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	<title>Ungleichbehandlung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Dec 2019 22:42:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[eingetragene Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzversorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 91/2019 Die 3. Kammer des Ersten Senats hat mit heute veröffentlichtem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 91/2019</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie für ledige Versicherte berechnet worden war. Zwar waren die Fachgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln sind wie Verheiratete. Doch durfte dies nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, da verpartnerte Versicherte damals nicht erkennen konnten, dass sie diesen Antrag hätten stellen müssen. Weder bezog sich die Antragsregel auf sie noch hielt die damals herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur eine Gleichstellung für geboten. Die formal gleiche Anforderung, einen Antrag auf eine günstigere Berechnung der Zusatzrente zu stellen, führt in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sie ist rückwirkend zu beseitigen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die VBL. Diese wurde bei Eheleuten nach deren günstigeren Steuerklasse berechnet, wenn sie nach § 56 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL in der damals geltenden Fassung (VBLS a. F.) einen entsprechenden Antrag stellten. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1998 eine solche Zusatzrente, der die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt worden war. Er begründete im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, worüber er die VBL im Oktober 2006 unterrichtete, und beantragte 2011 eine Neuberechnung seiner Rente ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung wie für Eheleute. Die VBL leistete daraufhin eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ab der Mitteilung über die Verpartnerung, da für die Zeit zuvor ein Antrag fehle. Die Klage auf eine höhere Zusatzrente für die Zeit davor blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie für die Zeit vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden Antrag verneinen.</p>
<ol>
<li>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die allgemeine Gleichbehandlung. Dabei verschärfen sich die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung umso mehr, je weniger die Merkmale, an die sie anknüpft, für die Betroffenen verfügbar sind und je mehr sich diese Merkmale den in dem besonderen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das ist bei der Ungleichbehandlung von Menschen in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fall, denn sie knüpft an das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung an. Daher gilt für die Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und verpartnerten Personen zu rechtfertigen ist, ein strenger Maßstab.</li>
<li>Wenden die Gerichte die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a. F., wonach nur auf Antrag für die Zusatzrente die für Ehepaare geltende günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird, uneingeschränkt auf verpartnerte Versicherte an, benachteiligt das den Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise. Die Gerichte haben hier verkannt, dass die formal gleiche Anwendung einer Bestimmung auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, eine Diskriminierung fortschreiben kann.</li>
<li>a) Die formale Gleichbehandlung hinsichtlich des erforderlichen Antrags auf Neuberechnung der Zusatzrente bewirkt hier eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar scheint es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an einen Antrag zu binden. Tatsächlich war die Situation der Betroffenen jedoch in dem hier streitigen Zeitraum in einer Weise unterschiedlich, dass die formale Gleichbehandlung tatsächlich eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirkt. Im Unterschied zu Eheleuten konnten verpartnerte Versicherte nach damals geltendem Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen. Die Regelung zum Antragserfordernis galt für sie schon nach dem Wortlaut nicht, denn eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse war nur für Verheiratete vorgesehen. Zudem waren Rechtsprechung und Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung, eine Gleichstellung zugunsten des Beschwerdeführers mit der Ehe sei nicht geboten. Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199). Erst dann war für verpartnerte Versicherte erkennbar, dass eine Regelung, die sich auf Eheleute bezog, auch auf sie Anwendung finden würde, und auch sie einen Antrag stellen müssen, um die daran gebundenen positiven Wirkungen zu erreichen.</li>
<li>b) Der VBL ist hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben. Sie durfte ebenso wie der Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass verpartnerte Versicherte keine Zusatzrenten erhalten würden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein aus der damaligen Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entstandener Nachteil für die Betroffenen fortgeschrieben werden dürfte. Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt, folgt daraus vielmehr grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Eine auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen lässt sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden kurz danach gestellten Antrag hin die Rente auch rückwirkend angepasst wird. Daher kann der Beschwerdeführer hier verlangen, dass seine Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft neu berechnet wird.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verpflichtung-aus-art-3-abs-3-satz-2-gg-die-muendliche-verhandlung-nach-den-vorstellungen-eines-verfahrensbeteiligten-auszugestalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Jan 2019 18:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Barrierefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Verhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verhandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2019 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2019   </p>



<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit  dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines  unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht  zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach  seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem  Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist  durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht  gegeben.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt 
des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen 
längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren 
statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies 
lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch 
an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen 
Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels 
Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken 
gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts. Das Begehren
 des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen 
Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht 
getragen.</p>



<p>Gerichte haben das Verfahren stets nach 
pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so 
zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen 
Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht 
uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene 
Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur 
korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich.</p>



<p>Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine 
von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von 
dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung 
würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen.
 Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten 
beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers 
als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden 
Ausgleich gebracht. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/transferzahlungen-der-bundesagentur-fuer-arbeit-an-den-bundeshaushalt-fuer-die-jahre-2005-und-2008-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Aug 2018 14:58:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeshaushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Transferzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2018 Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/transferzahlungen-der-bundesagentur-fuer-arbeit-an-den-bundeshaushalt-fuer-die-jahre-2005-und-2008-verfassungsgemaess/">Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2018</p>
<p>Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus Beiträgen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verstoßen &#8211; trotz vorliegender Ungleichbehandlung &#8211; für die Jahre 2005 und 2008 nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist wegen der grundlegenden und umfassenden Neuregelung des Sozialsystems für das Jahr 2005 gerechtfertigt: Die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe freiwerdenden Beitragsmittel waren im Übergangsjahr 2005 ausnahmsweise nicht strikt zweckgebunden, sondern durften zur Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden, um so die Mittel für die Eingliederung in Arbeit der Bezieher der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen. Für 2008 gilt diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung zwar nicht. Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit sind jedoch mit einem unter anderem in diesem Jahr zur Verfügung stehenden zweckungebundenen Bundeszuschuss zu saldieren, sodass diese wechselseitigen Zahlungen im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden von Beitragszahlern zurückgewiesen und unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Zur sozialstaatlichen Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit diente neben dem Arbeitslosengeld als Leistung der sozialen Vorsorge bis zur Neuregelung des Systems der sozialen Fürsorge durch die sogenannten Hartz-Reformen die Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitslosenhilfe wurde als  Leistung der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht. Für die Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt die Bundesagentur für Arbeit Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Eingliederungsleistungen für Arbeitslosenhilfeempfänger wurden jedoch wie die Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit hauptsächlich durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Diese Beiträge bilden die Haupteinnahmequelle der Bundesagentur für Arbeit und werden nach einem gesetzlich bestimmten Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von dem beitragspflichtig Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen.</li>
<li>Durch die „Hartz-Reformen“ wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosen- und weite Teile der Sozialhilfe im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches &#8211; Grundsicherung für Arbeitsuchende &#8211; (SGB II) zusammengeführt. Dieses unterscheidet zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vornehmlich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, und Leistungen zur Eingliederung. Je nach in Rede stehender Leistung ist entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der jeweilige kommunale Leistungsträger für die Gewährungen der Leistungen zuständig. Mit der Aufgabenzuständigkeit der kommunalen Träger geht grundsätzlich deren Kostenträgerschaft einher. Der Bund trägt hingegen die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit diese Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Das gilt unter anderem für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, während die entsprechenden Leistungen für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe zuvor ganz überwiegend aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert worden waren. Vor diesem Hintergrund sah § 46 Abs. 4 SGB II in der jeweils geltenden Fassung von 2005 bis 2012 Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt zur teilweisen Deckung der Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor.</li>
<li>Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Transferzahlungen.</li>
<li>a) In dem für das Verfahren 1 BvR 1728/12 streitgegenständlichen Jahr 2005 sah § 46 Abs. 4 SGB II vor, dass die Bundesagentur für Arbeit viermal im Jahr eine Transferzahlung &#8211; genannt Aussteuerungsbetrag &#8211; leistete, die ausfiel, soweit Arbeitsuchende nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs innerhalb von drei Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwarben. Neben einem Anreiz für die Bundesagentur für Arbeit, möglichst viele Arbeitslose vor einem Wechsel aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in den Bezug von Arbeitslosengeld II beruflich einzugliedern, sollten die Transferzahlungen bewirken, dass die zuvor für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfebeziehern verwendeten finanziellen Mittel zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden.</li>
</ol>
<p>Der Beschwerdeführer war als Angestellter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und beantragte die Absenkung und Neufestsetzung der Höhe seines Arbeitnehmeranteils für das Jahr 2005 und die Erstattung des überzahlten Betrags, da der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise die Abführung des aus Beitragsmitteln zu finanzierenden Aussteuerungsbetrages an den Bund verlange und daher sein Beitrag um rund 10 % überhöht festgesetzt worden sei. Die gegen die Ablehnung seines Antrags erhobenen Widersprüche sowie die Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück.</p>
<ol>
<li>b) Der Aussteuerungsbetrag wurde in dem für das Verfahren 1 BvR 1756/12 maßgeblichen Zeitraum 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag in Höhe einer hälftigen Beteiligung der Bundes-agentur für Arbeit an den aus dem Bundeshaushalt zu finanzierenden Eingliederungs- und Verwaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ersetzt und § 46 Abs. 4 SGB II entsprechend neu gefasst. Anlass für die Neuregelung war die zum damaligen Zeitpunkt anhaltende positive gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die nach Auffassung des Gesetzgebers daraus resultierende Notwendigkeit einer neuen finanziellen Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit.</li>
</ol>
<p>Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, die für ihre Arbeitnehmerin 1,65 % von deren Bruttoeinkommen als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte. Diesen Betrag verlangte sie für das Jahr 2008 teilweise zurück, da der Beitrag wegen der Transferzahlung in Form des Eingliederungsbeitrags zu hoch festgesetzt worden sei. Widerspruch und Klage gegen den abgelehnten Antrag blieben ebenso erfolglos wie die zugelassene Sprungrevision vor dem Bundessozialgericht.</p>
<ol>
<li>c) Die Beschwerdeführer rügen in ihren im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vorschrift des § 46 Abs. 4 SGB II den Beitragszahlern eine zusätzliche Last zur Finanzierung des Bundeshaushalts auferlege. Mit dem Aussteuerungsbetrag 2005 und dem Eingliederungsbeitrag 2008 würden Beitragsmittel ohne jegliche Zweckbindung kompetenzwidrig in die freie Disposition des Haushaltsgesetzgebers gegeben und zur Entlastung des Bundeshaushalts verwendet statt für die Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung.</li>
<li>Das Bundessozialgericht führte in beiden Entscheidungen aus, die Klagen seien zwar zulässig, aber im Ergebnis ohne Erfolg, da der Beitragssatz in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu hoch festgesetzt worden sei. § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der grundsätzlich verfassungsrechtlich gebotenen strengen Zweckbindung der Beiträge noch als kompetenzgemäß im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar und sei auch grundrechtskonform. Die Transferzahlungen stünden noch in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zur Arbeitsförderung, sie seien verhältnismäßig und die Beschwerdeführer mit 151,88 Euro beziehungsweise 126, 25 Euro Gesamtbelastung im jeweiligen Beitragsjahr nicht überproportional hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerden bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg, da kein Verstoß gegen Grundrechte, vor allem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.</li>
<li>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Differenzierungen sind zwar möglich, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für nichtsteuerliche Abgaben verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. In der Sozialversicherung ist die Beitragsbelastung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus zu Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des Versicherungsschutzes dienen. Soweit die Sozialversicherungsbeiträge dagegen von den Arbeitgebern aufzubringen sind, versichern sie ein fremdes Risiko, sodass sie einem gesteigerten Rechtfertigungsbedarf unterliegen. Dieser kann sich aus einer spezifischen Verantwortlichkeit des Zahlungspflichtigen für den Versicherten ergeben. Als Konsequenz dieser Rechtfertigung der Belastung mit Beiträgen ergibt sich sowohl für die Arbeitnehmer- wie für die Arbeitgeberbeiträge, dass die Mittel im Binnensystem der Sozialversicherung verbleiben müssen: Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats. Vorliegend ordnet § 46 Abs. 4 SGB II jedoch sowohl in der für das Jahr 2005 und wie in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung die Verwendung von Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Bundes an, sodass eine Ungleichbehandlung vorliegt.</li>
<li>Diese Ungleichbehandlung ist jedoch für das im Verfahren 1 BvR 1728/12 im Streit stehende Jahr 2005 durch den grundlegenden sozialrechtlichen Systemwechsel gerechtfertigt, der mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und deren Ersetzung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende verbunden war und der umfassende rechtliche, organisatorische und tatsächliche Änderungen mit sich brachte. Dieser Systemwechsel ließ sich nicht sofort und umfassend vollziehen. Für das Übergangsjahr stellte es daher ein legitimes Ziel dar, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet worden waren, zum größten Teil über den Umweg der Transferzahlung in den Bundeshaushalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen.</li>
<li>Diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung gilt jedoch für das Jahr 2008 nicht mehr. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt dennoch auch für dieses Jahr nicht vor.</li>
</ol>
<p>Der Eingliederungsbeitrag im Jahr 2008 ist bei einer saldierenden Betrachtungsweise nicht als aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert anzusehen: Ihm stand ein noch höherer zweckungebundener Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit gegenüber, der direkt zur Aufbringung des Eingliederungsbeitrags verwendet werden konnte, sodass der Eingliederungsbeitrag letztlich für den Bundeshaushalt normativ nicht relevant war. Mit dem Bundeszuschuss waren keine anderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit vorrangig zu finanzieren, sodass bei rechnerisch-saldierender Betrachtung die wechselseitigen Zahlungen zwischen dem Bund und der Bundesagentur für Arbeit ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zweitwohnungssteuer-stufentarif-der-gemeinden-schliersee-und-bad-wiessee-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2017 20:47:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Stufentarif]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnungssteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zweitwohnungssteuer-stufentarif-der-gemeinden-schliersee-und-bad-wiessee-rechtswidrig/">Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.</p>
<p>Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt &#8211; nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt (s.u. Tabelle) &#8211; zwischen 110 € und 7 200 €.</p>
<p>Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide aufgehoben. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.</p>
<p>Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.</p>
<p>Fußnote:<br />
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:</p>
<p>jährlicher Mietaufwand</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Stufe</strong></td>
<td><strong>von/ab</strong></td>
<td><strong>bis</strong></td>
<td><strong>Steuer</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>1</td>
<td></td>
<td>1.250,00 Euro</td>
<td>110,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>2</td>
<td>1.250,01 Euro</td>
<td>2.500,00 Euro</td>
<td>225,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>3</td>
<td>2.500,01 Euro</td>
<td>5.000,00 Euro</td>
<td>450,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>4</td>
<td>5.000,01 Euro</td>
<td>10.000,00 Euro</td>
<td>900,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>5</td>
<td>10.000,01 Euro</td>
<td>20.000,00 Euro</td>
<td>1.800,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>6</td>
<td>20.000,01 Euro</td>
<td>40.000,00 Euro</td>
<td>3.600,00 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>7</td>
<td>40.000,01 Euro</td>
<td></td>
<td>7.200,00 Euro</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>BVerwG 9 C 11.16 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 4 BV 15.2777 &#8211; Urteil vom 02. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 10 K 14.5589 &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 9 C 3.17 &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 4 BV 15.2778 &#8211; Urteil vom 02. Mai 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 10 K 15.51 &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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