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	<title>Unterlassung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 20:13:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsdarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Bewertungsportal]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[yelp]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 7/2020 Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-zulaessigkeit-der-bewertungsdarstellung-von-unternehmen-auf-einem-internet-bewertungsportal-www-yelp-de/">Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 7/2020</p>
<p align="justify">Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als &#8222;empfohlen&#8220; oder als &#8222;(momentan) nicht empfohlen&#8220; ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den &#8222;empfohlenen&#8220; Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht &#8222;[Anzahl] Beiträge&#8220;. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen &#8211; überschrieben mit &#8222;Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]&#8220; &#8211; jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht &#8222;[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden&#8220;. Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:</p>
<p align="justify">&#8222;Was sind empfohlene Beiträge?</p>
<p align="justify">Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren.&#8220;</p>
<p align="justify">Darunter befindet sich die Überschrift &#8222;[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen&#8220; mit dem nachfolgenden &#8222;Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt.&#8220; Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.</p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.</p>
<p align="justify">Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als &#8222;momentan nicht empfohlen&#8220; wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht &#8211; wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt &#8211; unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der &#8222;empfohlene&#8220; Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als &#8222;empfohlen&#8220; oder &#8222;nicht empfohlen&#8220; sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1282/16</p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24646/14</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 823 BGB Schadensersatzpflicht </b></p>
<p align="justify">(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p align="justify"><b>§ 824 BGB Kreditgefährdung </b></p>
<p align="justify">(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Januar 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:30:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[kommunales Amtsblatt]]></category>
		<category><![CDATA[kostenlose Verteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsferne der Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtblatt]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/">Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018  </p>



<p>Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen  den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt  ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet  verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und  redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der &#8222;Staatsferne der  Presse&#8220; verletzen. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die
 Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt 
unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses 
Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet
 der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem
 Titel &#8222;Stadtblatt&#8220; ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, 
einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche 
Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im 
Einzelhandel. Seit dem 1.&nbsp;Januar 2016 lässt die Beklagte das 
&#8222;Stadtblatt&#8220; kostenlos verteilen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in 
Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das &#8222;Stadtblatt&#8220; 
in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der 
Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen.
 Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der 
Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der
 Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich 
über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden 
Gemeinde berichtet werden. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.  </p>



<p>Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil 
sie mit der kostenlosen Verteilung des &#8222;Stadtblatts&#8220; gegen das aus 
Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse 
verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine 
Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist 
wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.
  </p>



<p>Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der 
Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der 
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG 
und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der 
Garantie des Instituts der freien Presse des Art.&nbsp;5 Abs. 1 Satz 2 GG 
andererseits zu bestimmen. </p>



<p>Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden 
finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, 
insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 
GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und 
Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige 
Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit 
findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 
Satz&nbsp;2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive 
Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt. </p>



<p>Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen
 sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung 
maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig &#8211; auch 
hinsichtlich Illustration und Layout &#8211; als solche erkennbar sein und 
sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall 
zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die 
Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats.
 Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das 
gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre 
Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen
 wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter 
des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art.&nbsp;5 
Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den 
Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und
 bei den angesprochenen Verkehrskreisen &#8211; auch optisch &#8211; als 
funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist 
das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.  </p>



<p>Das &#8222;Stadtblatt&#8220; der Beklagten geht mit seinen 
redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches 
Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein 
presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet 
auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder 
in örtlicher Hinsicht. </p>



<p><strong>Vorinstanzen</strong>: </p>



<p>LG Ellwangen &#8211; Urteil vom 28. Juli 2016 &#8211; 10 O 17/16 </p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 3. Mai 2017 &#8211; 4 U 160/16 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§&nbsp;3a UWG </strong></p>



<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift 
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der 
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet 
ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder 
Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. </p>



<p><strong>Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG </strong></p>



<p>Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. </p>



<p><strong>Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG </strong></p>



<p>Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
 Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in 
eigener Verantwortung zu regeln. </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/">Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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