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	<title>Umsatzsteuergesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Apr 2017 21:12:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bauträgerfall]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übergangsregelung in Bauträgerfällen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuergesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 20/2017 Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 20/2017</p>
<p>Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall.</p>
<p>Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist diffizil; für vom Bauhandwerker an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen kann kraft Sonderregelung der leistungsempfangende Bauträger Umsatzsteuerschuldner sein, was den fiskalischen Erfolg der Umsatzbesteuerung jedenfalls erhöht. Allerdings hatte der BFH eine solche (damals durch Verwaltungsvorschrift konkretisierte) Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt (Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10). Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15. Februar 2014), um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet; darüber hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger an das Finanzamt (FA) geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG).</p>
<p>Und so lag auch der Streitfall: Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Jene wurde vom FA &#8211; entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift &#8211; als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach der einengenden BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim FA die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das FA dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis. Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs. 19 UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 der Abgabenordnung) aus. Die Rechtslage entspricht nach der Entscheidung des BFH aber nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, wenn die Befugnis des FA zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet; er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.</p>
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		<title>Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuer-ermaessigter-steuersatz-bei-hochzeit-und-trauerreden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 21:34:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[ausübende Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeitsreden]]></category>
		<category><![CDATA[Trauerreden]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuergesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 18/2016 Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 18/2016</p>
<p>Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 61/14 entschieden hat.</p>
<p>Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes).</p>
<p>Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.</p>
<p>Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.</p>
<p>Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des „ausübenden Künstlers“ zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.</p>
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