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	<title>Terror &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Nov 2017 20:58:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Franco A.]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Terror]]></category>
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		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2017 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2017</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen den Oberleutnant der Bundeswehr Franco A. aufgehoben, da kein Haftgrund mehr besteht.</p>
<p align="justify">Der Beschuldigte befand sich seit dem 26. April 2017 in Untersuchungshaft. Nach dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl liegt ihm insbesondere zur Last, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu soll er sich eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien-Schwechat versteckt haben. Bei dem geplanten Anschlag habe der Beschuldigte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke soll er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt und als solcher staatliche Leistungen erhalten haben. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen, Munition und Sprengstoff gewesen. Diese Gegenstände habe er teilweise bei der Bundeswehr gestohlen.</p>
<p align="justify">Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats lässt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der dringende Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht herleiten. Der Beschuldigte wird insoweit zwar durch verschiedene Ermittlungsergebnisse belastet; aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten ist es derzeit jedoch nicht in dem für die Begründung eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass er tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Weise ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens vorbereitete. Die von den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ausgehende Straferwartung reicht vor allem mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und den Umstand, dass die bereits vollzogene Untersuchungshaft auf die zu verhängende Sanktion anzurechnen wäre, nicht aus, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. November 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anhängiges Verfahren zu § 89 Abs. 2a StGB (Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) in Sachen 3 StR 326/16</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anhaengiges-verfahren-zu-%c2%a7-89-abs-2a-stgb-verurteilung-wegen-vorbereitung-einer-schweren-staatsgefaehrdenden-gewalttat-in-sachen-3-str-32616/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Sep 2016 15:17:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[schwere staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 166/2016 Die Staatsschutzkammer des Landesgerichts München I hat den Angeklagten wegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 166/2016</p>
<p>Die Staatsschutzkammer des Landesgerichts München I hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wandte sich der Angeklagte, ein deutscher Staatsbürger, im Jahr 2013 dem Islam zu und radikalisierte sich zunehmend. Mittlerweile ist er Anhänger einer extremistisch-islamistischen Ideologie und steht in Kontakt mit Personen aus der salafistischen Szene. Er sieht den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer islamistischer Interessen an und lehnt die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab. Am 24. Juni 2015 reiste der Angeklagte in die Türkei, um sich von dort weiter nach Syrien zu begeben. Nachdem ihm dies nicht gelang, kehrte er nach Deutschland zurück. Im Oktober 2015 wollte er sich in das türkisch-syrische Grenzgebiet begeben, wurde aber am Flughafen München festgenommen. In beiden Fällen, hatte er die Absicht, sich in Syrien im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen und sich sodann als Mitglied einer gegen den Staat Syrien gerichteten islamistischen Gruppierung an Kampfhandlungen zu beteiligen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat angenommen, dieses Verhalten erfülle die Voraussetzungen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch das Unternehmen der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen o. ä. erfolgen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB).</p>
<p align="justify">Der Angeklagte wendet sich mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Strafnorm und macht daneben geltend, deren Voraussetzungen seien nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) ist in diesem Fall erstmals in einem Revisionsverfahren mit einer Verurteilung nach dem am 20. Juni 2015 in Kraft getretenen § 89a Abs.2a des Strafgesetzbuchs befasst.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 KLs 111 Js 169510/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. September 2016</p>
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