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	<title>Tatsachenbehauptung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 20:58:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachenbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[ungerechtfertigte Verpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 13/2018 Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 13/2018</p>
<p>Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer Wochenzeitschrift, auf deren Titelseite sie 2012 die auf einen Fernsehmoderator bezogene Frage publizierte: „Sterbedrama um seinen besten Freund &#8211; Hätte er ihn damals retten können?“ Der zugehörige Artikel stellte dar, dass ein ehemaliger Klassenkamerad des Moderators im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwischen beiden bereits seit längerem kein Kontakt mehr bestanden, was der Beschwerdeführerin bekannt war. Sie wurde letztinstanzlich durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zum Abdruck einer Gegendarstellung des Moderators verurteilt. Auf eine erste Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, da die Fachgerichte sich nicht in einer den Anforderungen des Grundgesetzes genügenden Weise mit der Einordnung des Fragesatzes auf der Titelseite auseinandergesetzt hatten. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Gegendarstellung abgedruckt hatte, erklärte der Verfügungskläger das Ausgangsverfahren für erledigt. Das Oberlandesgericht erkannte letztinstanzlich auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten auf, weil die Beschwerdeführerin zu Recht zur Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer erneuten Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Zentrum von deren Schutzbereich steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen.</p>
<p>Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger auf die hier formulierten Fragen hin einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet. Gegendarstellungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Tatsachen, die die Presse zuvor behauptet hat. Wenn demgegenüber eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung voranging, ist die Pressefreiheit verletzt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, obwohl es sich bei der ursprünglichen Veröffentlichung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hiernach konnte der ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Es handelte sich um eine Frage, der ein hinreichender tatsächlicher Gehalt fehlte.</p>
<p>Der Hintergrund für diese Beschränkung des Gegendarstellungsanspruchs liegt in Folgendem: Dem Gegendarstellungsanspruch liegt zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann. Das Gegendarstellungsrecht ist damit vom Gesetzgeber als ein begrenztes Instrument ausgestaltet. Es soll Betroffenen die Möglichkeit geben, Tatsachenbehauptungen, die über sie verbreitet werden, unmittelbar inhaltlich entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu ziehen. Dabei handelt es sich um ein Schutzinstrument, das bewusst unabhängig von der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen und damit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Äußerung gewährt wird. Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen. Die Frage, welche Darstellung letztlich die Wahrheit auf ihrer Seite hat und wie weit ein Betroffener erzwingen kann, dass der Äußernde von seiner Äußerung inhaltlich abzurücken oder sie zukünftig zu unterlassen hat, ist dann erforderlichenfalls in anderen Verfahren, etwa im Rahmen einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage, zu klären.</p>
<p>Diese Struktur des Gegendarstellungsrechts wird verlassen, wenn das Oberlandesgericht in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung interpretiert, dass für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Zwar ist von Verfassungs wegen unbedenklich, dass ein Gegendarstellungsverlangen in Anknüpfung an verdeckte Tatsachenbehauptungen gewährt werden kann. Ergibt eine den Maßgaben der Pressefreiheit genügende Sinnermittlung der ursprünglichen Veröffentlichung, dass sich dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung der Eindruck bestimmter Behauptungen unabweisbar aufdrängt, so kann hiergegen auch eine Eindrucksgegendarstellung zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht. Auch Gegendarstellungen, die an Fragen anknüpfen, sind danach unter Umständen von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen. In der Regel sind allerdings Fragen auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten. Sie sind nicht gegendarstellungsfähig, denn Tatsachen werden nicht behauptet, sondern allenfalls gesucht. Allein der Eindruck, dass für das Aufwerfen einer inhaltlich offenen Aufmacherfrage irgendein Anlass bestehen müsse, genügt danach zur Annahme einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung nicht. Jede Frage enthält, indem sie sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, kraft ihres Gestelltwerdens ausgesprochen oder unausgesprochen Annahmen tatsächlicher oder wertender Art über ihren Gegenstand. In dem diffusen Hervorrufen einer solchen Annahme liegt jedoch nicht die Verbreitung einer eigenständigen Information mit einem bestimmten Inhalt, dessen Wahrheitsgehalt im Sinne des Gegendarstellungsrechts vorläufig in die Schwebe gebracht werden könnte.</p>
<p>Solche Aufmacherfragen können das Problem aufwerfen, ob oder wieweit die betroffenen Personen zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden dürfen, nicht aber das Problem der Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Aussagen.</p>
<p>Das spiegelt sich auch in der Schwierigkeit, einen als Gegendarstellung kongruenten Text für solche Fälle zu formulieren. Die Gegendarstellung, zu deren Abdruck die Beschwerdeführerin durch das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Urteil verpflichtet wurde, verfehlt jedenfalls die diesbezüglichen Anforderungen. Die als Gegendarstellung formulierte Behauptung, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Freund zu retten, trifft die Aufmacherüberschrift nicht. Denn dass der Kläger eine solche Möglichkeit gehabt habe, hatte die Beschwerdeführerin nie behauptet.</p>
<p>Allerdings kann ein Schutzbedürfnis hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch gegenüber Aufmacherfragen bestehen. Sofern diese &#8211; wie hier &#8211; keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten, ist dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch andere presserechtliche Institute Rechnung zu tragen. Der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, auch in der Einkleidung von Aufmacherfragen, kann insbesondere mit der Unterlassungsklage entgegengetreten werden. Soweit Äußerungen in Frage stehen, die allein zur Steigerung des Umsatzes bewusst falsch oder bewusst ohne jede Berechtigung auf Kosten Dritter getroffen werden, kommt auch die Anerkennung einer Entschädigung in Betracht, die künftig zu einem wirksamen Schutz führt.</p>
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		<title>Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-gerichte-muessen-bei-nichterweislichkeit-einer-tatsachenbehauptung-eine-abwaegungsentscheidung-treffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2016 19:47:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abwägungsentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Nichterweislichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachenbehauptung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 53/2016 Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-gerichte-muessen-bei-nichterweislichkeit-einer-tatsachenbehauptung-eine-abwaegungsentscheidung-treffen/">Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 53/2016</p>
<p>Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Das hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Dem Beschwerdeführer war von den Fachgerichten die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Dies beurteilte das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der Meinungsfreiheit.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hatte die Behauptung verbreitet, eine von ihm namentlich benannte Sportlerin &#8211; eine sowohl in der DDR als auch später in der BRD erfolgreiche Leichtathletin &#8211; habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen. Diese hatte daraufhin auf Unterlassung dieser Behauptung geklagt. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).</p>
<ol>
<li>Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen einfach-rechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange. Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist.</li>
<li>Mit diesen Anforderungen ist die unbedingte Verurteilung des Beschwerdeführers zur Unterlassung nicht vereinbar. Die Auffassung der Gerichte, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Klägerin habe von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen, habe wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ zu gelten, weshalb das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege, ist nicht tragfähig.</li>
</ol>
<p>Sofern der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung nicht feststellbar ist, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist. Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche. Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.</p>
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		<item>
		<title>Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wahre-tatsachenbehauptungen-ueber-vorgaenge-aus-der-sozialsphaere-sind-grundsaetzlich-hinzunehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2016 19:31:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachenbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 50/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wahre-tatsachenbehauptungen-ueber-vorgaenge-aus-der-sozialsphaere-sind-grundsaetzlich-hinzunehmen/">Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 50/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer führte mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich zur Zahlung von 1.100 € an den Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.</p>
<ol>
<li>Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre grundsätzlich hingenommen werden müsse. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die Gerichte gehen weiter zutreffend davon aus, dass auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.</li>
<li>Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, steht nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.</li>
<li>Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-falsche-einordnung-einer-aeusserung-als-tatsache-verkuerzt-den-grundrechtlichen-schutz-der-meinungsfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2016 19:25:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsäußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachenbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[üble Nachrede]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 49/2016 Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-falsche-einordnung-einer-aeusserung-als-tatsache-verkuerzt-den-grundrechtlichen-schutz-der-meinungsfreiheit/">Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 49/2016</p>
<p>Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sie hat damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde mehrfach vom selben Polizeibeamten kontrolliert. An einem Abend im November 2013 bemerkte er diesen Polizeibeamten in einem Polizeifahrzeug vor seinem Haus, als er in der Einfahrt gegenüber wendete und dabei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Nachdem er dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals gesehen hatte, veröffentlichte er hierzu einen Eintrag auf seiner Facebook-Seite. Er warf dem namentlich genannten Polizeibeamten vor, er habe nichts Besseres zu tun als in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten und bezeichnete ihn als „Spanner“. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.</p>
<ol>
<li>Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB handelt.</li>
</ol>
<p>Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.</p>
<ol start="2">
<li>Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte gehen zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer schildert zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten. Die Äußerung „Spanner“ war in vorliegendem Zusammenhang keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.</li>
<li>Damit ist nicht entschieden, dass die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Spanner“ im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt war, und schon gar nicht, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten künftig beliebig als „Spanner“ bezeichnen könnte. Soweit es sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern naheliegender Weise um ein Werturteil handeln sollte, läge hierin eine Herabsetzung des Polizeibeamten und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht ohne weiteres zulässig ist. Wieweit diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, entscheidet sich grundsätzlich nach Maßgabe einer Abwägung, die freilich nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist, das sich mit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen (Üble Nachrede nach § 186 StGB), nicht aber mit dem Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB befasst.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-falsche-einordnung-einer-aeusserung-als-tatsache-verkuerzt-den-grundrechtlichen-schutz-der-meinungsfreiheit/">Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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