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	<title>Trunkenheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/radfahrverbot-nach-trunkenheitsfahrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Dec 2020 21:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignungsgutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2020 Ist die Frist für die Tilgung der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2020</p>



<p>Ist die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen, darf die Annahme fehlender Radfahreignung nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Der Kläger wandte sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Nachdem er am 8. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe. Als er auch der erneuten Aufforderung der Beklagten vom 10. Januar 2017 nicht nachkam, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm außerdem das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund; den Sofortvollzug ordnete die Beklagte nicht an. Diese Regelungen stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe, das sie nach seiner Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm gefordert habe; deshalb dürfe sie gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen.</p>



<p>Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Auf die beschränkt auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassene Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagung sei, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt des Klägers aber bereits im Fahreignungsregister zu tilgen gewesen; sie habe deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig habe noch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung seiner Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister bereits abgelaufen; daher hat sie nicht mehr zu Lasten des Klägers verwertet werden dürfen. Der Umstand, dass die Tilgungsreife zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und auch zum Zeitpunkt der Untersagung noch nicht eingetreten war, rechtfertigt auch mit Blick auf § 11 Abs. 8 FeV keine andere Beurteilung. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Bestimmung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird. Doch lässt sich weder dieser Bestimmung noch anderen Regelungen entnehmen, dass damit auch das in § 29 Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeordnete Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende Eintragungen durchbrochen wird. Die Nichtbeibringung des Gutachtens hat keine gegenüber der zu tilgenden Anlasstat eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen.</p>



<p>BVerwG 3 C 5.20 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>VGH München, 11 B 19.1274 &#8211; Urteil vom 17. Januar 2020 &#8211;</p>



<p>VG München, M 26 K 17.5985 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-trunkenheit-im-verkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Apr 2017 20:53:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholkonzentration]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Trunkenheit im Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Neuerteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit am Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2017 Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2017</p>
<p>Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Im Verfahren BVerwG <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=3+C+24.15">3 C 24.15</a> hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt &#8211; kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U3C24.15.0">BVerwG 3 C 24.15</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 11 BV 14.2738 &#8211; Urteil vom 17. November 2015<br />
VG Regensburg RO 8 K 14.1468 &#8211; Urteil vom 04. November 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U3C13.16.0">BVerwG 3 C 13.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 11 BV 15.1589 &#8211; Urteil vom 08. März 2016<br />
VG München M 6a K 15.1122 &#8211; Urteil vom 26. Juni 2015</p>
<p>§ 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)</p>
<p>Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass</p>
<p>1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder</p>
<p>2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn</p>
<p>a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,</p>
<p>b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,</p>
<p>c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,</p>
<p>d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder</p>
<p>e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.</p>
<p>Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-trunkenheit-im-verkehr/">Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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