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	<title>Todesfolge &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Nov 2019 19:38:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einschleusen von Ausländern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfolge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 147/2019 Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten gegen seine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 147/2019</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge verworfen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern von Afghanistan in die Türkei ausgereist, um von dort nach Griechenland weiter geschleust zu werden. Gegenüber seinem Schleuser sagte er zu, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.</p>
<p align="justify">Bei der Überfahrt nach Griechenland war das Boot überladen und kenterte nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots ertranken, der Angeklagte wurde hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und reiste später nach Deutschland weiter.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat in der später umgesetzten Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, eine strafbare Unterstützung des Schleusers der Frauen gesehen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Osnabrück &#8211; Urteil vom 31. Juli 2018 &#8211; 6 Ks/730 Js 44390/16 &#8211; 4/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. November 2019</p>
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			</item>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-zweier-angeklagter-wegen-koerperverletzung-mit-todesfolge-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Oct 2017 10:50:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung von Schutzbefohlenen]]></category>
		<category><![CDATA[Mittäter]]></category>
		<category><![CDATA[mittäterschaftliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2017 Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-zweier-angeklagter-wegen-koerperverletzung-mit-todesfolge-auf/">Bundesgerichtshof hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den landgerichtlichen Feststellungen lebte die Angeklagte, die Mutter des im Jahr 2006 geborenen R., seit Herbst 2009 mit ihrem Lebensgefährten, dem Mitangeklagten, und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Mitangeklagte übernahm dabei die Vaterrolle für R. Spätestens ab Mitte Februar 2011 erfolgten mehrfache massive Misshandlungen des Kindes durch jeweils einen der Angeklagten. Diese rohen Misshandlungen richteten sich gegen den gesamten Körper, auch gegen das Gesicht und den Schädel des R. Wer die einzelnen Gewalthandlungen ausführte, konnte das Landgericht nicht ermitteln. Ausweislich der Feststellungen wusste der/die jeweils untätige Angeklagte allerdings um die Ursache der Verletzungen und billigte das Verhalten des anderen.</p>
<p align="justify">Am Tattag, dem 12. März 2011, schlug zumindest einer der beiden Angeklagten das Kind in der gemeinsamen Wohnung massiv mit der Faust auf den Schädel oder ließ es an den Füßen haltend kopfüber aus nicht geringer Höhe auf den Schädel fallen. Dies hatte eine sofortige Bewusstlosigkeit des Kindes zur Folge und führte nach wenigen Minuten zum Herzstillstand und noch am selben Tag zum Eintritt des Hirntodes. Auch bezüglich dieser Tathandlung konnte das Landgericht nicht feststellen, welcher der beiden Angeklagten die Gewalthandlung ausführte.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der beiden Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats genügen die bislang getroffenen Feststellungen zu den tatsächlichen Geschehnissen nicht, um beide Angeklagten als Mittäter einer Körperverletzung zu Lasten des getöteten Kindes anzusehen. Diese Mittäterschaft ist aber notwendige Voraussetzung für die jeweils erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Der Mangel im Urteil des Landgerichts führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil wegen des einheitlichen Geschehens auch die für sich genommen rechtsfehlerfrei angenommene Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) nicht bestehen bleiben kann.</p>
<p align="justify">Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass nach den bislang festgestellten Umständen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen strafbarer Beihilfe dazu keineswegs ausgeschlossen ist. Die jetzt neu zur Entscheidung berufene Strafkammer muss dann jedoch weitergehende Feststellungen treffen, als dies im aufgehobenen Urteil der Fall war.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Ulm – Urteil vom 20. Juni 2016 – 2 Ks 25 Js 5083/11</p>
<p align="justify"><b>§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge </b></p>
<p align="justify">(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Oktober 2017</p>
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