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	<title>Untreue &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 12:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Nürburgring-Affäre]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2020 Beschlüsse vom 18. August 2020 &#8211; 3&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2020</p>



<p><strong>Beschlüsse vom 18. August 2020 &#8211; 3 StR 245/20 und 26. November 2015 &#8211; 3 StR 17/15</strong></p>



<p>Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.</p>



<p>Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte, damaliger Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Nürburgring GmbH im Jahr 2009 insgesamt 475.000 € veruntreute und im Juni 2010 vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss als Zeuge falsche Tatsachen bekundete.</p>



<p>Der Angeklagte war bereits im Jahr 2014 wegen der genannten und weiterer Delikte vom Landgericht Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der 3. Strafsenat das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die nunmehr erneut abgeurteilten Taten und die für sie verhängten Einzelstrafen waren von der Aufhebung allerdings nicht umfasst; sie standen somit rechtskräftig fest. Das Landgericht hatte insoweit lediglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ist das Verfahren noch beim Landgericht Koblenz anhängig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>LG Koblenz &#8211; 10 KLs 2050 Js 37425/10 (2) &#8211; Urteil vom 31. Januar 2020</p>



<p>Karlsruhe, den 23. September 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss neu geprüft werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorwurf-der-untreue-gegen-den-frueheren-oberbuergermeister-der-stadt-homburg-muss-neu-geprueft-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2020 20:25:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Oberbürgermeister]]></category>
		<category><![CDATA[Stadt Homburg]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 13/2020 Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten, den früheren Oberbürgermeister der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 13/2020</p>
<p align="justify">Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten, den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg, wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte überwiegend Erfolg.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Wahlkampf um das Amts des Oberbürgermeisters u.a. mit dem Versprechen angetreten, Missstände im städtischen Baubetriebshof zu beseitigen. Mitarbeiter sollen dort während der Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtet, insbesondere im Staatsforst Holz gefällt und auf eigene Rechnung verkauft haben. Nach seinem Amtsantritt im Oktober 2014 und weiteren Hinweisen auf derartiges Fehlverhalten beauftragte der Angeklagte im Oktober 2015 eine vergleichsweise teure auswärtige Detektei mit der Aufklärung der Vorwürfe. Dabei prüfte er nicht, ob es günstigere Angebote gab. Nach einer über sechs Wochen andauernden Überwachung stellte die Detektei eine Rechnung über knapp 330.000 Euro, von denen die Stadt Homburg insgesamt etwa 260.000 Euro zahlte. Der Angeklagte selbst war nur zu einer eigenständigen Auftragsvergabe bis zu einer Höhe von 25.000 Euro berechtigt. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Stadt ein Schaden in Höhe von mindestens etwa 65.000 Euro dadurch entstanden, dass der Angeklagte die Detektei zu marktunüblich hohen Preisen beauftragt hat.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung weitgehend aufgehoben. Nach seiner Auffassung hat sich der Angeklagte nicht schon dadurch strafbar gemacht, dass er nach besonderer Prüfung ihrer Seriosität die Detektei ohne vorherigen Preisvergleich zu höheren als den marktüblichen Preisen beauftragt hat. Angesichts der Besonderheiten des Detektivgewerbes sei dies kein gravierender, zur Strafbarkeit führender Pflichtverstoß. Ein Entscheidungsträger handele im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wähle.</p>
<p align="justify">Ein erheblicher Pflichtverstoß komme zwar in Betracht, wenn der Angeklagte bewusst die Grenzen seiner Befugnis zur eigenständigen Auftragsvergabe überschritten habe. Soweit der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts von Anfang an eine mindestens sechswöchige Überwachung geplant und deswegen um die Überschreitung seiner Befugnis gewusst habe, war dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nicht durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegt. Hingegen hat er die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.</p>
<p align="justify">Die Sache muss deshalb überwiegend neu verhandelt werden. Im neuen Durchgang wird die zur Entscheidung berufene Strafkammer insbesondere prüfen müssen, ob eine Untreue darin liegen könnte, dass der Angeklagte den Vertrag nach Kenntnis einer Abschlagsforderung von 100.000 Euro nicht sofort gekündigt hat. In diesem Fall könnten möglicherweise auch die gesamten durch die anschließende Überwachung entstandenen Kosten als Schaden der Stadt anzusehen sein.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2019 – 4 KLs 3/18</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften: </b></p>
<p align="justify">§ 266 StGB Untreue</p>
<p align="justify">(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. Januar 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verurteilung wegen Kreditbetrugs, unrichtiger Darstellung und Untreue im Fall der Beluga-Unternehmensgruppe rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-kreditbetrugs-unrichtiger-darstellung-und-untreue-im-fall-der-beluga-unternehmensgruppe-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 20:07:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Beluga]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2019 Das Landgericht Bremen hat den Gründer und ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bremen hat den Gründer und ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Beluga Shipping GmbH wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer täuschte der Angeklagte im Zusammenhang mit Kreditanträgen für Schiffsneubauten im Zeitraum von August 2006 bis November 2010 gegenüber Banken zusätzliche Baukosten in Millionenhöhe vor. Hierdurch wollte er einen größeren Fremdfinanzierungsanteil der Banken an den tatsächlichen Schiffsbaukosten erreichen. Weiterhin unterzeichnete er den Konzernjahresabschluss der Beluga Shipping GmbH für das Geschäftsjahr 2009 und den Jahresabschluss einer Tochtergesellschaft in dem Bewusstsein, dass in den Abschlüssen jeweils ca. 35,8 Mio. Euro Umsatzerlöse enthalten waren, denen mit Scheinrechnungen fingierte Leistungen zugrunde lagen. Beide Jahresabschlüsse wurden einem Finanzinvestor neben weiteren Geschäftsunterlagen mit unzutreffenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Beluga-Unternehmensgruppe 2010 vor Abschluss eines Rahmenkreditvertrages über 165 Mio. Euro vorgelegt. Zudem verwendete der Angeklagte die im August 2010 von einem stillen Gesellschafter einer Tochtergesellschaft geleistete Einlage in Höhe von fünf Mio. Euro pflichtwidrig.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach einer Abänderung des Konkurrenzverhältnisses im Schuldspruch als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Bremen ist mit dieser Maßgabe rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen – Urteil vom 15. März 2018 – 32 KLs 1/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Dezember 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil im S&#038;K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-sk-prozess-gegen-j-k-und-m-c-sch-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Sep 2019 20:25:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 116/2019 Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten K. wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-sk-prozess-gegen-j-k-und-m-c-sch-rechtskraeftig/">Urteil im S&#038;K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 116/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten K. wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M.-C. Sch. wegen Untreue in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte K. aufgrund der abgeurteilten Taten 1.200.000 € erlangt hat.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 durch Beschluss vom 20. August 2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz</b>:</p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 29. März 2017 – 5-28 KLs 1/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. September 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil auch gegen die Kinder des Gründers der insolventen Drogeriemarktkette Sch. rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-auch-gegen-die-kinder-des-gruenders-der-insolventen-drogeriemarktkette-sch-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Apr 2019 09:17:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Drogeriemarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Drogeriemarktkette]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Sch.]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[vorsätzlicher Bankrott]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 56/2019 Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 56/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette A. Sch. wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen A. Sch. hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann A. Sch. spätestens seit dem 1. Februar 2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte. In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte A. Sch. etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite. Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder.</p>
<p align="justify">Als A. Sch. zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein. Da die LDG GmbH die von A. Sch. erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von A. Sch. nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei. Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott). Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt.</p>
<p align="justify">Während A. Sch. gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen Ihre Verurteilung. Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen. Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB). Damit sind die beiden Angeklagten jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 27. November 2017 – 11 KLs 152 Js 53670/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. April 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen Untreue auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-von-pforzheimer-oberbuergermeisterin-und-stadtkaemmerin-wegen-untreue-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 18:46:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Derivate]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzderivatgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4547</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 193/2018 Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte W. wegen Untreue in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-von-pforzheimer-oberbuergermeisterin-und-stadtkaemmerin-wegen-untreue-auf/">Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen Untreue auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 193/2018  </p>



<p>Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte W. wegen  Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren  und die Angeklagte A. wegen Untreue in drei Fällen zu einer  Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt,  hiervon jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen  Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der  Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. </p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss die  Angeklagte W. in ihrer Funktion als Kämmerin der Stadt Pforzheim im  Zeitraum 2003 bis 2006 zum Teil hochriskante Finanzderivatgeschäfte ab,  um die bereits bei Amtsübernahme schlechte Haushaltssituation der Stadt  zu verbessern. Nachdem sich die Marktwerte dieser Derivate ungünstig entwickelten und zeitnah haushaltswirksame Zahlungen für die Stadt  anstanden, entschloss sich die Angeklagte W. im Sommer 2006, um die prekäre Lage nicht offenlegen zu müssen und so ihren guten Ruf zu  gefährden, die Zahlungspflichten durch erneute Umstrukturierungen  mittels des Abschlusses weiterer Finanzderivate (sog. &#8222;CMS Spread Ladder  swaps&#8220;) in die Zukunft zu verschieben, was – wie sie wusste – mit  zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden war. In Ansehung einer  weiteren Verschlechterung der Situation und erneut für die Stadt  anstehender Zahlungen weihte die Angeklagte W. im Oktober 2016 die  Angeklagte A. als damalige Oberbürgermeisterin der Stadt ein. Da die  Angeklagten die hohen Buchwertverluste der Finanzgeschäfte vor dem  Gemeinderat nicht offen legen und anstehende Zahlungen vermeiden  wollten, wandelten sie die bisherigen Derivate in andere hochriskante  Derivate mit erst später fälligen Zahlungspflichten um. </p>



<p>Das Landgericht hat angenommen, die 
verfahrensgegenständlichen Derivatabschlüsse, die gegen 
kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze verstoßen hätten und daher 
pflichtwidrig gewesen seien, hätten zu Vermögensnachteilen der Stadt 
Pforzheim zumindest in Höhe der Gewinnmargen der Banken geführt. </p>



<p>Der 1. Strafsenat hat das Urteil des Landgerichts auf
 die Revisionen beider Angeklagter aufgehoben, weil die getroffenen 
Feststellungen die Schuldsprüche nicht tragen. Dass ein durch das 
jeweilige Derivatgeschäft verursachter Nachteil in der Gewinnmarge der 
Bank liegt, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil dabei 
unberücksichtigt bleibt, dass es sich bei der Gewinnmarge um eine 
angemessene Gegenleistung für den Derivatabschluss gehandelt haben 
könnte. In Anbetracht der schon schlechten finanziellen Ausgangslage der
 Stadt Pforzheim und der komplexen Struktur der 
verfahrensgegenständlichen Derivatgeschäfte bedarf es vor diesem 
Hintergrund neuer Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher 
Höhe der Stadt durch die Derivate jeweils ein Vermögensnachteil 
entstanden ist. Der Senat hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung 
und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts 
zurückverwiesen.  </p>



<p><strong>Vorinstanz: </strong></p>



<p>Landgericht Mannheim – Urteil vom 21. November 2017 – 22 KLs 631 Js 31056/09 – AK 2/13 </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jul 2018 15:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2018 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2018</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bestätigt. Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der EBE GmbH in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von rund 650.000 Euro zugefügt. In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht.</p>
<p align="justify">Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juli 2018</p>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung des &#8222;Königs von Deutschland&#8220; wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2018 08:34:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[König von Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018 Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="center"></div>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den von ihm getroffenen Feststellungen stand der Angeklagte in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem &#8222;Königreich Deutschland&#8220;, mit dem Angeklagten als &#8222;Staatsoberhaupt&#8220; leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine &#8222;Kooperationskasse&#8220; von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt etwa 1,47 Millionen Euro in die vom Angeklagten als &#8222;Vorstand&#8220; eines &#8222;Vereins&#8220; geführte &#8222;Kooperationskasse&#8220;. Die Darlehensgeber erhielten &#8222;Sparbücher&#8220;, in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen. Mit dem Geld wollten die Unterstützer &#8222;gemeinnützige Projekte&#8220; der Gemeinschaft und diese selbst fördern. Nach einer Intervention der Bundesbank bzw. des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht beinhalteten die Darlehensverträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzahlungsanspruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbindlichkeiten überstieg (sogenannte qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der &#8222;Kooperationskasse&#8220; rund 500.000 Euro zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht gefertigt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber konnte nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, dass der Angeklagte gegenüber den Darlehensnehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermögensbetreuungspflicht hatte. Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften im Sinne der §§ 32, 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt, weil sich das Landgericht bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertragsgestaltung, noch mit dem Gang der Vertragsverhandlungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber auseinandergesetzt hat.</p>
<p align="justify">Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Halle – Urteil vom 15. März 2017 – 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. April 2018</p>
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		<title>Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-des-nrw-baubetriebs-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2018 08:32:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[NRW-Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte M. ist wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils war der Angeklagte T. von Mai 2001 bis Oktober 2010 Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jahresgehalt von 232.000 Euro. Während dieser Zeit war er als verbeamteter Leitender Postdirektor beurlaubt. Die ihm in der Geschäftsführerfunktion bekannt gewordenen Informationen über anstehende Bauprojekte gab er unbefugt an seinen langjährigen Bekannten, einen als unseriös geltenden Makler weiter. Dieser nutzte in Absprache mit dem Angeklagten T. die Erkenntnisse, um die Kosten des Ankaufs der für die Bauprojekte benötigten Grundstücke für den BLB in die Höhe zu treiben. Der Angeklagte T. veranlasste die Zahlung dieser Kosten, im Fall des Bauprojektes Düsseldorfer Justizzentrum u.a. eine Entschädigungszahlung von etwa 3 Millionen Euro und im Fall des Neubauprojekts Fachhochschule Düsseldorf eine dem Kaufpreis verdeckt aufgeschlagene Provisionszahlung in Höhe von etwa 2 Millionen Euro. Von den so erwirtschafteten Geldern erhielt der Angeklagte plangemäß jeweils einen Anteil. Auch der Mitangeklagte M., der im Fall des Bauprojekts Justizzentrum in die Verteilung der Gelder eingebunden war, erhielt eine Summe zum eigenen Verbrauch. In einem weiteren Fall gab der Angeklagte T. Einzelheiten zu einem Kaufangebot betreffend das Landesbehördenhaus Bonn an seinen Bekannten weiter. Dieser versuchte dann gemäß einem gemeinsamen Tatplan, von dem ihm über den Angeklagten T. bekannt gemachten Bieter eine Abfindungszahlung zu erhalten. Hierfür spiegelte er dem Bieter über eine Strohfrau vor, dass ein tatsächlich gar nicht existierender weiterer Bieter auf ein Mitbieten verzichte. Der Bieter erkannte die Täuschung und zahlte nicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Februar 2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. April 2018</p>
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		<title>Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:30:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3604</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018 Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/">Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei Fällen &#8211; drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. März 2018 die Revisionen der vier Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die diese vier Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Millionen Euro für 59,8 Millionen Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der 2. Strafsenat hat diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit seinem heutigen Urteil ebenfalls verworfen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheiden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.</p>
<p align="justify">Damit ist das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln &#8211; 116 KLs 2/12 &#8211; Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. März 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/">Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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