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	<title>Umsatzsteuerfreiheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 20:06:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung von Versicherungsprodukten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 80/2019 Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifelhaft an, ob ein&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-vorlage-zur-umsatzsteuerfreiheit-bei-der-entwicklung-und-vermittlung-von-versicherungsprodukten/">EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 80/2019</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler, der neben seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft dieser auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Er hat daher mit Beschluss vom 05.09.2019 &#8211; V R 58/17 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung dieser Frage gerichtet.</p>
<p>Die Klägerin hatte ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden versichert werden konnten. Sie gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm sie die Vermittlung dieser Versicherungen sowie weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge wie etwa im Bereich der Schadensabwicklung.</p>
<p>Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass keine einheitliche Leistung, sondern drei getrennte Leistungen vorliegen. Dabei sei &#8211;unter Berücksichtigung einer verbindlichen Auskunft&#8211; nur die unmittelbare Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Die Lizenzüberlassung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, während auf weitere Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Daher unterwarf das FA 25% der Gesamtvergütung für die Lizenzüberlassung dem ermäßigten Steuersatz und 8% der Gesamtvergütung für die verwaltungsbezogenen Leistungen dem Regelsteuersatz. Demgegenüber begehrte die Klägerin die volle Umsatzsteuerfreiheit. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da umsatzsteuerrechtlich nur eine Leistung vorliege, die insgesamt steuerpflichtig sei.</p>
<p>Auch der BFH geht von einer einheitlichen Leistung aus. Der BFH hat aber Zweifel an der zutreffenden Auslegung des unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestandes für die Versicherungsvermittlung. Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, steuerfrei. Der EuGH soll hierzu klären, ob eine einheitlichen Leistung bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung insgesamt steuerfrei ist, obwohl nur eine Nebenleistung (Versicherungsvermittlung) bei eigenständiger Betrachtung steuerfrei wäre.</p>
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		<title>Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuer-eugh-vorlage-zu-sportvereinen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Jul 2018 16:27:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Sportvereine]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 41/2018 Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuer-eugh-vorlage-zu-sportvereinen/">Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 41/2018</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 V R 20/17 hat er daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.</p>
<p>Im Streitfall erbrachte der Kläger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht und dabei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergebe.</p>
<p>Hieran zweifelt der BFH. Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117) könne abgeleitet werden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.</p>
<p>Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.</p>
<p>Nicht streitig ist in der nunmehr beim EuGH anhängigen Rechtssache, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeiträge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.</p>
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		<item>
		<title>BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-versagt-gestaltungsmodell-in-der-landwirtschaft-die-anerkennung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 May 2018 19:49:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschallandwirt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verpachtung von Grundbesitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2018 Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-versagt-gestaltungsmodell-in-der-landwirtschaft-die-anerkennung/">BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2018</p>
<p>Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 2018 V R 35/17 gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.</p>
<p>Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.</p>
<p>Demgegenüber hat der BFH dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Abs. 2 UStG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.</p>
<p>Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie &#8211;ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen&#8211; der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-zweifelt-an-der-umsatzsteuerfreiheit-des-sog-outsourcing-im-bankbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jan 2018 22:10:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Outsourcing]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 6/2018 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-zweifelt-an-der-umsatzsteuerfreiheit-des-sog-outsourcing-im-bankbereich/">BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 6/2018</p>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 28. September 2017 V R 6/15 ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.</p>
<p>Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch.</p>
<p>Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerfreiheit.</p>
<p>Demgegenüber zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung an den Vorgaben der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu orientieren hat. Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.</p>
<p>Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zweifel-an-der-umsatzsteuerpflicht-der-foermlichen-zustellungen-von-postsendungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jan 2018 17:11:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Postrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vorabentscheidungsersuchen]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung von Postsendungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2018 Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zweifel-an-der-umsatzsteuerpflicht-der-foermlichen-zustellungen-von-postsendungen/">Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2018</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung von Postsendungen und hat hierzu zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet (BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2017 V R 8/16 und V R 30/15).</p>
<p>§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ordnet in seiner heute geltenden Fassung unter Bezugnahme auf das unionsrechtlich harmonisierte Postrecht eine Umsatzsteuerfreiheit sog. Post-Universaldienstleistungen an.</p>
<p>Mit der Vorlage im ersten Fall (V R 8/16) soll geklärt werden, ob es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes um eine Post-Universaldienstleistung handelt und ob diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als unionsrechtlicher Grundlage von § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei ist. Die Vorlage im zweiten Fall (V R 30/15) bezieht sich auf eine frühere Gesetzesfassung von § 4 Nr. 11b UStG. Die Finanzverwaltung sieht derartige Leistungen allgemein als umsatzsteuerpflichtig an.</p>
<p>Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich nach bisheriger Rechtsprechung auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und die damit den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon gewährleisten.</p>
<p>Für eine Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht aus Sicht des BFH, dass förmliche Zustellungen wie im behördlichen Postverkehr der nachprüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen. Sie ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche Zustellungen sind unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei.</p>
<p>Gleichwohl hat der BFH Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, so dass eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen war.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zweifelhaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuerfreiheit-medizinischer-analysen-eines-facharztes-fuer-klinische-chemie-und-laboratoriumsdiagnostik-zweifelhaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2017 17:07:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Facharzt]]></category>
		<category><![CDATA[Laborarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Laboratoriumsdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Laborunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[medizinische Analysen]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuersystem]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 76/2017 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuerfreiheit-medizinischer-analysen-eines-facharztes-fuer-klinische-chemie-und-laboratoriumsdiagnostik-zweifelhaft/">Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zweifelhaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 76/2017</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15 den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich um Klärung gebeten.</p>
<p>Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).</p>
<p>Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.</p>
<p>Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.</p>
<p>Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.</p>
<p>Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen ist, d.h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.</p>
<p>Ferner stellt sich -falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist- die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung -wie das Finanzamt meint- ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuerfreiheit-medizinischer-analysen-eines-facharztes-fuer-klinische-chemie-und-laboratoriumsdiagnostik-zweifelhaft/">Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zweifelhaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung erfordert Zustellung an allen Werktagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuerfreie-postdienstleistung-erfordert-zustellung-an-allen-werktagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 May 2016 19:40:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Postdienstleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 38/2016 Postdienstleistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 38/2016</p>
<p>Postdienstleistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. März 2016 V R 20/15 entschieden hat.</p>
<p>Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Universaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes).</p>
<p>Im Streitfall beantragte die Klägerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Klägerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.</p>
<p>Die Klage zum Finanzgericht und die Revision zum BFH waren ohne Erfolg. Nach dem Urteil des BFH setzt die Erteilung &#8211;der für die Steuerfreiheit erforderlichen&#8211; Bescheinigung voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der BFH leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei.</p>
<p>Die Rechtslage nach nationalem Recht steht nach der Entscheidung des BFH nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuerrechts.</p>
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