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	<title>subsidiärer Schutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Sun, 15 Sep 2019 20:10:29 +0000</lastBuildDate>
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		<title>EuGH soll Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie klären</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 09:30:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennungsrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 58/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 58/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) angerufen.</p>
<p>Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Seinem am 20. April 1998 geborenen Sohn, der bereits im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, wurde im Mai 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger reiste im Januar 2016 mit weiteren Kindern in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2016 suchte er um internationalen Schutz nach. Sein förmlicher Asylantrag datiert vom 21. April 2016. Im Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag ab.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Hierfür genüge, dass der Sohn im Zeitpunkt des Asylgesuches des Klägers minderjährig gewesen sei.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Sache nach in Bezug genommenen Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU. Der Klärungsbedarf betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten, die Anforderungen an das Bestehen einer Familie während des im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz stehenden Aufenthalts des Schutzberechtigten und seines Elternteils in dem Aufnahmemitgliedstaat sowie etwaige zeitliche Grenzen hinsichtlich der Eigenschaft als Familienangehöriger eines vormals minderjährigen Schutzberechtigten. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Vorlagefragen **</p>
<p>Ist bei einem Asylantragsteller, der vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes, mit dem im Herkunftsstaat eine Familie bestanden hat und dem auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Schutzantrag nach Eintritt der Volljährigkeit der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (nachfolgend: Schutzberechtigter), in den Aufnahmemitgliedstaat des Schutzberechtigten eingereist ist und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (nachfolgend: Asylantragsteller), bei einer nationalen Regelung, die für die Gewährung eines vom Schutzberechtigten abgeleiteten Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes Bezug auf Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nimmt, für die Frage, ob der Schutzberechtigte „minderjährig&#8220; im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Asylantragstellers oder aber auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, etwa den Zeitpunkt, in dem</p>
<p>a) dem Schutzberechtigten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,</p>
<p>b) der Asylantragsteller seinen Asylantrag gestellt hat,</p>
<p>c) der Asylantragsteller in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder</p>
<p>d) der Schutzberechtigte seinen Asylantrag gestellt hat?</p>
<p>Für den Fall,</p>
<p>a) dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist: Ist insoweit auf das schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Schutzersuchen, das der für den Asylantrag zuständigen nationalen Behörde bekanntgeworden ist (Asylgesuch), oder auf den förmlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzustellen?</p>
<p>b) dass der Zeitpunkt der Einreise des Asylantragstellers oder der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages durch diesen maßgeblich ist: Kommt es auch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt über den Schutzantrag des zu einem späteren Zeitpunkt als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Schutzberechtigten noch nicht entschieden war?</p>
<p>a) Welche Anforderungen sind in der unter 1. beschriebenen Situation zu stellen, damit es sich bei dem Asylantragsteller um einen „Familienangehörigen“ (Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU) handelt, der sich „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat“ aufhält, in dem sich die Person aufhält, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und mit dem die Familie „bereits im Herkunftsstaat“ bestanden hat? Setzt dies insbesondere voraus, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden ist, oder genügt insoweit die bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmemitgliedstaat? Ist ein Elternteil auch dann Familienangehöriger, wenn die Einreise nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf gerichtet war, die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU für eine Person tatsächlich wahrzunehmen, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die noch minderjährig und nicht verheiratet ist?</p>
<p>b) Soweit Frage 3.a) dahin zu beantworten ist, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden sein muss, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Wiederaufnahme erfolgt ist? Ist insoweit insbesondere darauf abzustellen, ob das Familienleben innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreise des Asylantragstellers, im Zeitpunkt der Antragstellung des Asylantragstellers oder zu einem Zeitpunkt wiederhergestellt worden ist, zu dem der Schutzberechtigte noch minderjährig war?</p>
<p>Endet die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist? Sollte dies verneint werden: Besteht diese Eigenschaft als Familienangehöriger (und die damit verbundenen Rechte) über diesen Zeitpunkt hinaus zeitlich unbegrenzt fort oder entfällt sie nach einer bestimmten Frist (wenn ja: welcher?) oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse (wenn ja: welcher?)?</p>
<p>Beschluss vom 15. August 2019 &#8211; BVerwG 1 C 32.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Stuttgart, A 1 K 17/17 &#8211; Urteil vom 23. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschiebungsverbot klagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/subsidiaer-schutzberechtigte-auslaender-koennen-nicht-zusaetzlich-auf-ein-nationales-abschiebungsverbot-klagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:03:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Familiennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2018 Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2018</p>
<p>Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, sind eritreische Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin war vom Nationaldienst in Eritrea desertiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten sah es ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage abgewiesen. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes jederzeit die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung durch den eritreischen Staat gedroht, die ihr auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe. Eine solche Inhaftierung knüpfe indes nicht an einen Verfolgungsgrund an, insbesondere nicht an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Eritreas festzustellen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm zur Verfolgungslage und -motivation festgestellten Tatsachen für das Bundesverwaltungsgericht bindend ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin bewertet, dass die drohenden Maßnahmen nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, es sei unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der eritreische Staat sämtlichen Deserteuren und Verweigerern des Nationaldienstes sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und sie deswegen zu bestrafen suche. Die ihr als Ehefrau eines Deserteurs drohende Inhaftierung erfolgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der Familie eines Deserteurs.</p>
<p>Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik begehrt, in Bezug auf ihre Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention festzustellen, fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine entsprechende Feststellung könnte ihre Rechtsstellung im Hinblick auf die bestandskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht verbessern, weil sie ihr keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffte. Die zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes eröffnete insbesondere ihrem Ehemann nicht die Möglichkeit eines Familiennachzuges. § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG, der derzeit den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, grundsätzlich ausschließt, sperrt im Ergebnis auch den Familiennachzug zu Inhabern einer im Einzelfall etwa zusätzlich zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.</p>
<p>Urteil vom 19. April 2018 &#8211; BVerwG 1 C 29.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 28 K 166.17 A &#8211; Urteil vom 01. September 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pflicht-zur-aufklaerung-der-gewaehrung-internationalen-schutzes-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 21:08:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin II-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Vorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Mitgliedstaat]]></category>
		<category><![CDATA[internationaler Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzsuchende]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017 Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017</p>
<p>Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit drei heute verkündeten Urteilen entschieden.</p>
<p>Der Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 39.16, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor &#8211; durch entsprechende „EURODAC-Treffer&#8220; bestätigt &#8211; längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin II-Verordnung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbindungsbeamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, der Kläger habe in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten. Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 u.a. ab, das Bestehen „europarechtlicher Abschiebungsverbote&#8220; &#8211; also subsidiären Schutzes &#8211; zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unionsrechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit der Begründung aufheben, die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stehe nicht fest. Vielmehr hätte es hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.</p>
<p>BVerwG 1 C 39.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 15.30008 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 13.30382 &#8211; Urteil vom 20. September 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 40.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 14.30212 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 12.30630 &#8211; Urteil vom 21. Januar 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 42.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 14.30320 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 12.31042 &#8211; Urteil vom 29. August 2013 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nachtraegliche-beschraenkung-des-asylantrags-hindert-nicht-ueberstellung-nach-der-dublin-ii-verordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Mar 2016 20:08:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin II]]></category>
		<category><![CDATA[nachträgliche Beschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2016 Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nachtraegliche-beschraenkung-des-asylantrags-hindert-nicht-ueberstellung-nach-der-dublin-ii-verordnung/">Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2016</p>
<p>Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung zu, ist eine Überstellung in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat auch dann noch möglich, wenn ein Antragsteller nach der Zustimmung seinen Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator997css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator997css3hyphenate">Der Entscheidung lag der Fall zweier iranischer Staatsangehöriger zugrunde, die im Mai 2011 in Deutschland Asylanträge stellten. Auf das Gesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatten die spanischen Behörden, die den Klägern zur Einreise in das Unionsgebiet Visa erteilt hatten, im Juni 2011 ihre Zuständigkeit anerkannt und die Zustimmung zur Übernahme der Asylbewerber erklärt. Hiernach beschränkten die Kläger ihre Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Daraufhin stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Kläger ein und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. Das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsanordnung aufgehoben. Durch die Rücknahme sei die Zuständigkeit Spaniens für die Beurteilung der Asylanträge rückwirkend entfallen, da der Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung nur Asylanträge, nicht dagegen den subsidiären Schutz umfasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p class=" Hyphenator997css3hyphenate">Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der 1. Revisionssenat hat entschieden, dass ein nach der Dublin II-Verordnung zuständiger Mitgliedstaat, der seine Zustimmung zur Aufnahme eines Asylbewerbers erteilt hat, auch dann für das weitere Verfahren zuständig bleibt, wenn der Asylbewerber hiernach seinen Asylantrag zurücknimmt und den Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil Art. 2 Buchst. c der Dublin II-Verordnung &#8211; anders als nunmehr die Dublin III-Verordnung &#8211; auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht mit umfasst. Denn mit der Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme des Asylantragstellers ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen worden. Die Antragsbeschränkung lässt die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung und die bereits erfolgte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht nachträglich entfallen.</p>
<p class=" Hyphenator997css3hyphenate"><a class=" Hyphenator997css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220316U1C10.15.0">BVerwG 1 C 10.15</a> &#8211; Urteil vom 22. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 14 B 12.30323 &#8211; Urteil vom 21. Mai 2015<br />
VG Ansbach AN 3 K 11.30419 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nachtraegliche-beschraenkung-des-asylantrags-hindert-nicht-ueberstellung-nach-der-dublin-ii-verordnung/">Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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