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	<title>Totschlag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Totschlags beim Chemnitzer Stadtfest</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-wegen-totschlags-beim-chemnitzer-stadtfest/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 May 2020 07:54:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Totschlags beim Chemnitzer Stadtfest Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Totschlags beim Chemnitzer Stadtfest</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14. April 2020 &#8211; 5 StR 14/20 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen erstach der Angeklagte in der Nacht vom 25. auf den 26. August 2018 während des Chemnitzer Stadtfestes gemeinsam mit einem auf der Flucht befindlichen Mittäter einen ihm unbekannten Mann, der mit dem Mittäter zuvor in Streit geraten war. Anschließend verletzte der Angeklagte einen weiteren Geschädigten durch einen Messerstich in den Rücken.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.</p>
<p align="justify">Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung zu der zentralen Frage, ob der bestreitende Angeklagte der Täter war, als rechtsfehlerfrei angesehen. Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind weder lückenhaft, noch unklar oder widersprüchlich, sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen. Die Beweiswürdigung entfernt sich auch nicht so weit von einer Tatsachengrundlage, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten vielmehr auf eine Vielzahl von ineinandergreifenden Zeugenaussagen und objektiven Befunden gestützt, sich mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten beschäftigt und daraus naheliegende Schlüsse gezogen.</p>
<p align="justify">Im Zusammenhang mit Verfahrensrügen hat der Bundesgerichtshof u.a. entschieden, dass die Mitglieder des Gerichts im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet waren, von der Verteidigung vorgelegte &#8222;Fragenkataloge&#8220; zur Erforschung etwaiger sie betreffender Befangenheitsgründe zu beantworten.</p>
<p align="justify">Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Chemnitz, Urteil vom 22. August 2019 – 1 Ks 210 Js 27835/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Berlin im Fall der Tötung des &#8222;Squeezer&#8220;-Sängers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-des-landgerichts-berlin-im-fall-der-toetung-des-squeezer-saengers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 20:18:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Squeezer-Sänger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Tötung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 11/2020 Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten wegen Totschlags in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-des-landgerichts-berlin-im-fall-der-toetung-des-squeezer-saengers/">Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Berlin im Fall der Tötung des &#8222;Squeezer&#8220;-Sängers</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 11/2020</p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als &#8222;Squeezer&#8220;-Sänger bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsieht. Das Landgericht hat insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) hat der 5. Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hat das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war dies aber nicht das Hauptmotiv.</p>
<p align="justify">Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 6. November 2018 – (522) 234 Js 31/16 KLs (7/18)</p>
<p align="justify"><b>Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) </b></p>
<p align="justify"><b>§ 211 Mord </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Mörder ist, wer<br />
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,<br />
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder<br />
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,<br />
einen Menschen tötet. </i></p>
<p align="justify"><b>§ 212 Totschlag </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. </i></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Januar 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt den Freispruch im Fall Springmann auf und verwirft die Revision des verurteilten Angeklagten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-den-freispruch-im-fall-springmann-auf-und-verwirft-die-revision-des-verurteilten-angeklagten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2020 20:12:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Springmann]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2020 Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten P. von dem Vorwurf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-den-freispruch-im-fall-springmann-auf-und-verwirft-die-revision-des-verurteilten-angeklagten/">Bundesgerichtshof hebt den Freispruch im Fall Springmann auf und verwirft die Revision des verurteilten Angeklagten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2020</p>
<p align="justify">Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten P. von dem Vorwurf des &#8211; gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. begangenen &#8211; zweifachen Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es wegen Totschlags und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Freispruch des Angeklagten P. aufgehoben, die Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete S. am 19. März 2017 im Wohnhaus seiner Großeltern zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater und anschließend seine Großmutter, um die zum Nachteil seines Großvaters begangene Tat zu verdecken. Davon, dass P., der sich zur Tatzeit am Tatort aufhielt, an den Taten von S. beteiligt war, hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht. Sie hat es nicht als erwiesen angesehen, dass P. sich im Hinblick auf eine etwaige Tatbeteiligung zum Wohnhaus der Großeltern von S. begeben hatte.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte S. hat mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat indes keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden. Die Verurteilung des Angeklagten S. ist damit rechtskräftig (Beschluss vom 8. Januar 2020).</p>
<p align="justify">Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten P. hat demgegenüber Erfolg. Die Strafkammer ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat. Die Sache bedarf deshalb, soweit es die Tatbeteiligung von P. betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der 3. Strafsenat hat das Verfahren zu diesem Zweck an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen (Urteil vom 9. Januar 2020).</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Januar 2020 (betrifft den Angeklagten P.) und Beschluss vom 8. Januar 2020 (betrifft den Angeklagten S.) &#8211; 3 StR 288/19</p>
<p align="justify">Vorinstanz: LG Wuppertal &#8211; 25 Ks 45 Js 23/17 &#8211; 15/17 &#8211; Urteil vom 13. November 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Januar 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/prozess-gegen-syrischen-staatsangehoerigen-wegen-totschlags-verbleibt-in-sachsen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 21:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Chemnitz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 31/2019 Bei dem Landgericht Chemnitz ist ein Strafverfahren gegen einen aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/prozess-gegen-syrischen-staatsangehoerigen-wegen-totschlags-verbleibt-in-sachsen/">Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 31/2019</p>
<p align="justify">Bei dem Landgericht Chemnitz ist ein Strafverfahren gegen einen aus Syrien stammenden Angeklagten rechtshängig, dem vorgeworfen wird, am 26. August 2018 in Chemnitz gemeinsam mit einem irakisch-stämmigen Mittäter einen Mann durch Messerstiche getötet und einen anderen lebensgefährlich verletzt zu haben.</p>
<p align="justify">Die Verteidigung des Angeklagten hat beantragt, die Untersuchung und Entscheidung einem Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg zu übertragen. Bei Durchführung der Hauptverhandlung in diesen Ländern sei insbesondere wegen der in diesem Jahr dort stattfindenden Landtagswahlen mit rechtsgerichteten und ausländerfeindlich motivierten Demonstrationen sowie mit massiven, von der Polizei nicht beherrschbaren Ausschreitungen zu rechnen. Angesichts dieses Gewaltpotentials könnten die Verfahrensbeteiligten nicht unbeeindruckt und angstfrei urteilen. Zudem bestünde die Gefahr, dass das Gedankengut der rechten Demonstranten seitens der Justizmitarbeiter geteilt werde.</p>
<p align="justify">Der für Gerichtsstandsbestimmungen zuständige 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat es abgelehnt, das Verfahren gemäß § 15 StPO an ein Landgericht eines anderen Bundeslandes zu übertragen. Im Hinblick auf die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt eine Übertragung nur dann in Betracht, wenn die bestehende Gefahr nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann. Das Landgericht Chemnitz beabsichtigt, die Verhandlung in einem besonders gesicherten Saal des Oberlandesgerichts Dresden unter strengen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Dafür, dass die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes Sachsen nicht in der Lage wären, den von dem Angeklagten geltend gemachten Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam zu begegnen, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig bestehen die geringsten Anhaltspunkte dafür, die zur Entscheidung berufenen Richter des Landgerichts Chemnitz würden das Gedankengut rechter Demonstranten teilen, bzw. &#8222;unter dem Druck der Straße&#8220; nicht unbeeindruckt und angstfrei urteilen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Chemnitz – 1 Ks 210 Js 27835/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. März 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 15 StPO: </b></p>
<p align="justify">Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Revision der Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wegen Totschlags ihres neugeborenen Kindes verworfen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revision-der-angeklagten-gegen-urteil-des-landgerichts-limburg-a-d-lahn-wegen-totschlags-ihres-neugeborenen-kindes-verworfen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 19:32:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 92/2018 Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat die Angeklagte wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/revision-der-angeklagten-gegen-urteil-des-landgerichts-limburg-a-d-lahn-wegen-totschlags-ihres-neugeborenen-kindes-verworfen/">Revision der Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wegen Totschlags ihres neugeborenen Kindes verworfen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 92/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte am 1. Dezember 2015 auf nicht feststellbare Weise ihr wenige Stunden zuvor geborenes Kind. Die Verurteilung beruht auf Indizien. Die Leiche des Kindes konnte nicht aufgefunden werden.</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Schuld- und Strafausspruch.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Limburg a. d. Lahn &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017 &#8211; 2 Ks 2 Js 51972/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Mai 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen versuchten Totschlags am Bieberer Aussichtsturm rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-versuchten-totschlags-am-bieberer-aussichtsturm-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Aug 2017 20:11:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 134/2017 Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-versuchten-totschlags-am-bieberer-aussichtsturm-rechtskraeftig/">Urteil wegen versuchten Totschlags am Bieberer Aussichtsturm rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 134/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 25. August 2012 zwischen dem Angeklagten und dem 23jährigen Nebenkläger, beide Fans des Fußballvereins Offenbacher Kickers, im Anschluss an ein von ihrer Mannschaft gewonnenes Spiel zu einer von dem Angeklagten ausgelösten Auseinandersetzung. Der Angeklagte packte den Nebenkläger mit beiden Händen von hinten und schleuderte ihn mit voller Wucht mit dem Kopf voran gegen eine etwa zwei Meter entfernte Mauer am Bieberer Aussichtsturm; schwere Verletzungen und einen tödlichen Ausgang als Folge dieses Verhaltens für seinen Kontrahenten nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Sodann schlug und trat er u.a. weiter auf den Nebenkläger ein und warf ihn mindestens noch ein weiteres Mal gegen die Turmwand, so dass dessen Kopf erneut gegen die Mauer schlug. Erst nach der Intervention von zwei Zeugen ließ er von der weiteren Tat ab und lief weg.</p>
<p align="justify">Infolge der Verletzung ist der Nebenkläger komplett querschnittsgelähmt und wird sein Leben lang auf eine permanente Betreuung angewiesen sein.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 22. August 2017 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz: Landgericht Darmstadt &#8211; 1200 Js 95359/12 1 KLs</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. August 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-versuchten-totschlags-am-bieberer-aussichtsturm-rechtskraeftig/">Urteil wegen versuchten Totschlags am Bieberer Aussichtsturm rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung einer Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-einer-hebamme-wegen-totschlags-durch-unterlassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2016 17:03:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Hebamme]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag durch Unterlassen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2016 Das Landgericht Dortmund hatte die 62jährige Angeklagte wegen Totschlags (durch&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2016</p>
<p>Das Landgericht Dortmund hatte die 62jährige Angeklagte wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, gegen sie ein lebenslanges Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt und eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Eltern des Tatopfers getroffen. Gegen dieses Urteil wendete sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel des Urteils geltend machte. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel der Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte, eine Hebamme und approbierte Ärztin, eine Verfechterin der Hausgeburt und bezeichnet sich selbst als Spezialistin für Beckenendlagen. Im Jahr 2008 übernahm sie die Betreuung der schwangeren Nebenklägerin, bei der eine Beckenendlage des Kindes festgestellt worden war. Wegen der bei dieser Kindslage deutlich häufiger auftretenden Komplikationen und der gegebenenfalls eintretenden Erforderlichkeit eines Notkaiserschnitts soll nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Hebammen und den Leitlinien zur außerklinischen Geburtshilfe in einem solchen Fall die Geburt nur unter klinischen Bedingungen erfolgen. Obwohl die Angeklagte dies wusste, riet sie den aus dem Ausland angereisten Eltern, die der Angeklagten deutlich gemacht hatten, trotz der gewünschten außerklinischen Geburt kein Risiko für das Kind eingehen zu wollen und bei Komplikationen auch mit einem Kaiserschnitt einverstanden zu sein, aufgrund des von ihr verfolgten Entbindungskonzepts einer &#8222;natürlichen Geburt&#8220;, unter Verharmlosung der Geburtsrisiken uneingeschränkt zu einer Hausgeburt. Diese erfolgte schließlich in einem Hotelzimmer in der Nähe der Praxis der Angeklagten. Obwohl die Angeklagte von der Kindsmutter eine Stunde nach dem Fruchtblasensprung vom Beginn der Geburt benachrichtigt worden war, suchte sie die Eltern erst auf, als die Wehen bereits fast 12 Stunden andauerten. Als sich die Geburt auch nach dem Eintreffen der Angeklagten weiterhin verzögerte und es zum Geburtsstillstand kam, weshalb sich die Gefahr einer lebensgefährlichen Sauerstoffmangelversorgung des Kindes stetig vergrößerte, veranlasste die Angeklagte in Kenntnis der Gefahr für das Leben des Kindes nicht die Beendigung der außerklinischen Geburt und die Verlegung in ein nahe gelegenes Krankenhaus.</p>
<p align="justify">Das Kind wurde nach insgesamt 18stündigem Geburtsvorgang schließlich aufgrund Sauerstoffmangels unter der Geburt sterbend geboren und verstarb kurz nach der Geburt.</p>
<p align="justify">Hätte die Angeklagte noch bis vier Stunden vor der Geburt die Verlegung der Kindsmutter in ein Krankenhaus veranlasst, so wäre das Kind durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund geboren worden. Selbst wenn eine solche Maßnahme erst eineinhalb Stunden vor der Geburt ergriffen worden wäre, hätte das Leben des Kindes noch gerettet werden können. All dies war der Angeklagten bewusst.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Dortmund – Urteil vom 1. Oktober 2014 – Az. 37 Ks 3/11 (161 Js 173/08)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Juni 2016</p>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt auf Revision des Angeklagten das Urteil im Bonner Fall &#8222;Mord ohne Leiche&#8220; auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-auf-revision-des-angeklagten-das-urteil-im-bonner-fall-mord-ohne-leiche-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2016 21:15:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsversuch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 47/2016 Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 47/2016</p>
<p>Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen stieß der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch in Tötungsabsicht zunächst die Treppe hinunter. Als dieser Tötungsversuch misslang, versuchte er, ihr das Genick zu brechen und würgte sie schließlich, bis der Tod eintrat.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bonn vermochte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau, die trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden ist, beseitigt hat. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die nach Ausstrahlung des Falles in der Fernsehsendung &#8222;Aktenzeichen XY ungelöst&#8220; in einem Internetforum über die Täterschaft des Angeklagten spekuliert hatte und später mit dem Angeklagten nicht ausschließbar deshalb ein intimes Verhältnis eingegangen war, um auf diese Weise &#8222;etwas aus ihm herauszukriegen&#8220;. Der Angeklagte schilderte der Zeugin im Verlaufe der Beziehung die Tatbegehung und berichtete ihr, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin zu dem angeblichen &#8222;Geständnis&#8220; des Angeklagten ihr gegenüber nicht der erforderlichen kritischen Würdigung unterzogen, obwohl der Angeklagte angegeben hatte, dass die Zeugin die Fortsetzung der intimen Beziehung davon abhängig gemacht habe, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Zudem hat das Landgericht nicht hinreichend begründet, warum es die Schilderung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Indiz für dessen Täterschaft herangezogen hat, während es der Darstellung des Angeklagten zur Leichenbeseitigung nicht gefolgt ist.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Bonn &#8211; Urteil vom 2. Juli 2014 &#8211; 24 KLs-920 Js 887/12K-1/14</p>
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