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	<title>terroristische Vereinigung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung &#8222;OSS&#8220; (&#8222;Oldschool Society&#8220;) rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 12:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung &#8222;OSS&#8220; (&#8222;Oldschool Society&#8220;) rechtskräftig Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung &#8222;OSS&#8220; (&#8222;Oldschool Society&#8220;) rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 3 StR 260/20</strong></p>



<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.</p>



<p>Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der zunächst als Chatgruppe organisierten Vereinigung &#8222;OSS&#8220; um eine rechtsextremistische Gruppierung, deren Mitglieder eine nationalistische, teilweise sogar nationalsozialistische, und rassistische Weltanschauung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität einte. Spätestens Anfang Februar 2015 beschlossen die Mitglieder, Brand- und Sprengstoffanschläge gegen Asylbewerberunterkünfte durchzuführen, wobei sie auch den Tod von Menschen in Kauf nahmen. Ein erster Anschlag sollte anlässlich eines im Mai 2015 geplanten Mitgliedertreffens stattfinden. Zwei Mitglieder der Vereinigung besorgten zu diesem Zweck in der Tschechischen Republik pyrotechnische Gegenstände mit erheblicher Sprengkraft, die bei einer Explosion tödliche Lungenverletzungen verursachen können.</p>



<p>Der Angeklagte, der dem Führungsgremium der Vereinigung, dem sogenannten Geheimrat angehörte, förderte mit gewaltbefürwortenden Beiträgen die Radikalisierung der Gruppe bis zu dem Entschluss zur Begehung von Anschlägen. Zudem war er an Planung und Organisation der für Mai 2015 vorgesehenen Zusammenkunft beteiligt. Das Treffen wurde durch das Eingreifen der Ermittlungsbehörden vereitelt.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seiner Revision ohne weitergehende Ausführungen Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend gemacht. Die hierauf veranlasste Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben, weshalb das Rechtsmittel zu verwerfen war.</p>



<p>Das Oberlandesgericht München hat bereits am 15. März 2017 die Rädelsführer der Vereinigung und weitere Mitglieder der Führungsriege verurteilt. Mit der heutigen Entscheidung ist auch das Verfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Oberlandesgericht Dresden – 4 St 1/17 &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2019</p>



<p>Karlsruhe, den 12. November 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen einen Anhänger des sogenannten &#8222;Islamischen Staats&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-gegen-einen-anhaenger-des-sogenannten-islamischen-staats/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Aug 2019 09:52:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anhänger]]></category>
		<category><![CDATA[Islamischer Staat]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2019 Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-gegen-einen-anhaenger-des-sogenannten-islamischen-staats/">Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen einen Anhänger des sogenannten &#8222;Islamischen Staats&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2019</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, der aus Syrien stammte und in Deutschland Medizin studierte, in den Jahren 2014 bis 2016 bekennender Anhänger, allerdings kein Mitglied der terroristischen Vereinigung &#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS). In diesem Zeitraum beging er die vier folgenden Taten:</p>
<p align="justify">Der Angeklagte wirkte mit Chat-Nachrichten planmäßig auf zwei in Syrien wohnhafte Männer dahin ein, sich vom IS für ein Selbstmordattentat bzw. einen Sprengstoffanschlag einteilen zu lassen und sodann die Operation anhand der Vorgaben der Organisation durchzuführen. In beiden Fällen war das Vorgehen des Angeklagten zwar nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Die Chat-Partner kamen dem jeweiligen Ansinnen indes letztlich nicht nach.</p>
<p align="justify">Ferner teilte der Angeklagte einem weiteren, in der Türkei aufhältigen Chat-Partner mit, er habe Informationen über einen Taxifahrer in der syrischen Stadt Idlib. Diesen bezeichnete er mit Namen und Wohngebiet; es handelte sich um den Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Der Angeklagte erklärte, der Taxifahrer werfe in Idlib SIM-Karten als Peilsender für Angriffe der syrischen und russischen Luftwaffe aus. Die Stadt stand zu dieser Zeit weitgehend unter der gemeinsamen Kontrolle der terroristischen Vereinigungen &#8222;Jabhat al-Nusra&#8220; und &#8222;Ahrar al-Sham&#8220;. Wie vom Angeklagten erbeten, leitete der Chat-Partner die Informationen an den Leiter der &#8222;Exekutivkräfte&#8220; der Stadt weiter. Der Angeklagte hielt es für wahrscheinlich, dass der Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin dort tatsächlich häufig solche Peilsender anbringe und der Leiter der &#8222;Exekutivkräfte&#8220; daher dessen Tötung veranlassen werde. Der vom Angeklagten Verdächtigte wurde zwar in der Folgezeit von einer der Idlib beherrschenden Organisationen festgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen, nachdem seine Nachbarn für ihn günstig ausgesagt hatten.</p>
<p align="justify">Schließlich schlug der Angeklagte in seiner Studentenwohnung dem sieben- oder achtjährigen Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem länglichen hölzernen Gegenstand auf den Bauch. Das Kind verspürte dabei deutliche Schmerzen. Der Angeklagte hatte seinem Opfer zuvor erklärt, die Schläge dienten der Abhärtung und seien Teil eines Trainings als Vorbereitung auf eine künftige Tätigkeit als Kämpfer für den IS.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat mit seiner Revision das Verfahren beanstandet und Rechtsfehler des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Die Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">OLG München &#8211; 9 St 7/17 &#8211; Urteil vom 2. August 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. August 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen Rädelsführer und Mitglieder der &#8222;Gruppe Freital&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-raedelsfuehrer-und-mitglieder-der-gruppe-freital-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jun 2019 14:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppe Freital]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2019 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-raedelsfuehrer-und-mitglieder-der-gruppe-freital-rechtskraeftig/">Urteil gegen Rädelsführer und Mitglieder der &#8222;Gruppe Freital&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2019</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden verworfen, durch das zwei der Angeklagten wegen Rädelsführerschaft und die übrigen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder der terroristischen Vereinigung &#8222;Gruppe Freital&#8220;, die sich spätestens Mitte Juli 2015 in Freital gegründet hatte und deren Ziel es war, die rechtsextremistische Gesinnung ihrer Mitglieder durch die Begehung von Sprengstoffanschlägen gemeinsam durchzusetzen. Die Angeklagten planten und begingen die Anschläge, indem sie pyrotechnische Sprengkörper gegen Asylbewerberunterkünfte und gegen Eigentum und Besitz von Vertretern des politisch linken Spektrums einsetzten. Sie verfolgten das Ziel, ein Klima der Angst und der Repression zu erzeugen. Asylbewerber sollten durch die Taten zur Ausreise veranlasst werden. Bei einem der Angriffe auf eine Asylbewerberunterkunft nahmen sie, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelnd, den Tod der Bewohner billigend in Kauf, wozu es indes nicht kam. Wegen dieser Tat sind die tatbeteiligten Angeklagten deshalb auch wegen versuchten Mordes bzw. Beihilfe dazu verurteilt worden.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden &#8211; Urteil vom 7. März 2018 &#8211; 4 St 1/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juni 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-strafrechtlichen-verantwortlichkeit-fuer-straftaten-nach-dem-voelkerstrafgesetzbuch-vstgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:38:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Rädelsführerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Völkerstrafgesetzbuch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2018 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten Dr. M. wegen Rädelsführerschaft&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-strafrechtlichen-verantwortlichkeit-fuer-straftaten-nach-dem-voelkerstrafgesetzbuch-vstgb/">Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2018  </p>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten  Dr. M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen  Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer  Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten M. wegen  Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu  einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. </p>



<p>Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 
3.&nbsp;Strafsenat hat das Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. M. betrifft,
 auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts aufgehoben; 
einen Großteil der Feststellungen hat er jedoch aufrecht erhalten. Die 
Revision des Angeklagten M. sowie die gegen diesen geführte Revision des
 Generalbundesanwalts hat der Senat hingegen verworfen. </p>



<p>Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen 
Feststellungen waren die Angeklagten, die in Ruanda geboren und bereits 
Ende der 1980er Jahre nach Deutschland emigriert waren, bis zu ihrer 
Inhaftierung im November 2009 in führenden Positionen – als Präsident 
und erster Vizepräsident – für die terroristische Vereinigung FDLR 
(Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) tätig. Deren armeeähnlich 
organisierte Miliz FOCA (Streitkräfte der Befreier), zu der mehrere 
tausend Kämpfer gehörten, hatte sich bereits seit vielen Jahren an 
bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der Demokratischen Republik 
Kongo beteiligt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Miliz gewaltsame 
Übergriffe auf die kongolesische Zivilbevölkerung vor, zum einen in der 
Form organisierter Plünderungen, zum anderen – nach Militäroperationen 
der ruandischen und kongolesischen Armee – durch gezielte 
Vergeltungsangriffe auf fünf Siedlungen. Vier dieser 
Vergeltungsangriffe, bei denen zahlreiche Zivilisten getötet und eine 
Vielzahl von Häusern niedergebrannt wurden, förderte der Angeklagte Dr. 
M. vorsätzlich, indem er der FOCA Telefoneinheiten und Zubehör für 
Satellitentelefone zu militärischen Zwecken zuwendete und für die FDLR 
Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit betrieb. Hinsichtlich des fünften 
Vergeltungsangriffs hat sich das Oberlandesgericht nicht vom Vorsatz des
 Angeklagten Dr. M. zu überzeugen vermocht. </p>



<p>Soweit der 3.&nbsp;Strafsenat das Urteil aufgehoben hat, 
ist die Entscheidung auf die Sachrügen des Angeklagten Dr. M. und des 
Generalbundesanwalts ergangen. Die von beiden Angeklagten umfänglich 
erhobenen Verfahrensrügen sind hingegen erfolglos geblieben. Für die 
Entscheidung sind im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend gewesen:
 </p>



<p>Die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen 
Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen begegnet durchgreifenden rechtlichen 
Bedenken. Zwar ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon 
ausgegangen, dass FDLR-Milizionäre bei den fünf Vergeltungsangriffen auf
 kongolesische Siedlungen Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen 
Eigentum und sonstige Rechte (§&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2, §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1
 Variante&nbsp;1,&nbsp;2 VStGB) verübten und der Angeklagte Dr. M. für diese Taten
 nicht als Täter (insb. mit Blick auf die Vorgesetztenverantwortlichkeit
 nach §&nbsp;4 VStGB) verantwortlich ist. Soweit das Oberlandesgericht jedoch
 angenommen hat, der Angeklagte Dr. M. habe die Kriegsverbrechen bei &#8211; 
nur &#8211; vier dieser Angriffe vorsätzlich gefördert, weisen die 
Urteilsgründe sowohl zu seinen Lasten als auch zu seinen Gunsten 
Rechtsfehler auf. Es ist nicht dargetan und belegt, dass der Angeklagte 
Dr. M. die Taten in dem Zeitraum objektiv förderte oder erleichterte, 
für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten als erwiesen 
erachtet hat; die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz sind für alle fünf 
Angriffe unklar und nicht frei von Widersprüchen. Die vom 
Oberlandesgericht vorgenommene Beurteilung, die Milizionäre hätten sich 
nicht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 VStGB)
 strafbar gemacht, hält ebenso wenig revisionsrechtlicher Nachprüfung 
stand. </p>



<p>Der Schuldspruch unterliegt damit insgesamt der 
Aufhebung, obwohl die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen in 
Tateinheit begangener Rädelsführerschaft in einer ausländischen 
terroristischen Vereinigung (§&nbsp;129a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4, §&nbsp;129b Abs.&nbsp;1 
StGB) für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist. </p>



<p>Demgegenüber weist das Urteil weder den Angeklagten 
M. begünstigende noch ihn benachteiligende Rechtsfehler auf. 
Hinsichtlich dieses Angeklagten ist das Urteil somit rechtskräftig. </p>



<p><strong>Vorinstanz: </strong></p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; 5 &#8211; 3 StE 6/10 &#8211; Urteil vom 28.&nbsp;September 2015 </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 4 VStGB &#8211; Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter </strong></p>



<p>(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler 
Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, 
eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem 
Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches 
findet in diesem Fall keine Anwendung. </p>



<p>(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine 
Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder 
Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht 
eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem 
Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. </p>



<p><strong>§ 7 VStGB &#8211; Verbrechen gegen die Menschlichkeit </strong></p>



<p>(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung  </p>



<p>1. einen Menschen tötet, </p>



<p>(…) </p>



<p>wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft. </p>



<p><strong>§ 8 VStGB &#8211; Kriegsverbrechen gegen Personen </strong></p>



<p>(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt  </p>



<p>1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet, </p>



<p>(…) </p>



<p>wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft. </p>



<p>(…) </p>



<p>(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind  </p>



<p>(…) </p>



<p>2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: 
Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar
 an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der 
gegnerischen Partei befinden; </p>



<p>(…) </p>



<p><strong>§ 9 VStGB &#8211; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte </strong></p>



<p> (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen 
oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass 
dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, 
sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen 
Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich 
aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
 zu zehn Jahren bestraft. </p>



<p>(…) </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-strafrechtlichen-verantwortlichkeit-fuer-straftaten-nach-dem-voelkerstrafgesetzbuch-vstgb/">Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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