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	<title>Tariffähigkeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Nov 2019 20:41:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Koalitionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 81/2019 Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 81/2019</p>
<p>Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, kann davon abhängig gemacht werden, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist. Das steht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit in Einklang. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert keinen Instanzenzug und steht daher der Beschränkung eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung von Beschäftigten in der privaten Versicherungsbranche nicht zur Entscheidung angenommen, die durch das Landesarbeitsgericht als nicht tariffähig angesehen worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit darüber, ob Vereinigungen tariffähig sind und damit Partei eines Tarifvertrages sein können. Den Antrag, das festzustellen, können konkurrierende Vereinigungen treffen. In einem solchen Fall stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gegeben sei, wenn weder aus vergangener Teilnahme am Tarifgeschehen noch aus der Größe und Zusammensetzung ersichtlich sei, dass die Vereinigung über die erforderliche Durchsetzungskraft verfüge.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren sichert das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch garantiert die Verfassung keinen Instanzenzug. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu entscheiden, ob eine Instanz entscheiden soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Davon ausgehend ist hier kein Verstoß gegen das Grundgesetz erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze, greift das nicht durch. Allein die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines Statusfeststellungsverfahrens wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung bei einer wesentlichen Veränderung der relevanten Tatsachen erneut entschieden werden kann.</li>
<li>Auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind weder durch die angegriffene Entscheidung noch durch das angegriffene Gesetz verletzt.</li>
<li>a) Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regeln ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen ist. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es ist dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden. So kann nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen, da nur Vereinigungen als tariffähig anzusehen sind, die eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben. Allerdings dürfen dabei keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der freien Koalitionsbildung und -betätigung führen.</li>
<li>b) Davon ausgehend ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Es durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist, und dabei maßgeblich auf die Größe und Zusammensetzung der Mitgliederschaft der Vereinigung abstellen. Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden. Die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt die Verhandlungsfähigkeit einer Koalition, deren finanzielle Ausstattung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl Aufschluss darüber, ob eine Vereinigung hinreichenden Druck aufbauen kann, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Die Folge, dass Koalitionen im gerichtlichen Verfahren prozessuale Nachteile entstehen können, wenn sie ihre Mitgliederstärke nicht offenlegen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.</li>
</ol>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat bei der ihm obliegenden Beurteilung des Einzelfalls auch keine Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit gestellt, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit unangemessen auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken. Die Annahme, dass sich aus einem Organisationsgrad von nicht mehr als 0,05 % unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Vereinigung keine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler ergibt, ist nachvollziehbar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Tariffähigkeit der DHV &#8211; Die Berufsgewerkschaft e.V. &#8211; Keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/tariffaehigkeit-der-dhv-die-berufsgewerkschaft-e-v-keine-abschliessende-entscheidung-des-bundesarbeitsgerichts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jun 2018 12:28:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35/2018 Tarifverträge kann nur eine Arbeitnehmervereinigung schließen, die tariffähig ist. Dazu&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify"></div>
<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35/2018</div>
<div align="justify">Tarifverträge kann nur eine Arbeitnehmervereinigung schließen, die tariffähig ist. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine leistungsfähige Organisation verfügen. Das drückt sich in der Regel durch die Zahl ihrer Mitglieder im selbst gewählten Organisationsbereich aus. Allerdings können bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung deren Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit indiziert sein, wenn sie bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat. An dem Erfordernis einer zu prognostizierenden Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit hat weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (Mindestlohngesetz) noch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz) etwas geändert.</p>
<p>In einem u.a. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschlussverfahren haben diese die Feststellung begehrt, dass die DHV &#8211; Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) nicht tariffähig ist. Die DHV wurde nach ihrer Gründung 1893 im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründet. Nach ihrer 1972 geltenden Satzung verstand sie sich als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich; seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. In der Folge mehrfacher, teilweise unwirksamer Satzungsänderungen erstreckt sich die von ihr zuletzt beanspruchte Zuständigkeit auf Arbeitnehmer in diversen Bereichen, u.a. private Banken und Bausparkassen, Einzelhandelsgeschäfte, Binnengroßhandel, Rettungsdienste, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter sowie IT Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Nach Angaben der DHV organisierte sie Ende Dezember 2014 75.065 Mitglieder; die antragstellenden Gewerkschaften gehen von höchstens 10.000 Mitgliedern aus.</p>
<p>Die Tariffähigkeit der DHV war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. In dem nunmehr anhängigen Verfahren hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Antrag &#8211; das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV festzustellen &#8211; entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Dem Antrag steht zwar nicht der Einwand der Rechtskraft früherer Sach- und Prozessentscheidungen entgegen. Das Landesarbeitsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das Mindestlohn- und das Tarifeinheitsgesetz abgesenkt sind. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen. Sie hat Tarifverträge teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat über die Tariffähigkeit der DHV nicht abschließend befinden. Die Sache ist daher zur weiteren Sachaufklärung &#8211; vor allem über die Mitgliederzahl der DHV und darauf bezogener Organisationsgrade in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.</p></div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Beschluss vom 26. Juni 2018 &#8211; 1 ABR 37/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg</em><br />
<em>Beschluss vom 4. Mai 2016 &#8211; 5 TaBV 8/15 &#8211;</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk &#8211; Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) &#8211; Beitragspflicht für Betriebe ohne Arbeitnehmer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausbildungskostenausgleichskasse-im-schornsteinfegerhandwerk-zweifel-an-der-tariffaehigkeit-und-tarifzustaendigkeit-des-zentralverbands-deutscher-schornsteinfeger-e-v-zds-beitragspflicht-fuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Jan 2018 22:04:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskostenausgleichskasse]]></category>
		<category><![CDATA[Schornsteinfeger]]></category>
		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifzuständigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/2018 Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ernsthafte Zweifel an der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/2018</div>
<div align="justify">
<p>Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des am Abschluss der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) beteiligten ZDS. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) Beiträge an die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk zahlen müssen.</p>
<p>Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks &#8211; Zentralinnungsverband (ZIV) &#8211; und dem ZDS als Gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS). Nach der Satzung des ZDS kann „jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in …, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“, Mitglied werden. Selbständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige „Fördermitglieder“ des ZDS sein.</p>
<p>Der ZDS und der ZIV haben den TV AKS 2012 und den TV AKS 2014 abgeschlossen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig festgestellt. Zweck der AKS ist die Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Die Tarifverträge regeln ferner die Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 beträgt der an die AKS abzuführende Mindestbeitrag 800,00 Euro pro Kalenderjahr.</p>
<p>Die Beklagten sind selbständige Schornsteinfeger und wehren sich dagegen, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie halten die Tarifverträge für unwirksam.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen der AKS stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten in den Verfahren &#8211; 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16 -, die im Streitzeitraum jeweils mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten, haben zur Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG* geführt. Die Tarifverträge begegnen keinen materiellrechtlichen Bedenken, soweit Arbeitgebern Beitrags- und Auskunftspflichten gegenüber der AKS auferlegt werden. Der Senat hat jedoch ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war. Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen „Fördermitgliedschaft“ von selbständigen Schornsteinfegern bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Die Tarifzuständigkeit ist zweifelhaft, weil die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht. Diese entscheidungserheblichen Fragen sind in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären.</p>
<p>Die Revision des Beklagten in der Sache &#8211; 10 AZR 279/16 -, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer Beiträge an die AKS zahlen müssen. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Beschlüsse vom 31. Januar 2018 &#8211; 10 AZR 60/16 (A), 10 AZR 695/16 (A), 10 AZR 722/16 (A) &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em>Urteile vom 23. Oktober 2015 &#8211; 9 Sa 395/15 -, vom 22. Juli 2016 &#8211; 9 Sa 132/16 und 9 Sa 118/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 31. Januar 2018 &#8211; 10 AZR 279/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em>Urteil vom 18. März 2016 &#8211; 9 Sa 392/15 &#8211;</em></p>
<p align="justify"><em>*§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG</em></p>
<p><em>Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausbildungskostenausgleichskasse-im-schornsteinfegerhandwerk-zweifel-an-der-tariffaehigkeit-und-tarifzustaendigkeit-des-zentralverbands-deutscher-schornsteinfeger-e-v-zds-beitragspflicht-fuer/">Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk &#8211; Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) &#8211; Beitragspflicht für Betriebe ohne Arbeitnehmer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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