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	<title>Taxi &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 18:44:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Standplatzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[Taxiordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2020 vom 22.01.2020 Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2020 vom 22.01.2020</p>
<p>Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Standplatzpflicht). Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung. Auch folgt aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthält jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtigt nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfällt keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stellt sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehört zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Personenbeförderungsgesetz</p>
<p>§ 47 Verkehr mit Taxen</p>
<p>(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.</p>
<p>(2) ….</p>
<p>(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über</p>
<p>1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,</p>
<p>2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,</p>
<p>3. den Fahr- und Funkbetrieb,</p>
<p>4. die Behindertenbeförderung und</p>
<p>5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.</p>
<p>BVerwG 8 CN 2.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH München, 11 N 17.1693 &#8211; Urteil vom 19. Juni 2018 &#8211;</p>
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		<title>Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuerermaessigung-fuer-taxiverkehr-mit-pferdefuhrwerken-auf-autofreier-insel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2020 20:10:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[autofreie Insel]]></category>
		<category><![CDATA[Pferdefuhrwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Pferdekutsche]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerermäßigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2020 Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2020</p>
<p>Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.11.2019 – V R 9/18 entschieden hat. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.</p>
<p>Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sog. Inselrund- oder Ausflugsfahrten. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit PKW i.S. von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), an der es fehle. Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH liegt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit PKWs zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.</p>
<p>In einem zweiten Rechtsgang hat das FG weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.</p>
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		<item>
		<title>Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/private-pkw-nutzung-im-taxigewerbe-definition-des-listenpreises-bei-anwendung-der-1-regelung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Mar 2019 23:30:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[1 %-Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Listenpreis]]></category>
		<category><![CDATA[private Pkw-Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[Taxigewerbe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 10/2019 Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 10/2019</p>
<p>Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. November 2018 III R 13/16 zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.</p>
<p>In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.</p>
<p>Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.</p>
<p>Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 21:02:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen-App]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rückkehrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[UBER]]></category>
		<category><![CDATA[UBER Black]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2017 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/">Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2017</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App &#8222;UBER Black&#8220; dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation &#8222;UBER Black&#8220; für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.</p>
<p align="justify">Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p align="justify">Die Verwendung der beanstandeten Version der App &#8222;UBER Black&#8220; verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.</p>
<p align="justify">In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.</p>
<p align="justify">Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.</p>
<p align="justify">Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von &#8222;UBER Black&#8220; entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.</p>
<p align="justify">Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.</p>
<p align="justify">Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 9. Februar 2015 &#8211; 101 O 125/14</p>
<p align="justify">KG &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2015 &#8211; 5 U 31/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Mai 2017</p>
<p align="justify"><b>* § 49 Absatz 4 PBefG lautet: </b></p>
<p align="justify">Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/">Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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