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	<title>Unionsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der fristgebundenen Abgabe einer unternehmensbezogenen Zuordnungsentscheidung dem Unionsrecht?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorsteuerabzug-fuer-ein-arbeitszimmer-entspricht-das-erfordernis-der-fristgebundenen-abgabe-einer-unternehmensbezogenen-zuordnungsentscheidung-dem-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jan 2020 20:14:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmensbezogene Zuordnungsentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2020 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob das Unionsrecht einer nationalen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorsteuerabzug-fuer-ein-arbeitszimmer-entspricht-das-erfordernis-der-fristgebundenen-abgabe-einer-unternehmensbezogenen-zuordnungsentscheidung-dem-unionsrecht/">Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der fristgebundenen Abgabe einer unternehmensbezogenen Zuordnungsentscheidung dem Unionsrecht?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2020</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechtes beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt (FA) nicht getroffen wurde. Er hat mit Beschluss vom 18.09.2019 &#8211; XI R 3/19 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.</p>
<p>Der Kläger, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 m², wovon auf ein Zimmer („Arbeiten“) ca. 17 m² entfielen (Fertigstellung 2015). Erst in der am 28.09.2016 beim FA eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 &#8211; nicht aber in den zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen &#8211; machte der Kläger für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres als gesetzlicher Abgabetermin der Steuererklärung) erfolgten Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen.</p>
<p>Der BFH vertritt im Vorlagebeschluss die Auffassung, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Zwar gehe das Unionsrecht in Art. 168a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Es enthalte jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Sollte der EuGH die bisherige (nationale) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sog. gemischter Nutzung erleichtern.</p>
<p>In einem weiteren Verfahren, das den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann betrifft, hat der BFH mit Beschluss vom selben Tage (Az. XI R 7/19) ebenfalls den EuGH angerufen.</p>
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		<item>
		<title>EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-vereinbarkeit-der-deutschen-regelung-zur-vorratsdatenspeicherung-mit-dem-unionsrecht-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2019 18:22:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dem Gerichtshof der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-vereinbarkeit-der-deutschen-regelung-zur-vorratsdatenspeicherung-mit-dem-unionsrecht-klaeren/">EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Von der Klärung dieser Frage hängt die Anwendbarkeit der im Telekommunikationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ab.</p>
<p>Die Klägerinnen der beiden Ausgangsverfahren erbringen öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste bzw. Telefondienste für Endnutzer. Sie wenden sich gegen die ihnen durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 auferlegte Pflicht, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Die für eine Dauer von zehn Wochen zu speichernden Daten umfassen u.a. die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung bzw. die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht, zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen sowie Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte. Für eine Dauer von vier Wochen zu speichern sind zudem Standortdaten, d.h. im Wesentlichen die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle. Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten, Daten von E-Mail-Diensten sowie Daten, die den Verbindungen zu oder von bestimmten Anschlüssen in sozialen oder kirchlichen Bereichen zugrunde liegen, dürfen hingegen nicht gespeichert werden. Mit Ausnahme der Internetprotokoll-Adresse dürfen die auf Vorrat gespeicherten Daten von den zuständigen Behörden nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes verwendet werden.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat auf die Klagen festgestellt, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, die im Gesetz genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang bzw. den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermitteln, zu speichern. Die Speicherpflicht verstoße gegen Unionsrecht und sei daher in den Fällen der Klägerinnen unanwendbar. Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson) geklärt. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen hat die Beklagte, vertreten durch die Bundesnetzagentur, jeweils Sprungrevision eingelegt.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hängt davon ab, ob der durch die gesetzliche Speicherpflicht bewirkte Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf der Grundlage der Erlaubnisnorm des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist. Zwar hat der EuGH abschließend geklärt, dass die Richtlinie auf nationale Regelungen der Vorratsspeicherung anwendbar ist und dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.</p>
<p>Klärungsbedarf verbleibt jedoch in Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung, die &#8211; wie § 113a i.V.m. § 113b TKG &#8211; eine Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vorsieht, unter keinen Umständen auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gestützt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der von der Speicherpflicht erfassten Kommunikationsmittel und die Speicherdauer gegenüber den schwedischen und britischen Regelungen, über die der EuGH zu entscheiden hatte, reduziert ist. Ferner enthalten die deutschen Regelungen strenge Beschränkungen im Hinblick auf den Schutz der gespeicherten Daten und den Zugang hierzu. Außerdem besteht angesichts des mit den neuen Telekommunikationsmitteln verbundenen spezifischen Gefahrenpotenzials ein Spannungsverhältnis zwischen den in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechten auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und der aus Art. 6 GRC folgenden Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, andererseits. Ein ausnahmsloses Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung würde den Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber in einem Bereich der Strafverfolgung und der öffentlichen Sicherheit, der nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV jedenfalls grundsätzlich weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, erheblich einschränken und sich damit tendenziell auch von der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention entfernen. Schließlich geht aus verschiedenen beim EuGH bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten hervor, dass die vorlegenden Gerichte insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GRC und Art. 4 EUV Zweifel daran haben, ob die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2016 als generelles Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu verstehen sind, das weder im Hinblick auf die Erheblichkeit der zu bekämpfenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit noch im Rahmen einer „Kompensation“ durch restriktive Zugriffsregelungen und hohe Sicherheitsanforderungen überwunden werden kann.</p>
<p>Führt das Vorabentscheidungsverfahren zu dem Ergebnis, dass § 113a i.V.m. § 113b TKG unionsrechtswidrig ist, sind die Klägerinnen auch in ihren Rechten verletzt. Denn die Speicherpflicht stellt einen Eingriff in die durch Art. 16 GRC garantierte unternehmerische Freiheit der Klägerinnen dar. Verstoßen diese Regelungen gegen Unionsrecht, dürfen sie wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Dann ist diese Grundrechtseinschränkung nicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC „gesetzlich vorgesehen“.</p>
<p>Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p>BVerwG 6 C 12.18 &#8211; Beschluss vom 25. September 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Köln, 9 K 3859/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2018 &#8211;</p>
<p>BVerwG 6 C 13.18 &#8211; Beschluss vom 25. September 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Köln, 9 K 7417/17 &#8211; Urteil vom 20. April 2018 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-entscheidung-des-europaeischen-gerichtshofs-ueber-planerhaltungsvorschriften-bei-uvp-pflichtigen-bebauungsplaenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 21:01:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungspläne]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollsache]]></category>
		<category><![CDATA[Planerhaltungsvorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 in einer Normenkontrollsache den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen (zu den Einzelheiten vgl. PM 27/2017 zum Aktenzeichen 4 CN 3.16).</p>
<p>Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben der Rücknahme zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof von der Rücknahme in Kenntnis gesetzt und das Verfahren eingestellt. Daher wird der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden.</p>
<p>Beschluss vom 30. Januar 2018 &#8211; BVerwG 4 CN 1.18 (4 CN 3.16) &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Lüneburg, 12 KN 265/13 &#8211; Urteil vom 30. Juli 2015 &#8211;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz &#8211; Vereinbarkeit mit Unionsrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hamburgisches-zusatzversorgungsgesetz-vereinbarkeit-mit-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Sep 2017 20:16:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgleicheit]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2017 Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hamburgisches-zusatzversorgungsgesetz-vereinbarkeit-mit-unionsrecht/">Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz &#8211; Vereinbarkeit mit Unionsrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2017</div>
<div align="justify">
<p>Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit <i>(Art. 157 AEUV)</i> verstößt.</p>
<p>Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die gesetzliche Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 26. September 2017 &#8211; 3 AZR 733/15 &#8211; </em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg</em><br />
<em>Urteil vom 12. Oktober 2015 &#8211; 7 Sa 36/15 &#8211; </em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-abzug-sog-finaler-betriebsstaettenverluste-nach-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 May 2017 21:15:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzug]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsstättenverluste]]></category>
		<category><![CDATA[Mitunternehmeranteil]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 31/2017 Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-abzug-sog-finaler-betriebsstaettenverluste-nach-unionsrecht/">Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 31/2017</p>
<p>Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine Ausgleichszahlung, kann er insoweit keinen inländischen Verlust geltend machen, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 2017 I R 2/15 zudem entschieden hat, führt die Ausgleichszahlung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sog. finalen Verlust.</p>
<p>Entscheidend ist dabei im Ausgangspunkt die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst. Die Rechtsprechung von EuGH und BFH ging bislang davon aus, dass hiervon abweichend aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Der BFH hatte dies angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten gewährter Abzug im Ausland verfahrensrechtlich im Inland noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte.</p>
<p>Diese Rechtsprechung wird jedoch vom EuGH inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten. Im Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14 hat der EuGH entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. An diese Rechtsprechungsänderung sah sich der BFH nun als gebunden an.</p>
<p>Zwar ist die Bedeutung der EuGH-Entscheidung nicht unumstritten. Dennoch belässt diese Entscheidung keinen Raum „für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm“. Der BFH hat sich daher in seinem Urteil dem EuGH angeschlossen. Er hat davon abgesehen, die Rechtsfrage (nochmals) dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-abzug-sog-finaler-betriebsstaettenverluste-nach-unionsrecht/">Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen Verletzung von Unionsrecht?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-einer-sportfoerderung-fuer-den-betrieb-einer-kletterhalle-wegen-verletzung-von-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2016 19:44:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[binnenmarktrelevante Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Kletterhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Sportförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Subvention]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung von Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliche Beihilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute mit der Frage&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-einer-sportfoerderung-fuer-den-betrieb-einer-kletterhalle-wegen-verletzung-von-unionsrecht/">Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen Verletzung von Unionsrecht?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Amateursportverein eine Sportförderung für den Betrieb einer Sporthalle wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der unangemeldeten Durchführung wirtschaftlicher Beihilfen zurückzahlen muss. Es hat entschieden, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, die Frage, ob die Sportförderung alle Voraussetzungen einer anmeldepflichtigen wirtschaftlichen Beihilfe i.S.d. Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)* erfüllt, grundsätzlich eigenständig zu überprüfen. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Europäische Kommission zuvor den Sachverhalt vorläufig geprüft und das Vorliegen einer Beihilfe angenommen hat.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einer Betreiberin einer gewerblichen Kletterhalle (Klägerin) und dem Land Berlin (Beklagter) zu Grunde. Das Land stellte dem beigeladenen Deutschen Alpenverein Sektion Berlin e.V. im Rahmen einer Sportförderung ein Areal für den Bau einer Kletterhalle zur Verfügung und vereinbarte im Rahmen eines auf 30 Jahre angelegten Mietvertrages dafür nur einen erheblich vergünstigten Mietzins von 1 132,92 € im ersten Jahr. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbsverzerrende und nach Art. 107 Abs. 1 AEUV europarechtlich unzulässige Beihilfe und erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.</p>
<p>Gleichzeitig befassten die Klägerin und andere Kletterhallenbetreiber die Europäische Kommission mit dem Vorgang und mit weiteren vergleichbaren Subventionen anderer Bundesländer. Die Kommission billigte aufgrund vorläufiger Prüfung mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu Gunsten von Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins in Deutschland. Diese seien zwar Beihilfen, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der Beschluss wurde auf die Beschwerde der Klägerin vom Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 9. Juni 2016 bestätigt, ohne dass das Vorliegen einer Beihilfe näher geprüft wurde.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der im Oktober 2011 geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission im Dezember 2012 hinsichtlich der Mietzinsregelung nichtig gewesen. Für den darauf folgenden Zeitraum könne sich die Klägerin auf eine ggf. weiterbestehende Nichtigkeit nicht mehr berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Berufungsverfahren dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Kommission habe den Deutschen Alpenverein und seine regionalen Sektionen als eine Unternehmensgruppe angesehen und alle dieser Gruppe von verschiedenen Ländern zugewendeten Zuschüsse in den Blick genommen. Sie sei daher vom Vorliegen einer binnenmarktrelevanten Beihilfe ausgegangen, auch wenn sie sie gebilligt habe. Diese Einschätzung sei rechtlich bindend und führe zu dem Ergebnis, dass der Mietvertrag vor der Zustimmung der Kommission wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV** unwirksam gewesen sei.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beigeladenen Alpenvereins die Sache zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und tatrichterlichen Überprüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass es an die Feststellung der Europäischen Kommission zum Beihilfecharakter der Maßnahme rechtlich gebunden sei. Eine solche Rechtsbindung ergibt sich weder aus der Vermutung der Rechtmäßigkeit europäischer Hoheitsakte noch aus der im Beihilferecht anerkannten Loyalitätspflicht der nationalen Gerichte gegenüber den Organen der Europäischen Union. Die aus dem Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes fließende Pflicht zur umfassenden Überprüfung des Streitfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist jedenfalls dann nicht eingeschränkt, wenn die Kommission ihre Entscheidung &#8211; wie hier &#8211; auf Grund nur vorläufiger Prüfung und ohne Anhörung des beigeladenen Subventionsempfängers abgeschlossen hat. Aus der Loyalitätspflicht kann allerdings, wenn die Verwaltungsgerichte von der Entscheidung der Kommission aus Rechtsgründen abweichen wollen, eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof folgen. Da das Oberverwaltungsgericht seinen Prüfungsumfang zu Unrecht auf das Vorliegen von „Zweifeln“ reduziert hat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=261016U10C3.15.0">BVerwG 10 C 3.15</a> &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 24.14 &#8211; Urteil vom 18. Februar 2015<br />
VG Berlin 26 K 6.13 &#8211; Urteil vom 19. März 2013</p>
<p>*<strong class="hervor"> Art. 107 AEUV </strong></p>
<p>(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstatten beeinträchtigen.</p>
<p>**<strong class="hervor"> Art. 108 AEUV </strong></p>
<p>(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.</p>
<p><strong class="hervor"> Art. 4 Beihilfeverfahrensordnung (VO EG Nr. 659/1999 – Stand 2007) </strong></p>
<p>(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend Entscheidung, keine Einwände zu erheben genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.</p>
</div>
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		<title>Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 Investmentsteuergesetz mit dem Unionsrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vereinbarkeit-der-pauschalbesteuerung-gemaess-%c2%a7-6-invstg-mit-dem-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 23:15:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentfonds]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentsteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerträge]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 15/2016 In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="nr_and_date">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 15/2016</p>
<p class="nr_and_date">In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert haben, können eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds nach § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vermeiden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12 entschieden hat.</p>
<p>In- und ausländische Investmentfonds haben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen. Kommt der Fonds dem nicht nach, muss der inländische Anleger seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach § 6 InvStG pauschal ermitteln. Er hat dann grundsätzlich die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Mindestens muss der Anleger Erträge in Höhe von 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.</p>
<p>Der VIII. Senat des BFH sah in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Revisionsklägerin nicht als erfüllt an. Grundlage ist hierfür das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C 326/12 (EU:C:2014:2269). Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH gilt dies nun auch &#8211;entgegen einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610)&#8211; für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten. Der VIII. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an diese zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit hat, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen. Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.</p>
<p>Der VIII. Senat hat schließlich bestätigt, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG durch den inländischen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610) vorgegeben hat. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds sind nur in einem engen Rahmen zulässig.</p>
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