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	<title>Tagespflegeperson &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2018 19:39:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagespflege]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschaftsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesmutter]]></category>
		<category><![CDATA[Tagespflegeperson]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/2018 Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., §&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/2018</div>
<div align="justify">
<p>Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.</p>
<p>Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.</p>
<p>Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangt vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.</p>
<p>Der Fünfte Senat hat &#8211; wie die Vorinstanzen &#8211; die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 23. Mai 2018 &#8211; 5 AZR 263/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen</em><br />
<em>Urteil vom 29. März 2017 &#8211; 13 Sa 399/16 &#8211;</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hoehe-der-verguetung-fuer-tagesmuetter-und-vaeter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jan 2018 21:24:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesmutter]]></category>
		<category><![CDATA[Tagespflegeperson]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i.H.v. 2,70 € je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.</p>
<p>Die Klägerin ist Tagesmutter und vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der beklagten Stadt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Klägerin u.a. monatlich 226,80 € zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 € in Ansatz. Mit der Begründung, der pauschale Stundensatz sei zu niedrig bemessen, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 23 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung besteht unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags ist dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Jugendhilfeträger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Danach ist der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Er orientiert sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger. Zwar hält er zu dieser Vergütung einen gewissen Abstand ein. Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Pauschalbetrages aber zulässigerweise berücksichtigt, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Nicht zu entscheiden ist, ob auch ein Anerkennungsbetrag in anderer Höhe von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre.</p>
<p>Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; BVerwG 5 C 18.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 12 A 599/15 &#8211; Urteil vom 30. August 2016 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 19 K 6510/14 &#8211; Urteil vom 20. Januar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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