahmen die Klägerin ihr Begehren verfolgen könne. Daneben sei kein Stilllegungsverfahren nötig.</p>
<p>Die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin könne zwar nicht verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt im Vorgriff auf den beabsichtigten Rückbau der Bahnanlagen eine Aufsichtsverfügung gegen die DB Netz AG erlasse; sie habe aber ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung, ob die von ihr beanspruchten Anlagen im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens Interessenten zur Weiternutzung angeboten werden müssen. Die Übernahmeinteressen könnten in einem Rückbau-Planfeststellungsverfahren nicht verfolgt werden. Die Klage sei aber nicht begründet. Keine der Voraussetzungen, unter denen nach § 11 AEG ein Stilllegungsverfahren geboten sei, liege vor. Der Betrieb von Strecken werde nicht eingestellt. Welche Orte eine Strecke kennzeichnen, beantworte sich &#8211; wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 2016 (BVerwG 3 C 2.15) entschieden habe &#8211; nach der Verkehrsfunktion. Maßgebender Anfangs- und Endpunkt der Strecken sei hiernach der Stuttgarter Hauptbahnhof und nicht der bisherige oberirdische Kopfbahnhof. Sämtliche Verbindungen von und zum Stuttgarter Hauptbahnhof blieben nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhalten. Es werde auch nicht ein betriebswichtiger Bahnhof stillgelegt. Auch insoweit sei eine funktionale Betrachtung geboten. Der Stuttgarter Hauptbahnhof werde nach dem Umbau mit den bisherigen Verknüpfungsmöglichkeiten als Durchgangsbahnhof in Tieflage weiterbetrieben. Seine Funktionen als betriebswichtiger Bahnhof behalte er bei. Auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen komme es nicht an. Dass die Kapazität einer Strecke gemindert werde, habe die Klägerin nicht geltend gemacht; dies sei auch nicht erkennbar. Die begehrten Anlagen würden schließlich nicht als einzelne Serviceeinrichtungen stillgelegt. Sie seien vielmehr Teile des fortbestehenden Hauptbahnhofs. Unter diesen Umständen gebe es auch europarechtlich keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter Altanlagen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>*§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG lautet:</p>
<p>(1)1 Betreiber von Schienenwegen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.2 Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke oder einer Serviceeinrichtung, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.3 Dabei hat es darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind.</p>
<p>Urteil vom 05. Juli 2018 &#8211; BVerwG 3 C 21.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Stuttgart, 13 K 2947/12 &#8211; Urteil vom 09. August 2016 &#8211;</p>
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