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	<title>Tarifvertrag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2020 09:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baugewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialkassenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 85/2020</p>



<p>Beschluss vom 11. August 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08/rk20200811_1bvr265417.html">1 BvR 2654/17</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber hat damit nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen.</p>



<p>Die Sozialkassen im Baugewerbe beruhen auf Tarifverträgen, die regelmäßig durch das zuständige Bundesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden sind und damit auch für Unternehmen galten, die als sogenannte „Außenseiter“ sonst nicht tarifgebunden waren. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Allgemeinverbindlicherklärungen 2016 und 2017 für unwirksam erachtet. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Sozialkassensicherungsgesetz; es ordnet Tarifnormen dieser Tarifverträge für Zeiträume ab 2006 nun kraft Gesetzes verbindlich an. Die Beschwerdeführenden hielten dies für verfassungswidrig, da insbesondere eine verfassungsrechtlich unzulässige „echte Rückwirkung“ vorliege. Dem hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Das Gesetz ordnet zwar Rechtsfolgen für Sachverhalte an, die in der Vergangenheit liegen. Doch ist dies hier verfassungsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Beteiligten konnten hier nicht darauf vertrauen, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen, denn die damaligen Allgemeinverbindlicherklärungen hatten den Rechtsschein der Wirksamkeit entfaltet. Der Gesetzgeber durfte die entsprechende Bindung daher rückwirkend wiederherstellen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Mit dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) stellte der Gesetzgeber rückwirkend die Rechtslage wieder her, die bis zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Allgemeinverbindlichkeit der zugrundeliegenden Tarifverträge galt. Die Tarifverträge zu Berufsbildung, Altersversorgung sowie Urlaub zwischen den Arbeitgeberverbänden Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt &#8211; IG BAU &#8211; sehen speziell für die Baubranche zusätzliche Leistungen für die Beschäftigten vor. Sie werden von den Sozialkassen des Baugewerbes erbracht, die durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert werden. Der maßgebliche Tarifvertrag VTV wurde in der Vergangenheit regelmäßig gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Damit sollte er nicht nur für Angehörige der tarifschließenden Verbände, sondern für alle, die in den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen, gelten. Deshalb leisteten jahrelang auch nicht verbandsangehörige Unternehmen als sogenannte „Außenseiter“ Beiträge zu den Sozialkassen.</p>



<p>2016 und 2017 erklärte das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV aus den Jahren 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014 für unwirksam. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 10. Januar 2020 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 4/17, 1 BvR 593/17, 1 BvR 1104/17, 1 BvR 1459/17). Im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts stellten sich zahlreiche nicht verbandsangehörige Unternehmen auf den Standpunkt, für die betroffenen Zeiträume habe keine Verpflichtung zur Leistung von Sozialkassenbeiträgen bestanden.</p>



<p>Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem hier angegriffenen Gesetz. Er wollte eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, noch ausstehende Sozialkassenbeiträge einzuziehen und bereits erhaltene Beiträge nicht zurückzahlen zu müssen. Das Gesetz trat am 25. Mai 2017 in Kraft und ordnet für Zeiträume ab 2006 die Sozialkassentarifverträge nun kraft Gesetzes verbindlich an. In Bezug genommen sind sämtliche Bestimmungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe einschließlich der Beitragspflicht.</p>



<p>Die Verfassungsbeschwerden machen dagegen geltend, dass die Regelungen des SokaSiG die Grundrechte auf unternehmerische Freiheit aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, die Koalitionsfreiheit sowie das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Das Gesetz entfalte eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Ein anerkannter Ausnahmefall, in dem das zu rechtfertigen wäre, liege nicht vor.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die mit den Verfassungsbeschwerden erhobenen Rügen greifen nicht durch.</p>



<p>1. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nach den hier in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG mit Blick auf die unternehmerische Freiheit in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind der Rückwirkung von Gesetzen verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt. Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Das Sozialkassensicherungsgesetz ordnet eine solche echte Rückwirkung an, weil es Arbeitgeber, die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden sind, mit Beitragspflichten für zurückliegende Zeiträume belastet.</p>



<p>Diese Rückwirkung ist aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Den Allgemeinverbindlicherklärungen, die das Gesetz ersetzt, kam vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Dieser wirkt nicht nur zugunsten derjenigen, die eine Norm bindet, sondern hier auch zu ihren Lasten. Auch eine ungewisse, sich später als richtig herausstellende Ansicht, eine Norm sei ungültig, entbindet nicht davon, zu berücksichtigen, dass die angewandte Norm weiterhin gültig sein kann. Daher konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam sind und sie keine Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes leisten müssten. Der Gesetzgeber konnte folglich rückwirkend eine „Reparaturgesetzgebung“ in Kraft setzen, deren Belastungen dem entsprechen, was nach Maßgabe des korrigierten Rechts ohnehin als geltend unterstellt werden musste. Den Grundrechtsberechtigten wird damit durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten. Insoweit haben die Verfassungsbeschwerden nicht aufgezeigt, dass mit dem angegriffenen Gesetz neue und eigenständige Belastungen einhergingen.</p>



<p>2. Das Gesetz verstößt auch nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber von der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Sozialkassensicherungsgesetzes ausgegangen ist. Ihm kommt dazu ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der hier nicht überschritten wurde.</p>



<p>3. Auch soweit die Beschwerdeführenden die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) sowie ihr Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt ansehen, hatten die Rügen keinen Erfolg. Die Geltung des Gesetzes nur für die Baubranche erklärt sich schon daraus, dass nur die Allgemeinverbindlichkeit dieser tarifvertraglichen Regelungen für unwirksam erklärt worden war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber die Allgemeinverbindlichkeit im Übrigen auch für die anderen Branchen mit dem Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren vom 1.&nbsp;September 2017 („SokaSiG II&#8220;) geregelt.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Tarifvertragsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen &#8211; zunächst müssen Fachgerichte angerufen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerden-gegen-neuregelung-zur-tarifkollision-in-%c2%a7-4a-abs-2-satz-2-halbsatz-2-tarifvertragsgesetz-nicht-zur-entscheidung-angenommen-zunaechst-muessen-fachgerichte-angerufen-werde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2020 10:08:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifkollision]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertragsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Tarifvertragsgesetz&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Tarifvertragsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen &#8211; zunächst müssen Fachgerichte angerufen werden</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 19. Mai 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200519_1bvr067219.html">1 BvR 672/19, 1 BvR 2832/19, 1 BvR 797/19</a></p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Neuregelung zur Tarifkollision nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wenden. Den Beschwerdeführenden, zwei Gewerkschaften und einem Dachverband von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, geht der Schutz gegenüber größeren Gewerkschaften durch die neue Regelung nicht weit genug. Sie müssen die aufgeworfenen Fragen jedoch zunächst von den Fachgerichten klären lassen. Die Verfassungsbeschwerde ist insofern subsidiär.</p>
<p>Sachverhalt:<br />
Nach den Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes wird im Fall der Kollision mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb grundsätzlich der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt, die weniger Mitglieder im Betrieb organisiert. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 hat der Erste Senat die Kollisionsregelung insoweit für verfassungswidrig gehalten, als Vorkehrungen dagegen fehlten, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen in einem solchen Fall einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber verabschiedete daraufhin zum 1. Januar 2019 die neue Regelung des § 4 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG, gegen die sich die Rechtssatzverfassungsbeschwerden wenden. Nach der Neuregelung sind neben dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft in einem Betrieb auch die Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrags anwendbar, wenn beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitsnehmergruppen, die von dem Minderheitstarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt sind. Die drei Beschwerdeführenden, die sich selbst als Spartengewerkschaften betrachten, rügen insbesondere eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.<br />
Wesentliche Erwägungen der Kammer:<br />
1. Es bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden in einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes genügenden Weise dargelegt haben, dass sie durch die angegriffene gesetzliche Regelung unmittelbar betroffen sind. Bislang sind weder von ihnen geschlossene Tarifverträge unanwendbar geworden noch wurde ihr gewerkschaftliches Handeln unmöglich; vielmehr haben sie die Verdrängungswirkung von § 4a TVG abbedungen. Es ist auch zumindest fraglich, ob die neue Regelung tatsächlich geeignet ist, Gewerkschaften, die in einem Tarifbereich voraussichtlich weniger Mitglieder organisieren als andere, aus dem Tarifgeschehen zu verdrängen. Die angegriffene Regelung in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG führt, anders als die vorhergehende, vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Tarifeinheit vom 11. Juli 2017 zum Teil beanstandete Regelung gerade dazu, dass der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft nicht immer und voraussetzungslos verdrängt wird. Das kann nur geschehen, wenn und soweit die Interessen der Arbeitnehmergruppe der Minderheitsgewerkschaft beim Zustandekommen des von der Mehrheitsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags ernsthaft und wirksam berücksichtigt worden sind. Wo es daran fehlt, wird ihr Tarifvertrag auch nicht verdrängt.<br />
2. Zweifel bestehen auch, ob die Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten hinreichend substantiiert sind. Die allgemeine Rüge, sie seien in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, weil sie zwingend Interessen von Nicht-Mitgliedern zu berück-sichtigen hätten, genügt insofern nicht. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwieweit tatsächlich ein Zwang bewirkt wird. Wenn sie relevante Interessen nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigen, sind nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG lediglich auch die Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrages anwendbar. Inwieweit dies dazu zwingt, für andere mit zu verhandeln, erschließt sich nicht. Es ist nicht dargelegt, inwiefern eine solidarische Erwartung, die über die Interessenvertretung der Mitglieder hinausgeht, Gewerkschaften in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.<br />
3. Jedenfalls sind die Beschwerdeführenden zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu verweisen.<br />
Hier wurden die Fachgerichte vorher nicht befasst und es liegt kein Ausnahmefall vor, der die Pflicht zu ihrer Anrufung ausnahmsweise entfallen lassen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es von vornherein sinn- und aussichtslos wäre, zunächst den Rechtsweg zu beschreiten. Die Rechtslage unterscheidet sich mit der Neuregelung von der Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz zugrunde lag. Hier ist nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden überhaupt keine Tarifverträge schließen und daher auch keine fachgerichtliche Entscheidung über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag herbeiführen könnten; sie haben die Verdrängungswirkung von § 4a TVG vielmehr abbedungen. Verzichten sie damit aber selbst auf eine Möglichkeit, die Fachgerichte anzurufen, lässt das die Subsidiarität der Verfassungsbeschwer-de nicht entfallen.<br />
Werden die Fachgerichte angerufen, müssten diese klären, ob beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die gesetzlichen Anforderungen erfüllt worden sind, die zu einer Verdrängung von Tarifverträgen führen können. Das wäre jeweils konkret und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 9 Abs. 3 GG zu klären. Dabei kann sich der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gerade nicht auf eine „Richtigkeitsvermutung“ zugunsten aller unter seinen Geltungsbereich fallenden Beschäftigten stützen, sondern die Gerichte haben zu entscheiden, ob alle insoweit relevanten Interessen berücksichtigt worden sind. Inwiefern die hier angegriffene Neuregelung dann auf praktische Schwierigkeiten stößt, muss sich zunächst „vor Ort“ zeigen, bevor das Bundes-verfassungsgerichts die Frage beantworten kann, ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sind-urlaubszeiten-fuer-mehrarbeitszuschlaege-zu-beruecksichtigen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2020 20:48:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeitszuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubszeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen? Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/2020 Ein Tarifvertrag, der für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/sind-urlaubszeiten-fuer-mehrarbeitszuschlaege-zu-beruecksichtigen/">Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?</h1>
<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/2020</div>
<div align="justify">
<p>Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.</p>
<p>Zwischen den Parteien besteht seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der Tarifvertrag regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in diesem Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt bei 184 Stunden. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2020 &#8211; 10 AZR 210/19 (A) &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2018 &#8211; 13 Sa 589/18 &#8211; </i></p>
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		<item>
		<title>Grenzen der tariflichen Regelungsmacht &#8211; Ansprüche nur bei &#8222;arbeitsvertraglicher Nachvollziehung&#8220; eines Tarifwerks</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/grenzen-der-tariflichen-regelungsmacht-ansprueche-nur-bei-arbeitsvertraglicher-nachvollziehung-eines-tarifwerks/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 08:18:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltrahmentarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifgebundenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5617</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grenzen der tariflichen Regelungsmacht &#8211; Ansprüche nur bei &#8222;arbeitsvertraglicher Nachvollziehung&#8220; eines Tarifwerks Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/grenzen-der-tariflichen-regelungsmacht-ansprueche-nur-bei-arbeitsvertraglicher-nachvollziehung-eines-tarifwerks/">Grenzen der tariflichen Regelungsmacht &#8211; Ansprüche nur bei &#8222;arbeitsvertraglicher Nachvollziehung&#8220; eines Tarifwerks</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Grenzen der tariflichen Regelungsmacht &#8211; Ansprüche nur bei &#8222;arbeitsvertraglicher Nachvollziehung&#8220; eines Tarifwerks</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14/2020</p>
<div align="justify">Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.</p>
<p>Der Arbeitsvertrag der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, welche Mitglied der IG Metall ist, enthält keine Bezugnahme auf Tarifverträge. Die Beklagte war zunächst nicht tarifgebunden, schloss aber im Jahr 2015 mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, nach denen &#8222;Ansprüche aus diesem Tarifvertrag [voraus]setzen …, dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird&#8220;. Dazu sollte eine Bezugnahmeklausel mit dem Inhalt vereinbart werden, dass sich das Arbeitsverhältnis &#8222;nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifwerk&#8220; richtet. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der ua. eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah, nahm die Klägerin nicht an. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Zahlung von Differenzentgelt auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Der Klägerin stehen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zu. Diese können nicht von den vorgesehenen individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine &#8222;arbeitsvertragliche Nachvollziehung&#8220; verlangen, sind daher unwirksam.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020 &#8211; 4 AZR 489/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2019 &#8211; 5 Sa 404/18 &#8211; </i></p>
<p><u>Hinweis:</u> In zwei weiteren Verfahren vom heutigen Tag, die dieselbe Rechtsfrage betrafen (Az. &#8211; 4 AZR 490/19 -, &#8211; 4 AZR 643/19 -), obsiegten die klagenden Parteien ebenfalls.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers &#8211; Schadensersatz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinweis-und-informationspflichten-des-arbeitgebers-schadensersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2020 09:04:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2020 Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2020</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.</p>
<p>Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach &#8211; überobligatorisch &#8211; erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 &#8211; 3 AZR 206/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 &#8211; 4 Sa 852/17 &#8211; </i></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aus-dem-grundgesetz-ergibt-sich-grundsaetzlich-kein-anspruch-darauf-dass-tarifvertraege-fuer-allgemeinverbindlich-erklaert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Feb 2020 13:11:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeinverbindlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifautonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertragsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2020 Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge durch das Bundesministerium für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aus-dem-grundgesetz-ergibt-sich-grundsaetzlich-kein-anspruch-darauf-dass-tarifvertraege-fuer-allgemeinverbindlich-erklaert-werden/">Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2020</p>
<p>Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann nicht nur für die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder, sondern auch darüber hinaus. Jedoch ergibt sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kein Recht darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Daher hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft und einer durch Tarifvertrag eingerichteten Sozialkasse nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Baugewerbe sind Tarifverträge über Sozialkassen des Baugewerbes geschlossen worden. Diese Kassen sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien. Sie sollen im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen erbringen, die wegen Besonderheiten der Baubranche sonst nicht oder nur eingeschränkt zu bekommen wären. Finanziert wird dies über Beiträge der Arbeitgeber, die im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) festgelegt sind. Grundsätzlich ist die Beitragspflicht im Grundsatz auf solche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschränkt, die wegen ihrer Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Verband an den VTV gebunden sind. Allerdings wurde der VTV in der Vergangenheit regelmäßig nach § 5 TVG vom BMAS im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss für allgemeinverbindlich erklärt. Daher wurden auch nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen.</p>
<p>Mit Beschluss vom 21. September 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2008 und 2010 unwirksam seien. Sie hätten den Voraussetzungen im damals geltenden TVG nicht entsprochen. So habe sich der zuständige Minister beziehungsweise die Ministerin oder der jeweilige Staatssekretär oder die Staatssekretärin nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Gegen diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts richten sich die Verfassungsbeschwerden einer Gewerkschaft, die einen solchen Tarifvertrag über die Sozialkassen geschlossen hat, und einer Sozialkasse.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführenden wird nicht dadurch verletzt, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über die Sozialkassen der Jahre 2008 und 2010 für unwirksam erklärt hat.</li>
</ol>
<p>Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt für die Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Zwar schützt die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, auch Tarifverträge zu schließen, die von vornherein darauf zielen, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass diese auch für allgemeinverbindlich erklärt werden müssen. Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind.</p>
<p>Ein Anspruch darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, folgt auch nicht aus der Pflicht des Gesetzgebers, zu ermöglichen, dass von der Koalitionsfreiheit tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Art. 9 Abs. 3 GG enthält insofern kein Gebot, jeder Zielsetzung, die Koalitionen verfolgen, zum praktischen Erfolg zu verhelfen. Das Grundrecht garantiert den Koalitionen vielmehr die tatsächlich realisierbare Chance, durch ihre Tätigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Soweit diese Chance nicht gegeben ist, kann Abhilfe verlangt werden; ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Allgemeinverbindlicherklärungen gestellt hat, lassen die Anstrengungen der Koalitionen, ihre Ziele zu erreichen, nicht leerlaufen. Auch beeinträchtigt es die Chancen der Koalitionen nicht, wenn gefordert wird, dass im zuständigen Ministerium konkret personell Verantwortung übernommen werden muss. Die weitere Anforderung einer 50 %-Quote gebundener Beschäftigter schränkt zwar die Möglichkeiten der Koalitionen ein, ihre Tarifverträge auf Außenseiter zu erstrecken. Doch entfällt damit nicht jede Möglichkeit, die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch zu nehmen.</p>
<ol>
<li>Aus denselben Gründen hat die Kammer auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführenden gegen weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV der Jahre 2012, 2013 und 2014 für unwirksam erklärt worden waren (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200110_1bvr059317.html">1 BvR 593/17</a>, <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200110_1bvr110417.html">1 BvR 1104/17</a> und <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200110_1bvr145917.html">1 BvR 1459/17</a>).</li>
</ol>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-zur-tariffaehigkeit-von-gewerkschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Nov 2019 20:41:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Koalitionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5220</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 81/2019 Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 81/2019</p>
<p>Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, kann davon abhängig gemacht werden, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist. Das steht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit in Einklang. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert keinen Instanzenzug und steht daher der Beschränkung eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung von Beschäftigten in der privaten Versicherungsbranche nicht zur Entscheidung angenommen, die durch das Landesarbeitsgericht als nicht tariffähig angesehen worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit darüber, ob Vereinigungen tariffähig sind und damit Partei eines Tarifvertrages sein können. Den Antrag, das festzustellen, können konkurrierende Vereinigungen treffen. In einem solchen Fall stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gegeben sei, wenn weder aus vergangener Teilnahme am Tarifgeschehen noch aus der Größe und Zusammensetzung ersichtlich sei, dass die Vereinigung über die erforderliche Durchsetzungskraft verfüge.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren sichert das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch garantiert die Verfassung keinen Instanzenzug. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu entscheiden, ob eine Instanz entscheiden soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Davon ausgehend ist hier kein Verstoß gegen das Grundgesetz erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze, greift das nicht durch. Allein die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines Statusfeststellungsverfahrens wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung bei einer wesentlichen Veränderung der relevanten Tatsachen erneut entschieden werden kann.</li>
<li>Auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind weder durch die angegriffene Entscheidung noch durch das angegriffene Gesetz verletzt.</li>
<li>a) Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regeln ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen ist. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es ist dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden. So kann nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen, da nur Vereinigungen als tariffähig anzusehen sind, die eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben. Allerdings dürfen dabei keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der freien Koalitionsbildung und -betätigung führen.</li>
<li>b) Davon ausgehend ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Es durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist, und dabei maßgeblich auf die Größe und Zusammensetzung der Mitgliederschaft der Vereinigung abstellen. Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden. Die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt die Verhandlungsfähigkeit einer Koalition, deren finanzielle Ausstattung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl Aufschluss darüber, ob eine Vereinigung hinreichenden Druck aufbauen kann, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Die Folge, dass Koalitionen im gerichtlichen Verfahren prozessuale Nachteile entstehen können, wenn sie ihre Mitgliederstärke nicht offenlegen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.</li>
</ol>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat bei der ihm obliegenden Beurteilung des Einzelfalls auch keine Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit gestellt, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit unangemessen auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken. Die Annahme, dass sich aus einem Organisationsgrad von nicht mehr als 0,05 % unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Vereinigung keine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler ergibt, ist nachvollziehbar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf Tarifvertrag</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abweichung-vom-equal-pay-grundsatz-durch-bezugnahme-auf-tarifvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Oct 2019 19:56:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Equal-Pay-Grundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5186</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2019 Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2019</div>
<div align="justify">
<p>Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.</p>
<p>Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stammarbeitnehmer erhielten nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum der Überlassung dem Grunde nach einen Anspruch auf „Equal-Pay“ iSv. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG aF zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Der Senat konnte mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019 &#8211; 4 AZR 66/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 6. Dezember 2017 &#8211; 3 Sa 64/17 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abweichung-vom-equal-pay-grundsatz-durch-bezugnahme-auf-tarifvertrag/">Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf Tarifvertrag</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-tarifvertragliche-differenzierungsklausel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 21:02:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Differenzierungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialtarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4513</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2018 Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter Arbeitnehmerinnen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-tarifvertragliche-differenzierungsklausel/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2018  </p>



<p>Eine unterschiedliche Behandlung 
gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht
 die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer
 Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck 
entsteht. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senates mit
 heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines 
gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten nicht zur 
Entscheidung angenommen, der sich durch eine sogenannte 
„Differenzierungsklausel“ in einem Tarifvertrag benachteiligt sah. </p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen  Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem  Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur  Beschäftigten zu-kommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder  der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt  die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde  lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt.  Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos. </p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Freiheit, 
Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 
fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine 
Mitgliedschaft ausgeübt werden. Die Tatsache, dass organisierte 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht 
organisierte Beschäftigte, bedeutet insofern jedoch noch keine 
Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller 
faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck 
entsteht. Hier behauptet der Beschwerdeführer zwar, es gebe einen 
„generalpräventiven“ Druck, einer Gewerkschaft beizutreten. Das wird 
aber nicht weiter belegt, eine individuelle Zwangswirkung ist nicht 
erkennbar. Das Bundesarbeitsgericht geht jedenfalls nachvollziehbar 
davon aus, dass kein höherer Druck erzeugt wird als derjenige, der sich 
stets ergibt, wenn individualvertragliche Vereinbarungen hinter den 
Abreden zurückbleiben, die eine Gewerkschaft im Wege eines 
Tarifvertrages nur für ihre Mitglieder treffen kann.</p>



<p>2. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundrecht des 
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG, einen Arbeitsvertrag frei zu 
schließen und daher auch aushandeln zu können, verletzt wäre.</p>



<p>Abhängig Beschäftigte befinden sich beim Abschluss 
von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller 
Unterlegenheit, weshalb Vorkehrungen zu treffen sind, um sie zu 
schützen. Schutz davor, dass eine Unterlegenheit ausgenutzt wird, können
 Tarifverträge bewirken, und grundsätzlich darf davon ausgegangen 
werden, dass von den Tarifvertragsparteien erzielte 
Verhandlungsergebnisse die Interessen beider Seiten sachgerecht zum 
Ausgleich bringen. Das hat das Bundesarbeitsgericht hier nachvollziehbar
 angenommen. Die betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen, die 
auch auf den Beschwerdeführer Anwendung fanden, waren angesichts der 
besonderen Umstände des Falles geeignet, eine strukturelle 
Unterlegenheit aufzufangen. Es fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, 
dass grundrechtliche Schutzinteressen des Beschwerdeführers verletzt 
worden wären, die einer Anwendung tarifvertraglicher Sonderregelungen 
für vor dem Stichtag eingetretene Mitglieder der Gewerkschaft 
entgegenstünden. Das Bundesarbeitsgericht hat das geprüft und die 
Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in einer 
Gewerkschaft an einem Stichtag für sachlich begründet erachtet. Sie hebe
 auf den besonderen Kündigungsschutz derjenigen ab, die gerade zuvor 
bereits Mitglied waren, weshalb ein Stichtag erforderlich war, um 
verlässlich zu bestimmen, wer die vereinbarten Leistungen erhalten 
würde. Zudem ist die Gewerkschaft ohnehin nur befugt, Abreden für ihre 
Mitglieder zu treffen, und kann schon aufgrund der Tarifautonomie nicht 
als verpflichtet angesehen werden, dabei alle Beschäftigten 
gleichermaßen zu berücksichtigen.</p>



<p>Es liegt auch kein Grund vor, generell anzunehmen, 
dass Sozialplanvolumina durch eigenständige tarifvertragliche 
Vereinbarungen zugunsten von Mitgliedern der Gewerkschaften und zulasten
 der Nichtorganisierten ausgezehrt werden. Hier war das Zustandekommen 
des Betriebsänderungsmodells insgesamt davon abhängig, dass der ganz 
überwiegende Teil der vom Ausscheiden betroffenen Arbeitnehmerinnen und 
Arbeitnehmer diesem Modell selbst zustimmten. In Anbetracht des 
Organisationsgrades der Gewerkschaft war dies wiederum nur erreichbar, 
wenn auch die betroffenen Beschäftigten, die nicht Mitglied der 
Gewerkschaft waren, mehrheitlich ihre Zustimmung zu den Abreden 
erklärten. Zudem erreichen die auf bisherige Mitglieder der Gewerkschaft
 beschränkten Vergünstigungen kein Ausmaß, das angesichts des 
Gesamtvolumens der vereinbarten Leistungen eine Auszehrung nahelegen 
würde.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-tarifvertragliche-differenzierungsklausel/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/mehrarbeitszuschlaege-bei-teilzeitarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 19:56:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeitszuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitbeschäftigte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 70/2018 Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit §&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 70/2018</p>



<p>Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG* dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.</p>



<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt ua. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.</p>



<p>Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf <em>(BAG 26. April 2017 &#8211; 10 AZR 589/15 -)</em>. Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an <em>(BAG 23. März 2017 &#8211; 6 AZR 161/16 &#8211; BAGE 158, 360).</em></p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 &#8211; 10 AZR 231/18 &#8211;<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2018 &#8211; 2 Sa 1365/17 &#8211;</em></p>



<p>*§ 4 Abs. 1 TzBfG lautet:<br /><sup>1</sup>Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. <sup>2</sup>Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.</p>



<p>Hinweis: Der Senat hat am 19. Dezember 2018 über vier weitere parallel gelagerte Sachverhalte entschieden <em>(- 10 AZR 617/17, 10 AZR 618/17, 10 AZR 140/18 und 10 AZR 232/18 -).</em> Die auf Mehrarbeitszuschläge gerichteten Klagen hatten Erfolg.</p>
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