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	<title>Tierschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zeitlicher-beginn-einer-jagdrechtlichen-befriedung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 11:28:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befriedung]]></category>
		<category><![CDATA[ethische Gründe]]></category>
		<category><![CDATA[Gnadenhof]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdpachtvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[jagdrechtliche Befriedung]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[zeitlicher Beginn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“ Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2020 Die jagdrechtliche Befriedung &#8211; also&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2020</p>
<p>Die jagdrechtliche Befriedung &#8211; also das Ruhen der Jagd &#8211; aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen „Gnadenhof“, in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte er die Befriedung einer zwar in seinem Eigentum stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft hatte die Ausübung des Jagdrechts an einen Dritten verpachtet; der Pachtvertrag endete zum 31. März 2015. Noch bevor die Jagdbehörde den Befriedungsantrag an die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter übersandt hatte, verlängerten diese den Pachtvertrag um weitere neun Jahre. Den Befriedungsantrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer Befriedung der betroffenen Grundfläche öffentliche Belange entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist der beklagte Kreis verpflichtet worden, die Grundfläche mit Wirkung vom 1. April 2024, dem Ende des verlängerten Jagdpachtvertrags, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Abwarten des Ablaufs des Jagdpachtvertrags sei dem Kläger zumutbar.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundesjagdgesetz soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags angeordnet werden; unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor dem Ende des Jagdjahres liegt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Pachtvertrag. Entscheidet die Behörde erst während des Laufs des neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Der Kreis Olpe hätte daher die Fläche bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 befrieden müssen. Im Hinblick hierauf ist er nunmehr zu verpflichten, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden.</p>
<p>BVerwG 3 C 1.19 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 16 A 1834/16 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 8 K 3730/15 &#8211; Urteil vom 08. August 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/toeten-maennlicher-kueken-tierschutzrechtlich-nur-noch-uebergangsweise-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jun 2019 14:22:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtsbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Küken]]></category>
		<category><![CDATA[männliche Küken]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutzgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2019 Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2019</p>
<p>Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger betreibt eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig geeignet. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das betraf in Deutschland im Jahr 2012 etwa 45 Millionen Küken. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab dem 1. Januar 2015 die Tötung von männlichen Küken. Er folgte damit einem an alle Kreisordnungsbehörden des Landes gerichteten Erlass, der auf das zuständige Landesministerium zurückging.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Minden hat die Untersagungsverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die Tötung der männlichen Küken erfolge nicht ohne vernünftigen Grund i.S.v. § 1 Satz 2 TierSchG.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nur im Ergebnis bestätigt. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schützt – anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere werden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre „Nutzlosigkeit“ steht von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung ist allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens wird damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das ist nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.</p>
<p>Die bisherige Praxis wurde allerdings &#8211; ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes &#8211; jahrzehntelang hingenommen. Vor diesem Hintergrund kann von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war absehbar, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung im Ei möglich sein würde. Die weitere Entwicklung hat diese Einschätzung bestätigt. Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.</p>
<p>BVerwG 3 C 28.16 &#8211; Urteil vom 13. Juni 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 20 A 530/15 &#8211; Urteil vom 20. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG Minden, 2 K 80/14 &#8211; Urteil vom 30. Januar 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 29.16 &#8211; Urteil vom 13. Juni 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 20 A 488/15 &#8211; Urteil vom 20. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG Minden, 2 K 83/14 &#8211; Urteil vom 30. Januar 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aufgabe-des-eigentums-an-einem-hund-ist-nicht-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Apr 2018 21:10:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufgabe des Eigentums]]></category>
		<category><![CDATA[Besitzaufgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Fundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Tierheim]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutzbehörde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2018 Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2018</p>
<p>Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden wurde. Das Landratsamt, das Tierschutzbehörde ist, lehnte es ab, den Hund unterzubringen. Darauf kündigte die Klägerin an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem beklagten Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Klägerin ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums an dem Hund verneint und ihn damit als Fundtier behandelt. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen habe.</p>
<p>Urteil vom 26. April 2018 &#8211; BVerwG 3 C 24.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 3 A 549/15 &#8211; Urteil vom 21. September 2016 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 6 K 994/12 &#8211; Urteil vom 29. Mai 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ersatz-von-aufwendungen-eines-tierschutzvereins-fuer-fundtiere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2018 21:09:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatz von Aufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fundtiere]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutzverein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2018 Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ersatz-von-aufwendungen-eines-tierschutzvereins-fuer-fundtiere/">Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2018</p>
<p>Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.</p>
<p>Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.</p>
<p>BVerwG 3 C 5.16 &#8211; Urteil vom 26. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 BV 14.1737 &#8211; Urteil vom 27. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 &#8211; Urteil vom 05. August 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 6.16 &#8211; Urteil vom 26. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 BV 15.1284 &#8211; Urteil vom 27. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG München, M 10 K 14.5098 &#8211; Urteil vom 16. April 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 7.16 &#8211; Urteil vom 26. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 BV 15.1409 &#8211; Urteil vom 27. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG München, M 10 K 14.5633 &#8211; Urteil vom 16. April 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-oberverwaltungsgerichts-des-landes-sachsen-anhalt-zur-haltung-von-schweinen-in-kastenstaenden-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Nov 2016 20:02:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kastenstände]]></category>
		<category><![CDATA[Nutztierhaltungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schweinehaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Schweinezucht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung]]></category>
		<category><![CDATA[Tierzucht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 97/2016 Die Klägerin, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis streiten über&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-oberverwaltungsgerichts-des-landes-sachsen-anhalt-zur-haltung-von-schweinen-in-kastenstaenden-rechtskraeftig/">Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 97/2016</p>
<p>Die Klägerin, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis streiten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in so genannten Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können. Der Landkreis hat bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Das Unternehmen hält die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen und ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse es den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.</p>
<p>Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift formuliert Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten hat, und gilt individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene Schwein. Es muss jedem Schwein entsprechend seiner Größe möglich sein, jederzeit ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen. Unzulässig ist damit insbesondere eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken muss, daran aber zumindest zeitweise durch ein dort befindliches Schwein gehindert sein kann.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=081116B3B11.16.0">BVerwG 3 B 11.16</a> &#8211; Beschluss vom 08. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Magdeburg 3 L 386/14 &#8211; Urteil vom 24. November 2015<br />
VG Magdeburg 1 A 230/14 MD &#8211; Urteil vom 03. März 2014</p>
<p><strong class="hervor"> Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (TierSchNutztV) </strong></p>
<p>§ 24</p>
<p>[…]</p>
<p>(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass</p>
<p>1. die Schweine sich nicht verletzen können und</p>
<p>2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.</p>
<p>[…]</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-oberverwaltungsgerichts-des-landes-sachsen-anhalt-zur-haltung-von-schweinen-in-kastenstaenden-rechtskraeftig/">Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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