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	<title>Umgangsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten  Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:39:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderehe]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2018 Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aussetzung-des-verfahrens-zur-wirksamkeit-von-sogenannten-kinderehen-und-vorlage-der-sache-an-das-bundesverfassungsgericht/">Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten  Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren ausgesetzt und dem 
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dem es 
maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von 
Kinderehen ankommt. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die 
am 1. Januar 2001 geborene minderjährige Betroffene sind syrische 
Staatsangehörige. Sie wuchsen im selben Dorf in Syrien auf. Am 10. 
Februar 2015 schlossen sie vor dem Scharia-Gericht in Sarakeb/Syrien die
 Ehe. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sogenannte 
&#8222;Balkanroute&#8220; von Syrien nach Deutschland, wo sie im August 2015 
ankamen. Nach ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde
 die Betroffene, die bis dahin seit Februar 2015 mit dem Antragsteller 
zusammengelebt hatte, im September 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen,
 vom Antragsteller getrennt und in eine Jugendhilfeeinrichtung für 
weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge verbracht. Das 
Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete 
Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das zuständige Stadtjugendamt 
bestellt.  </p>



<p>Der Antragsteller, der zunächst nicht wusste, wohin 
die Betroffene verbracht worden war, hat sich im Dezember 2015 an das 
Amtsgericht gewandt und eine Überprüfung der Inobhutnahme sowie die 
Rückführung der Betroffenen beantragt. </p>



<p><strong>Bisheriger Verfahrensverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht, das das Begehren des Antragstellers 
in einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zwischen dem 
Antragsteller und der Betroffenen umgedeutet hat, hat das Umgangsrecht 
dahingehend geregelt, dass die Betroffene das Recht habe, jedes 
Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr mit dem Antragsteller 
zu verbringen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete 
Beschwerde des Vormunds, mit der dieser ein Umgangsrecht von nur einmal 
wöchentlich in der Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines Dritten 
erreichen wollte, zurückgewiesen; zugleich hat es die Entscheidung des 
Amtsgerichts von Amts wegen aufgehoben, weil dem Vormund wegen der auch 
in Deutschland gültigen Ehe keine Entscheidungsbefugnis für den 
Aufenthalt der Betroffenen zustehe. Dagegen richtet sich die zugelassene
 Rechtsbeschwerde des Vormunds der Betroffenen, der weiterhin ein 
reduziertes Umgangsrecht nur in Begleitung eines Dritten erreichen will.
 </p>



<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt, 
um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage 
einzuholen, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes 
zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit 
Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine 
unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen 
Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht &#8211; vorbehaltlich der
 Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB &#8211; 
ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der
 Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet hatte. </p>



<p>Der Ausgang des Verfahrens hängt von der Wirksamkeit 
der Ehe des Antragstellers und der Betroffenen nach deutschem Recht ab, 
weil eine wirksame Ehe eine Ausübung des dem Vormund nach §§ 1800, 1631 
bis 1632 BGB zustehenden Sorgerechts dahingehend, dass die Betroffene 
nur einmal wöchentlich die Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines 
Dritten mit dem Antragsteller verbringen darf, ausschließt. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass die 
gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 
16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam 
geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB &#8211; vorbehaltlich der 
Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB &#8211; 
insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG 
unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht 
generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird, und &#8211; 
im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen
 nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB &#8211; auch solche vor dem 22. Juli 2017 
nach ausländischen Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam werden, die
 – wie die vorliegend zu beurteilende Ehe &#8211; bis zum Inkrafttreten des 
Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auch nach deutschem Recht wirksam
 und nur aufhebbar waren. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Aschaffenburg &#8211; Beschluss vom 7. März 2016 – 7 F 2013/15 </p>



<p>OLG Bamberg &#8211; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 2 UF 58/16 – FamRZ 2016, 1270 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften in der Fassung vom 17. Juli 2017 lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1303 Ehemündigkeit </strong></p>



<p>Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit 
eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. </p>



<p><strong>Art. 13 EGBGB Eheschließung </strong></p>



<p>(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. </p>



<p>(2) … </p>



<p>(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht </p>



<p>1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, … </p>



<p>2. … </p>



<p><strong>Art 229 § 44 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen </strong></p>



<p>(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
 ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. 
Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit 
dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.
 </p>



<p>(2) … </p>



<p>(3) … </p>



<p>(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn  </p>



<p>1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder </p>



<p>2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur 
Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein 
Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des 
minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 
hatte. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erste-entscheidung-des-bgh-zum-umgangsrecht-des-biologischen-vaters-nach-der-gesetzlichen-neuregelung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2016 21:40:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[beharrliche Weigerung rechtlicher Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[biologischer Vater]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrechtsantrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2016 Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erste-entscheidung-des-bgh-zum-umgangsrecht-des-biologischen-vaters-nach-der-gesetzlichen-neuregelung/">Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2016</p>
<p>Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht abzulehnen.</p>
<p align="justify">Aus der Beziehung des aus Nigeria stammenden Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind die Ende 2005 geborenen Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebt bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen, darunter auch die im Jahr 1996, 1998 und 2000 geborenen, gemeinsamen Kinder der Eheleute. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt der Zwillinge Umgang mit ihnen, was die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt haben. Im Januar 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf, weil ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21. Dezember 2010 (FamRZ 2011, 269) fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK* darstelle. Daraufhin hat der Antragsteller im März 2011 erneut eine Umgangsregelung beantragt. Während das Amtsgericht wiederum einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Senat hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht – hier des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB** erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB*** ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür war die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuvor u.a. auch in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf unzureichenden Ermittlungen. Das folgt bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht haben, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen und die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört haben. Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht nur das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG****, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG***** geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686 a BGB begehrt. Das Kind ist vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, steht es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Baden-Baden – Beschluss vom 8. März 2013 – 6 F 80/11</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Beschluss vom 1. Juni 2015 – 20 UF 63/13</p>
<p align="justify"><b>*Art. 8 EMRK</b></p>
<p align="justify">(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</p>
<p align="justify">(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.</p>
<p align="justify"><b>** § 1592 Nr. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,</p>
<p align="justify"><b>*** § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (…).</p>
<p align="justify"><b>Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG </b></p>
<p align="justify"><b>**** </b>(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.</p>
<p align="justify"><b>***** </b>(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 03. November 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erste-entscheidung-des-bgh-zum-umgangsrecht-des-biologischen-vaters-nach-der-gesetzlichen-neuregelung/">Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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