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	<title>Unternehmen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Aug 2018 16:31:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 42/2018 Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuer-bfh-erleichtert-fuer-unternehmen-den-vorsteuerabzug-aus-rechnungen/">Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 42/2018</p>
<p>Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.</p>
<p>Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die &#8211;neben anderen Erfordernissen&#8211; die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).</p>
<p>Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der &#8222;im Onlinehandel&#8220; tätig war, ohne dabei ein &#8222;Autohaus&#8220; zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.</p>
<p>Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.</p>
<p>Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der &#8222;vollständigen Anschrift&#8220; des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit &#8222;postalischer Erreichbarkeit&#8220; aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.</p>
<p>Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag &#8211; Betriebs- bzw. Unternehmensübergang beim Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-im-arbeitsvertrag-betriebs-bzw-unternehmensuebergang-beim-erwerb-von-anteilen-an-einem-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Mar 2017 20:04:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[BAT]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesangestelltentarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerb von Anteilen]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensübergang]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2017 Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, die eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-im-arbeitsvertrag-betriebs-bzw-unternehmensuebergang-beim-erwerb-von-anteilen-an-einem-unternehmen/">Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag &#8211; Betriebs- bzw. Unternehmensübergang beim Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2017</p>
<p>Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt. Nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung (…), soweit in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind. Die Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die M AG mit Wirkung zum 1. Januar 2002 Gesellschafterin der Beklagten. Bereits seit Jahren streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger Entgelt nach den Entgelttabellen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) in ihrer jeweils geltenden Fassung zusteht. Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das Arbeitsgericht Essen in einem Vorprozess ua. festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD vom 13. September 2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<div align="justify">Der Kläger hat die Beklagte ua. auf Zahlung rückständigen Entgelts für die Monate Januar bis November 2013 auf der Grundlage einer im Jahr 2013 geltenden Entgelttabelle des TVöD in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er sich auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Essen in dem Vorprozess berufen. Die Beklagte hat geltend gemacht, aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 &#8211; C-426/11 -) sowie aus Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) folge, dass sie nicht dynamisch an den TVöD gebunden sei; vielmehr gelte der BAT statisch mit dem Stand 31. Januar 2003. Dies führe zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils in dem Vorprozess.</p>
<p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte dem Kläger nicht das eingeklagte Entgelt zusprechen. Zwar hat der Kläger für die Monate Januar bis November 2013 nach § 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 15 TVöD Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt nach der für diese Zeit für ihn maßgeblichen Tabelle. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Daran ändern weder das Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 &#8211; C-426/11 -) noch Art. 16 GRC etwas, da der vorliegende Sachverhalt weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen noch in den von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG dar.</p>
<p>Das angefochtene Urteil erweist sich allerdings insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger Entgelt nach der von ihm reklamierten Entgeltgruppe KR 7a Stufe 6 zustand. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, nach welcher Entgeltgruppe und welcher Stufe welcher Tabelle sich das monatliche Entgelt des Klägers bemisst, und damit nicht entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf rückständiges Entgelt zustehen. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 23. März 2017 &#8211; 8 AZR 89/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />
Urteil vom 27. November 2014 &#8211; 15 Sa 740/14 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtliche-grenzen-der-heranziehung-zu-statistischen-stichprobenerhebungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Mar 2017 18:58:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungsstatistik]]></category>
		<category><![CDATA[Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Statistik]]></category>
		<category><![CDATA[Stichprobenerhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2017 Die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtliche-grenzen-der-heranziehung-zu-statistischen-stichprobenerhebungen/">Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2017</p>
<p>Die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik ist ermessensfehlerhaft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Dienstleistungsstatistik gibt Auskunft über die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich. Ihre Datengrundlage ermitteln die Statistischen Landesämter durch jährliche bundesweite Befragung von höchstens 15 % der Unternehmen und freiberuflich tätigen Einrichtungen aus dem Dienstleistungssektor zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit. Die von der Erhebung betroffenen Unternehmen werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (Neyman-Tschuprow-Verfahren) ausgewählt. Dabei werden alle potenziell auskunftspflichtigen Unternehmen zunächst nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatzgröße in Gruppen (Schichten) eingeteilt. Aus jeder dieser Schichten werden sodann auskunftspflichtige Unternehmen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Nach dem von den Behörden gewählten mathematisch-statistischen Verfahren kann es in besonders kleinen und heterogenen Schichten geschehen, dass alle Unternehmen dieser Schicht zur Auskunft herangezogen werden (Totalschicht). Eine greifbare Chance auf Nichtheranziehung in Zukunft besteht für diese Unternehmen dann nicht.</p>
<p>Beide Kläger, eine Baugenossenschaft und eine Rechtsanwaltskanzlei, gehören einer sogenannten Totalschicht an. Infolgedessen sind sie in der Vergangenheit regelmäßig jährlich verpflichtet worden, ihre Unternehmensdaten an die Statistischen Landesämter zu übermitteln. Die Statistischen Landesämter halten dieses Vorgehen für ermessenfehlerfrei. Es beruhe auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, das im Rahmen des vorgegebenen Stichprobenumfangs von 15 % der Dienstleistungsunternehmen eine optimale Ergebnisgenauigkeit sicherstelle. Während das Oberverwaltungsgericht Bautzen der dortigen Klage stattgab (BVerwG 8 C 9.16), hatte die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg (BVerwG 8 C 6.16).</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die stattgebende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen bestätigt und das gegenteilige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz geändert. Die Statistischen Landesämter haben bei der Auswahl der beiden Unternehmen das ihnen eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Zweck der Ermessensermächtigung besteht bei einer Stichprobenerhebung in der Erzielung repräsentativer, d.h. für den Erhebungszweck (noch) hinreichend genauer statistischer Ergebnisse. Den Statistikbehörden kommt zwar ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum für die Frage zu, welchen Grad an Genauigkeit die erzielten statistischen Ergebnisse danach erreichen müssen. Die Behörden haben hierzu jedoch keine fachwissenschaftlich begründete Festlegung getroffen, sondern entgegen dem Zweck der Ermessensermächtigung das Auswahlverfahren allein auf die Erzielung möglichst genauer Ergebnisse ausgerichtet. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können. Darüber hinaus verstößt das von den Statistischen Landesämtern ausgeübte Auswahlermessen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser fordert für das Auswahlverfahren bei statistischen Stichprobenerhebungen, dass die Belastung gleichmäßig auf die auskunftspflichtigen Unternehmen verteilt wird, soweit der Zweck der Erzielung repräsentativer Ergebnisse dies zulässt. Das von den Statistischen Landesämtern angewandte Auswahlverfahren mit dem Ziel einer optimalen Ergebnisgenauigkeit führt hingegen zu einer über die Jahre anwachsenden und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Unternehmen, die einer Totalschicht angehören, gegenüber solchen Unternehmen, die einer regelmäßig rotierenden Schicht zugeordnet sind.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150317U8C6.16.0">BVerwG 8 C 6.16</a> &#8211; Urteil vom 15. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10746/15 &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2015<br />
VG Koblenz 2 K 581/14.KO &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150317U8C9.16.0">BVerwG 8 C 9.16</a> &#8211; Urteil vom 15. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 3 A 547/13 &#8211; Urteil vom 03. März 2016<br />
VG Leipzig 5 K 716/13 &#8211; Urteil vom 09. Februar 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtliche-grenzen-der-heranziehung-zu-statistischen-stichprobenerhebungen/">Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs weitgehend bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-eines-duesseldorfer-kunsthaendlers-wegen-betrugs-weitgehend-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jun 2016 16:57:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kunsthandel]]></category>
		<category><![CDATA[Kunsthändler]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2016 Das Landgericht Essen hatte einen Düsseldorfer Kunsthändler wegen Betrugs in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-eines-duesseldorfer-kunsthaendlers-wegen-betrugs-weitgehend-bestaetigt/">Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs weitgehend bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2016</p>
<p>Das Landgericht Essen hatte einen Düsseldorfer Kunsthändler wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in Düsseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in Geschäftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte für sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hält und möglichst günstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem günstig verhandelten Einkaufspreis &#8222;weiterzureichen&#8220;. Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenüber den Unternehmern falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision überhöht ab. Das Landgericht hat den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9 Mio. Euro) anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis bestimmt und die überhöhten Provisionen hinzugerechnet.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen hat der Senat bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des Landgerichts hat der Senat in den verbleibenden Fällen nicht beanstandet.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 16. März 2015 – 56 KLs 10/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Juni 2016</p>
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