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	<title>UBER &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>﻿Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/%ef%bb%bfmietwagen-app-uber-black-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen-App]]></category>
		<category><![CDATA[Rückkehrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[UBER]]></category>
		<category><![CDATA[UBER Black]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 184/2018 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/%ef%bb%bfmietwagen-app-uber-black-unzulaessig/">﻿Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 184/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige
 I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die 
Vermittlung von Mietwagen über die App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig ist. </p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong> </p>



<p>Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die 
Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die 
Applikation &#8222;UBER Black&#8220; für Smartphones an, über die Mietwagen mit 
Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies 
Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast 
befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich
 benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per EMail. </p>



<p>Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr 
kooperierenden Mietwagenunternehmer als &#8222;UBER&#8220;. Die Preisgestaltung, 
Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, 
für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen. </p>



<p>Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen 
Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für 
wettbewerbswidrig.  </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in 
Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die 
Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof 
hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine 
Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine
 nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur 
Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, 
Beschluss vom 18. Mai 2017 &#8211; I ZR 3/16 &#8211; Uber Black I). Nach der 
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 
2017 zu dem Dienst &#8222;UBER Pop&#8220; (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof  sein
 Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Die Verwendung der beanstandeten Version der App 
&#8222;UBER Black&#8220; verstößt gegen §&nbsp;49 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 PBefG. Nach dieser 
Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die 
zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können 
Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die 
Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des 
Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den 
Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den 
Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.  </p>



<p>In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG 
gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine 
verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum 
Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den &#8211; anders als für 
Mietwagenunternehmen &#8211; feste Beförderungstarife gelten und ein 
Kontrahierungszwang besteht.  </p>



<p>Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von
 &#8222;UBER Black&#8220; nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich 
insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit 
ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen 
keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 
20. Dezember 2017 entschiedenen Fall &#8222;UBER Pop&#8220; ist der mittels einer 
Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten 
integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer 
Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung 
der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht 
davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen 
(UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug 
Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER 
Black) ist. </p>



<p>Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.  </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Berlin &#8211; Urteil vom 9. Februar 2015 &#8211; 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350 </p>



<p>KG &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2015 &#8211; 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 49 Abs. 4 PBefG lautet: </strong></p>



<p>1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von 
Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung 
gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren 
Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit 
Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge 
ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des 
Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des 
Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz 
zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem 
Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen 
neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und 
Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens 
sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer 
Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu 
führen. […]  </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 21:02:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen-App]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rückkehrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[UBER]]></category>
		<category><![CDATA[UBER Black]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2726</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2017 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/">Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2017</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App &#8222;UBER Black&#8220; dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation &#8222;UBER Black&#8220; für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.</p>
<p align="justify">Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p align="justify">Die Verwendung der beanstandeten Version der App &#8222;UBER Black&#8220; verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.</p>
<p align="justify">In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.</p>
<p align="justify">Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.</p>
<p align="justify">Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von &#8222;UBER Black&#8220; entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.</p>
<p align="justify">Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.</p>
<p align="justify">Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 9. Februar 2015 &#8211; 101 O 125/14</p>
<p align="justify">KG &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2015 &#8211; 5 U 31/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Mai 2017</p>
<p align="justify"><b>* § 49 Absatz 4 PBefG lautet: </b></p>
<p align="justify">Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/">Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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