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	<title>Uniformverbot &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2020 07:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdenfeindlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessungsumstände]]></category>
		<category><![CDATA[Uniformverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof entscheidet zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 110/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bundesgerichtshof entscheidet zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 110/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 20. August 2020 – 3 StR 40/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz verurteilt. Von Strafe hat es abgesehen. Zuvor hatte es das Verfahren wegen der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.</p>



<p>Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen besprühten der Angeklagte und seine Komplizen in der Nacht vom 19. auf den 20.&nbsp;Juli 2011, um Propaganda für ihre politische Anschauung zu betreiben, vier Schulgebäude mit zahlreichen Graffitiparolen an, so etwa mit &#8222;Hitzefrei statt Völkerbrei&#8220;, &#8222;Die Deutsche Jugend wehrt sich&#8220; und &#8222;Bad G. bleibt deutsch&#8220;. In den späten Abendstunden des 8.&nbsp;November 2011 beteiligte sich der Angeklagte an dem sog. &#8222;Marsch der Unsterblichen&#8220;, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene. Hinter einem Banner mit der Aufschrift &#8222;Volkstod stoppen&#8220; marschierten die Teilnehmer mit brennenden Fackeln durch eine Innenstadt und skandierten Parolen, unter anderem &#8222;frei, sozial und national&#8220;. Absprachegemäß trugen sie weiße Gesichtsmasken und dunkle Kleidungsstücke, die aufgrund der Lichtverhältnisse einheitlich schwarz wirkten. Der Aufmarsch erweckte den Eindruck einer Militärformation und erinnerte an Fackelzüge des &#8222;Dritten Reichs&#8220;.</p>



<p>Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Strafzumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft beanstandet, weil die Staatsschutzkammer keine Gesamtabwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorgenommen hat. Vielmehr hat sie allein strafmildernde Gesichtspunkte in den Blick genommen, insbesondere die Belastungen für den Angeklagten infolge der langen Verfahrensdauer und die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Nachteile. Dagegen hat sie eine fremdenfeindliche Tatmotivation des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Wie die Vorschrift des §&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 StGB in der Fassung vom 12.&nbsp;Juni 2015 nunmehr ausdrücklich regelt, sind rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele indes regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Das gilt auch für Taten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzesänderung begangen wurden, weil diese lediglich klarstellende Bedeutung hatte. Berücksichtigung kann allerdings nicht die Gesinnung als solche finden. Die Einstellung des Täters ist vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn sie in der Tat zum Ausdruck kommt. Dies war hier nach den Feststellungen der Fall.</p>



<p>Über die Rechtsfolgen der Taten muss infolgedessen durch eine andere Strafkammer des Landgerichts neu entschieden werden.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>LG Koblenz &#8211; 2090 Js 29752/10 12&nbsp;KLs &#8211; Urteil vom 16.&nbsp;Juli 2019</p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften:</strong></p>



<p><strong>§ 46 &#8211; Grundsätze der Strafzumessung</strong></p>



<p>(1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.</p>



<p>(2) 1Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:</p>



<p>die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,</p>



<p>die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,</p>



<p>&#8230;</p>



<p>(3) &#8230;</p>



<p><strong>§&nbsp;60 &#8211; Absehen von Strafe</strong></p>



<p>1Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 2Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.</p>



<p>Karlsruhe, den 20. August 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Wuppertal im Fall &#8222;Shariah Police&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-wuppertal-im-fall-shariah-police-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2020 20:44:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Shariah Police]]></category>
		<category><![CDATA[Uniformverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Wuppertal im Fall &#8222;Shariah Police&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 92/2020 Beschluss&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: left;" align="justify">Urteil des Landgerichts Wuppertal im Fall &#8222;Shariah Police&#8220; rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 92/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 29. April 2020 &#8211; 3 StR 547/19 </b></p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen sämtlicher sieben Angeklagten gegen ihre Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 Versammlungsgesetz bzw. Beihilfe hierzu verworfen. Im ersten Rechtsgang hatte er eine freisprechende Entscheidung des Landgerichts Wuppertal mit Urteil vom 11. Januar 2018 &#8211; 3 StR 427/17 &#8211; aufgehoben und dorthin zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teil, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste, die auf der Rückseite mit der Aufschrift &#8222;Shariah Police&#8220; versehen war.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Teilnahme an dem Rundgang zu Recht als einen Verstoß gegen das Uniformverbot angesehen. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet waren, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung die Feststellung eines konkreten Zusammentreffens mit der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnenden Personen vorausgesetzt hätte.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat die Revisionen verworfen. Das Urteil des Landgerichts enthält keinen Rechtsfehler. Es war insbesondere nicht gehalten, dem Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen worden sind, im<br />
Rahmen der Gesamtbetrachtung angesichts der Tatumstände im Übrigen die ihm von den Revisionen zugedachte Bedeutung beizumessen.</p>
<p align="justify">Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Wuppertal &#8211; Urteil vom 27. Mai 2019 &#8211; 50 Js 180/14 26 KLs 20/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Juli 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freisprüche im Fall &#8222;Sharia Police&#8220; aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-im-fall-sharia-police-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jan 2018 16:55:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sharia Police]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Uniformverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wuppertal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2018 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der Staatsanwaltschaft&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-im-fall-sharia-police-aufgehoben/">Freisprüche im Fall &#8222;Sharia Police&#8220; aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2018</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungsgesetzes) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.</p>
<p align="justify">Den Angeklagten wird zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift &#8222;Sharia Police&#8220; versehen gewesen sei. Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das Landgericht in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt und entschieden werden.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Wuppertal &#8211; 50 Js 180/14 22 KLs 6/16 – Entscheidung vom 21.11.2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. Januar 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-im-fall-sharia-police-aufgehoben/">Freisprüche im Fall &#8222;Sharia Police&#8220; aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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