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	<title>Umschuldung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umschuldung-griechischer-staatsanleihen-unterliegt-als-hoheitliche-massnahme-eines-auslaendischen-staats-nicht-der-deutschen-gerichtsbarkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2020 13:01:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[fremde Gerichtsbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[griechische Staatsanleihen]]></category>
		<category><![CDATA[Umschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 06. Mai 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200506_2bvr033118.html">2 BvR 331/18</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Es bedurfte keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da der Bundesgerichtshof lediglich die allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist, zur Anwendung gebracht hat. Die Umschuldung der Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p class="text">Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik diverse Staatsanleihen. Beide Beschwerdeführer erwarben auf dem Sekundärmarkt solche Anleihen. Im Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes eine Umschuldungsregelung eingeführt wurde. Aufgrund dieses Gesetzes unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot, das von der Mehrheit der Anleiheberechtigten – nicht aber von den Beschwerdeführern – angenommen wurde: Die ausgegebenen Anleihen sollten gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Daraufhin wurden bei den depotführenden Banken die bisherigen Anleihen der Beschwerdeführer aus- und die neuen Anleihen eingebucht.</p>
<p class="text">Die Beschwerdeführer erhoben – auch in der Berufungsinstanz erfolglos – Klage gegen die Hellenische Republik auf Rückzahlung der mit den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen aufgewendeten Mittel gegen Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer zurück.</p>
<p class="std"><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p class="text3">Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter.</p>
<p class="text3">1. Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.</p>
<p class="text">a) Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis, nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte, nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln gilt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats.</p>
<p class="text5">b) Der Bundesgerichtshof hat diese allgemeine Regel des Völkerrechts lediglich zur Anwendung gebracht. In dem angegriffenen Urteil geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt privatwirtschaftlichen Handelns zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre. Weiter führt er jedoch aus, dass es im vorliegenden Fall darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen bei den Beschwerdeführern geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als Hoheitsakt zu qualifizieren. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p class="text3">2. Im Übrigen stellt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird, gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit. Ein Hoheitsakt liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt.</p>
<p class="text4">Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Hoheitsakt in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch griechisches Gesetz veranlassten Zwangsumtausches und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns. Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-der-republik-argentinien-gegen-nicht-erfolgte-vorlagen-gemaess-art-100-abs-2-gg-im-zusammenhang-mit-argentinischer-staatsschuldenkrise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jul 2019 18:33:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Argentinien]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsverweigerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschuldenkrise]]></category>
		<category><![CDATA[Umschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen diese sich gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG durch den Bundesgerichtshof gewandt hatte. Hierbei ging es ihr um die Frage, ob es einen allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich Staaten gegenüber privaten Gläubigern auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn diese ihre Forderungen in voller Höhe geltend machen, obwohl die weit überwiegende Mehrheit der Gläubiger aufgrund einer Staatsfinanzkrise ein Umschuldungsangebot akzeptiert hat. Hintergrund waren fachgerichtliche Verurteilungen Argentiniens zur Zahlung auf Forderungen aus den von ihr ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen.<br />
Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Unterlassung einer Vorlage des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt, da der Bundesgerichtshof zu Recht annehmen durfte, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine völkerrechtliche Rechtsgrundsatz nicht existiert.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>In den neunziger Jahren emittierte die Republik Argentinien Inhaberschuldverschreibungen unterschiedlicher Stückelung samt entsprechenden Zinsscheinen. In den Anleihebedingungen verpflichtete sie sich gegenüber den Anleiheerwerbern zur Rückzahlung der jährlich zu verzinsenden Schuldverschreibungen zum Nennbetrag an einem bestimmten Stichtag. Aufgrund volkswirtschaftlicher Probleme seit dem Jahr 1999 erklärten der Senat und die Abgeordnetenkammer durch Gesetz vom 6. Januar 2002 den „öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet“ und übertrugen der Exekutive Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden. Das Gesetz wurde auf Grundlage einer Verordnung dergestalt umgesetzt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem die Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte, um in Verhandlungen eine Umschuldung zu erreichen. In den Jahren 2005 und 2010 erfolgten seitens der Beschwerdeführerin zwei Umschuldungsangebote gegenüber ihren Anleihegläubigern. Hierauf gingen etwas mehr als 92 % der ursprünglichen Anleihegläubiger ein und tauschten ihre alten Anleihen gegen einen erheblichen Abschlag in Schuldverschreibungen mit neuen Konditionen um. Über 7 % der Gläubiger, darunter auch die beiden Kläger der fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, schlossen sich diesen Umschuldungsvereinbarungen nicht an und machten ihre ungekürzten Forderungen schließlich gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beschwerdeführerin 2013 zur Zahlung der begehrten Zinsen sowie Schadensersatz (2 BvR 825/15) beziehungsweise zur Zahlung des Nominalbetrages und Zinsen (2 BvR 824/15) aus den von der Beschwerdeführerin jeweils ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen an die klagenden Privatpersonen. In beiden Verfahren handelte es sich um Beträge von jeweils etwas mehr als 3.000 Euro. Berufung und Revision sowie Anhörungsrügen blieben erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügte die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund der unterlassenen Vorlage durch den Bundesgerichtshof an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.</p>
<ol>
<li>Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht.</li>
<li>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.</li>
<li>a) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen. Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts des Internationalen Gerichthofs (im Folgenden: IGH-Statut) ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung getragen wird. Allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c des IGH-Statuts entstammen den nationalen Rechtsordnungen und sind auf die Ebene des Völkerrechts übertragbar. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsprinzipien, die als leitende Grundentscheidungen in den großen Rechtskreisen anerkannt sind. Sie haben in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht in erster Linie lückenfüllende Bedeutung.</li>
<li>b) Gemessen daran hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn nicht besteht. Ebenso hat er in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Entwicklungen auf völkerrechtlicher Ebene seit 2007 für nicht geeignet gehalten, Zweifel hieran zu begründen.</li>
<li>aa) Aufgrund des Beschlusses des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124 ff.) durfte der Bundesgerichtshof zu Recht davon ausgehen, dass keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass die behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts zur Zeit des Beschlusses nicht existierte.</li>
</ol>
<p>Zu Recht verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass sich der Zweite Senat in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob sich allgemeine Notstandsbestimmungen auch auf den wirtschaftlichen Notstand anwenden ließen und ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Staat auf den Notstand im Fall der Zahlungsunfähigkeit berufen könne, auch mit der Frage nach der Existenz eines Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene befasst hat. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt. Erst wenn sich eine entsprechende Verfestigung der bislang nur fragmentarischen Regelungen anhand völkerrechtlicher Kriterien nachweisen lasse, könnten sie dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein.</p>
<p>Der nunmehr von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine Rechtsgrundsatz setzt aber gerade die Existenz eines solchen Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene voraus. Denn die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Insolvenz oder insolvenznahen Situation eines Staates. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben &#8211; der Gläubigergleichbehandlung und der Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens &#8211; um einen allgemein anerkannten Grundsatz handelte und zugrunde legte, dass diese Ausprägungen in den großen Rechtskreisen anerkannt wären, setzte die Übertragbarkeit auf völkerrechtliche Sachverhalte jedenfalls die Existenz eines Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene voraus, welche der Zweite Senat 2007 verneint hat. Denn die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ließen sich auf die völkerrechtliche Ebene nur übertragen, wenn es auf dieser Ebene eine unabhängige Aufsichts- oder Kontrollinstanz gäbe, die die Einhaltung der Verfahrensregeln überwachte und einen schonenden Ausgleich der Interessen sämtlicher Beteiligter gewährleistete.</p>
<p>Die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Grundsätze sind in nationalen Insolvenzrechtsordnungen eingebettet in das dortige, detailliert ausgestaltete Insolvenzregime, das Verfahrensregeln, auch zum Schutz der Minderheitsgläubiger, bereit hält, deren Einhaltung von einer neutralen Instanz überwacht wird. Ohne einen rechtsstaatlichen Verfahrensrahmen, innerhalb dessen Beschlüsse zu Lasten der Minderheit kontrolliert werden können, fehlt es an wesentlichen Bedingungen für eine Übertragbarkeit auf die völkerrechtliche Ebene. Einzelne insolvenzrechtliche Grundsätze können daher nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c IGH-Statut herangezogen werden. Zu Recht verweist der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Revisionsentscheidung darauf, dass der Ansatz der Beschwerdeführerin im Kern die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten umfasse, welches unzweifelhaft nicht bestehe.</p>
<ol start="8">
<li>bb) Hinreichende Anhaltspunkte für eine Fortentwicklung des Völkerrechts seit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007, die geeignet wären, ernstzunehmende Zweifel daran zu begründen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete allgemeine Rechtsgrundsatz nicht existiert, hat der Bundesgerichtshof in nicht zu beanstandender Weise verneint. Auch insoweit bestand daher keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-von-glaeubigern-griechischer-staatsanleihen-gegen-die-hellenische-republik-wegen-der-umschuldung-im-jahr-2012-sind-deutschland-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2016 22:26:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[griechische Staatsanleihen]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Umschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapierdepot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2016 Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2016</p>
<p>Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots geltend.</p>
<p align="justify">Die Kläger erwarben in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank von der Beklagten begebene ISIN GR Anleihen. In den Anleihebedingungen, in denen keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action Clauses) enthalten waren, wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die deutsche Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt.</p>
<p align="justify">Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anlagegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversammlungen dem Angebot mehrheitlich zu, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen. Durch Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht. Daraufhin ersetzte die deutsche Bank die griechischen Anleihen der Kläger im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5 % abgewerteten Titel anderer Stückelung und Laufzeit.</p>
<p align="justify">Die Kläger verlangen den Schaden ersetzt, der ihnen durch den Umtausch der Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die Beklagte deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotführende Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kläger an den Schuldverschreibungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen. Im Streitfall ist die Klage schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. Staatenimmunität besteht aber grundsätzlich nur für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen</p>
<p align="justify">Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar ein nicht-hoheitliches Handeln dar. Für die Frage der Immunität kommt es aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Deshalb geht es im Streitfall nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten. Maßgeblich sind insoweit der Erlass des Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten, entfaltete diese erst durch diese beiden – als hoheitlich einzustufenden &#8211; Maßnahmen. Ohne sie wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. Der anschließende Umtausch der von den Klägern gehaltenen Anleihen ist nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage. Der Grundsatz der Staatenimmunität will gerade Entscheidungen eines Staates über die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen hoheitlichen Maßnahmen eines anderen Staates verhindern.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 6. Februar 2014 &#8211; 2-21 O 332/12</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 18. September 2014 &#8211; 16 U 41/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. März 2016</p>
<div align="center"><b>Grundgesetz </b></div>
<div align="center"><b>Art. 25 GG </b></div>
<p align="justify">Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.</p>
<div align="center"><b>Gerichtsverfassungsgesetz </b></div>
<div align="center"><b>§ 20 GVG </b></div>
<p align="justify">(1) …….</p>
<p align="justify">(2) Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.</p>
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