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	<title>Tarifrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-tarifvertragliche-differenzierungsklausel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 21:02:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Differenzierungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialtarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2018 Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter Arbeitnehmerinnen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2018  </p>



<p>Eine unterschiedliche Behandlung 
gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht
 die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer
 Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck 
entsteht. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senates mit
 heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines 
gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten nicht zur 
Entscheidung angenommen, der sich durch eine sogenannte 
„Differenzierungsklausel“ in einem Tarifvertrag benachteiligt sah. </p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen  Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem  Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur  Beschäftigten zu-kommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder  der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt  die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde  lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt.  Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos. </p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Freiheit, 
Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 
fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine 
Mitgliedschaft ausgeübt werden. Die Tatsache, dass organisierte 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht 
organisierte Beschäftigte, bedeutet insofern jedoch noch keine 
Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller 
faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck 
entsteht. Hier behauptet der Beschwerdeführer zwar, es gebe einen 
„generalpräventiven“ Druck, einer Gewerkschaft beizutreten. Das wird 
aber nicht weiter belegt, eine individuelle Zwangswirkung ist nicht 
erkennbar. Das Bundesarbeitsgericht geht jedenfalls nachvollziehbar 
davon aus, dass kein höherer Druck erzeugt wird als derjenige, der sich 
stets ergibt, wenn individualvertragliche Vereinbarungen hinter den 
Abreden zurückbleiben, die eine Gewerkschaft im Wege eines 
Tarifvertrages nur für ihre Mitglieder treffen kann.</p>



<p>2. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundrecht des 
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG, einen Arbeitsvertrag frei zu 
schließen und daher auch aushandeln zu können, verletzt wäre.</p>



<p>Abhängig Beschäftigte befinden sich beim Abschluss 
von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller 
Unterlegenheit, weshalb Vorkehrungen zu treffen sind, um sie zu 
schützen. Schutz davor, dass eine Unterlegenheit ausgenutzt wird, können
 Tarifverträge bewirken, und grundsätzlich darf davon ausgegangen 
werden, dass von den Tarifvertragsparteien erzielte 
Verhandlungsergebnisse die Interessen beider Seiten sachgerecht zum 
Ausgleich bringen. Das hat das Bundesarbeitsgericht hier nachvollziehbar
 angenommen. Die betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen, die 
auch auf den Beschwerdeführer Anwendung fanden, waren angesichts der 
besonderen Umstände des Falles geeignet, eine strukturelle 
Unterlegenheit aufzufangen. Es fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, 
dass grundrechtliche Schutzinteressen des Beschwerdeführers verletzt 
worden wären, die einer Anwendung tarifvertraglicher Sonderregelungen 
für vor dem Stichtag eingetretene Mitglieder der Gewerkschaft 
entgegenstünden. Das Bundesarbeitsgericht hat das geprüft und die 
Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in einer 
Gewerkschaft an einem Stichtag für sachlich begründet erachtet. Sie hebe
 auf den besonderen Kündigungsschutz derjenigen ab, die gerade zuvor 
bereits Mitglied waren, weshalb ein Stichtag erforderlich war, um 
verlässlich zu bestimmen, wer die vereinbarten Leistungen erhalten 
würde. Zudem ist die Gewerkschaft ohnehin nur befugt, Abreden für ihre 
Mitglieder zu treffen, und kann schon aufgrund der Tarifautonomie nicht 
als verpflichtet angesehen werden, dabei alle Beschäftigten 
gleichermaßen zu berücksichtigen.</p>



<p>Es liegt auch kein Grund vor, generell anzunehmen, 
dass Sozialplanvolumina durch eigenständige tarifvertragliche 
Vereinbarungen zugunsten von Mitgliedern der Gewerkschaften und zulasten
 der Nichtorganisierten ausgezehrt werden. Hier war das Zustandekommen 
des Betriebsänderungsmodells insgesamt davon abhängig, dass der ganz 
überwiegende Teil der vom Ausscheiden betroffenen Arbeitnehmerinnen und 
Arbeitnehmer diesem Modell selbst zustimmten. In Anbetracht des 
Organisationsgrades der Gewerkschaft war dies wiederum nur erreichbar, 
wenn auch die betroffenen Beschäftigten, die nicht Mitglied der 
Gewerkschaft waren, mehrheitlich ihre Zustimmung zu den Abreden 
erklärten. Zudem erreichen die auf bisherige Mitglieder der Gewerkschaft
 beschränkten Vergünstigungen kein Ausmaß, das angesichts des 
Gesamtvolumens der vereinbarten Leistungen eine Auszehrung nahelegen 
würde.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags &#8211; Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-der-allgemeinverbindlicherklaerung-eines-tarifvertrags-sozialkassenverfahren-des-baugewerbes-ave-vtv-2014/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Sep 2016 15:40:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinverbindlicherklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Große Einschränkungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51/2016 Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-der-allgemeinverbindlicherklaerung-eines-tarifvertrags-sozialkassenverfahren-des-baugewerbes-ave-vtv-2014/">Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags &#8211; Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51/2016</p>
<p>Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF* unwirksam. Zwar hat sich die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.</p>
<div align="justify">
<p>Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 am 17. März 2014 gemäß § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2014).</p>
<p>Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt &#8211; IG BAU -, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. &#8211; HDB &#8211; und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. &#8211; ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die AVE gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind hiernach zur Beitragszahlung verpflichtet. Sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten erhalten Leistungen von den Sozialkassen.</p>
<p>Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt (50%-Quote). Auch habe kein öffentliches Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärung vorgelegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist.</p>
<p>Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 des VTV ist unwirksam. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung ist &#8211; anders als in dem am heutigen Tag ebenfalls entschiedenen Verfahren &#8211; 10 ABR 33/15 &#8211; betreffend die AVE VTV 2008 und die AVE VTV 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 50/16) &#8211; hinsichtlich der AVE VTV 2014 durch die Ministerin Andrea Nahles erfolgt. Sie hat aufgrund des Einspruchs des Freistaats Sachsen nach § 5 Abs. 3 TVG die Zustimmung der Bundesregierung zur beabsichtigten Allgemeinverbindlicherklärung eingeholt. Jedoch gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2014 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2014 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich. Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Beschluss vom 21. September 2016 &#8211; 10 ABR 48/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2015 &#8211; 6 BVL 5006/14 &#8211;</p>
<p>*§ 5 TVG in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung lautete auszugsweise:</p>
<p>Allgemeinverbindlichkeit</p>
<p>(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn<br />
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und<br />
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.<br />
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.<br />
…<br />
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.<br />
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer….&#8220;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-der-allgemeinverbindlicherklaerung-eines-tarifvertrags-sozialkassenverfahren-des-baugewerbes-ave-vtv-2014/">Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags &#8211; Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen &#8211; Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-der-allgemeinverbindlicherklaerungen-von-tarifvertraegen-sozialkassenverfahren-des-baugewerbes-ave-vtv-2008-und-2010/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Sep 2016 15:37:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinverbindlicherklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Große Einschränkungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/2016 Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-der-allgemeinverbindlicherklaerungen-von-tarifvertraegen-sozialkassenverfahren-des-baugewerbes-ave-vtv-2008-und-2010/">Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen &#8211; Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/2016</p>
<p>Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF* unwirksam. Weder hat sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst noch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote erreicht.</p>
<div align="justify">Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007 am 15. Mai 2008 gemäß § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2008). Am 25. Juni 2010 erfolgte die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 18. Dezember 2009 (AVE VTV 2010).</p>
<p>Die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt &#8211; IG BAU -, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. &#8211; HDB &#8211; und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. &#8211; ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die AVE gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind hiernach zur Beitragszahlung verpflichtet. Sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten erhalten Leistungen von den Sozialkassen.</p>
<p>Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt (50%-Quote). Auch habe kein öffentliches Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärungen vorgelegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen wirksam sind.</p>
<p>Die vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden hatten vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008 und vom 20. Juni 2010 des VTV sind unwirksam. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handelt es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung ist jedoch weder durch den damaligen Minister Olaf Scholz in Bezug auf die AVE VTV 2008 noch hinsichtlich der AVE VTV 2010 durch die seinerzeitige Ministerin Dr. Ursula von der Leyen erfolgt. Darüber hinaus gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2008 und 2010 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 und 2010 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich. Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV aus den Jahren 2008 und 2010 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Beschluss vom 21. September 2016 &#8211; 10 ABR 33/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Beschluss 17. April 2015 &#8211; 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 &#8211;</p>
<p>*§ 5 TVG in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung lautete auszugsweise:</p>
<p>Allgemeinverbindlichkeit</p>
<p>(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn<br />
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und<br />
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.<br />
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.<br />
…<br />
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer….&#8220; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-der-allgemeinverbindlicherklaerungen-von-tarifvertraegen-sozialkassenverfahren-des-baugewerbes-ave-vtv-2008-und-2010/">Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen &#8211; Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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