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	<title>Unwirksamkeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Feb 2020 09:00:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Air Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cockpit-Personal]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7/2020 Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7/2020</div>
<div align="justify">
<p>Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie &#8211; MERL) umgesetzt.</p>
<p>Bezüglich der Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin bestand eine Anzeigepflicht. Bei der Anzeige ist jedoch der für § 17 KSchG maßgebliche Betriebsbegriff der MERL verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden. Das hatte zur Folge, dass die Anzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgte und nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Dies bewirkt die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen.</p>
<p>Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wie das aller anderen Piloten wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin erstattete die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal (vgl. § 117 Abs. 2 BetrVG). Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Der Kläger hat die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG handelte es sich bei den Stationen der Air Berlin um Betriebe im Sinne dieser Norm. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dort traten bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung auf, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegen getreten werden soll. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der MERL ist ohne Belang, dass diese Beschäftigtengruppen kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren.</p>
<p>Der Senat hatte aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB nicht darüber zu entscheiden, ob ein Betriebs(teil-)übergang auf eine andere Fluggesellschaft stattgefunden hat.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Februar 2020 &#8211; 6 AZR 146/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 3 Sa 338/18 –</i></p>
<p>Der Senat hat am 13. Februar 2020 auch über sieben gleichgelagerte Verfahren entschieden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-unwirksamkeit-zweier-preisklauseln-eines-onlineanbieters-fuer-veranstaltungstickets/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Aug 2018 19:36:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eintrittskarten]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Konzertkarten]]></category>
		<category><![CDATA[Preisklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Preisnebenabrede]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungstickets]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 141/2018 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 141/2018</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter &#8222;Normalpreis&#8220; angegeben mit dem Hinweis: &#8222;Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. € 2,00 zzgl. Service- &amp; Versandkosten&#8220;. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart &#8222;Premiumversand&#8220; berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € &#8222;inkl. Bearbeitungsgebühr&#8220;. Wählt der Kunde die Option &#8222;ticketdirect &#8211; das Ticket zum Selbstausdrucken&#8220; (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine &#8222;Servicegebühr&#8220; von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, folgende Preisklauseln zu verwenden:</p>
<p align="justify">&#8222;<b>Premiumversand 29,90 EUR</b></p>
<p align="justify"><i>inkl. Bearbeitungsgebühr</i>&#8222;</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">&#8222;<b>ticketdirect – das Ticket </b></p>
<p align="justify"><b>zum Selbst-Ausdrucken </b>Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! <b>2,50 EUR</b>&#8222;</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen zurückgewiesen. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p align="justify">Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen, jedenfalls soweit die Beklagte über die Karten als Kommissionärin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufverträge schließt, von dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung.</p>
<p align="justify">Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder &#8211; wie beim Versendungskauf &#8211; nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.</p>
<p align="justify">Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Geschäftsaufwand beim sogenannten Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte; sie hat vielmehr noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der &#8222;Servicegebühr&#8220; von 2,50 € für die &#8222;ticketdirect&#8220;-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden soll.</p>
<p align="justify">Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen &#8211; Urteil vom 31. August 2016 – 1 O 969/15</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Bremen &#8211; Urteil vom 15. Juni 2017 – 5 U 16/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 383 HBG: </b></p>
<p align="justify">(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.</p>
<p align="justify">(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.</p>
<p align="justify"><b>§ 448 Abs. 1 BGB Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten </b></p>
<p align="justify">(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Inhaltskontrolle: </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. August 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-des-bebauungsplans-regioport-weser-i/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 19:17:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Mittellandkanal]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Weser]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-des-bebauungsplans-regioport-weser-i/">Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.</p>
<p>Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinen Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband Regio Port Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.</p>
<p>Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien. Die Satzung müsse aber sicherstellen, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den Städten verbleibe.</p>
<p><strong>BVerwG 4 CN 9.17 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2018</strong></p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 2 D 70/16.NE &#8211; Urteil vom 26. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 4 CN 10.17 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 2 D 59/16.NE &#8211; Urteil vom 26. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-des-bebauungsplans-regioport-weser-i/">Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-klausel-ueber-ein-vorpachtrecht-des-paechters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Nov 2017 20:52:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Landpachtvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Pächter]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vorpachtrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 188/2017 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-klausel-ueber-ein-vorpachtrecht-des-paechters/">Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 188/2017</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Mit Vertrag vom 1. März 2001 verpachtete er sie bis zum 30. September 2014 an den Kläger. Das Vertragsmuster wurde von dem Kläger gestellt. § 11 des Vertrages bestimmt:</p>
<p align="justify">&#8222;Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt.&#8220;</p>
<p align="justify">Am 8. Januar 2013 verpachtete der Beklagte die Flächen ab dem 1. Oktober 2014 für die Dauer von zwölf Jahren an die Streithelferin. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er das Vorpachtrecht ausübe. Dem widersprach der Beklagte.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgrund der Ausübung des Vorpachtrechts ein Vertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 8. Januar 2013 zustande gekommen ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat ebenso wie die Widerklage, mit der festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien in dem Landpachtvertrag vom 1. März 2001 kein Vorpachtrecht wirksam vereinbart worden ist, keinen Erfolg gehabt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Senat für Landwirtschaftssachen hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.</p>
<p align="justify">Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die in § 11 des Landpachtvertrages vom 1. März 2001 enthaltene Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Unter Anwendung dieses Maßstabs folgt die Intransparenz jedenfalls daraus, dass bei einem Vorpachtrecht, das – wie hier &#8211; einem Pächter ohne weitere Konkretisierung eingeräumt wird, unklar bleibt, für wie viele Fälle es gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt. Im Gesetz ist das Vorpachtrecht nicht geregelt. Dass die gesetzlichen Vorschriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind, vermag an der fehlenden Bestimmtheit nichts zu ändern, weil diese Vorschriften wegen der Unterschiede zwischen Kauf und Pacht für die hier maßgebliche Frage des Entstehens des Vorpachtrechts nicht aussagekräftig sind. Für den Verpächter sind deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Magdeburg &#8211; Urteil vom 29. Juli 2015 – 12 Lw 10/15</p>
<p align="justify">OLG Naumburg – Urteil vom 12. Mai 2016 – 2 U 59/15 (Lw)</p>
<p align="justify"><b>§ 307 Abs. 1 BGB: </b></p>
<p align="justify">Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. November 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-klausel-ueber-ein-vorpachtrecht-des-paechters/">Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-mehrerer-entgeltklauseln-einer-sparkasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Sep 2017 20:56:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Zahlungsdiensterichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsverzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[Preisregelung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2017 Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-mehrerer-entgeltklauseln-einer-sparkasse/">Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:</p>
<p align="justify">&#8211; Klausel 1: eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt (&#8222;Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €&#8220;);</p>
<p align="justify">&#8211; Klauseln 2 und 3: zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € anfällt (&#8222;Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftrags-lastschrift mangels Deckung 5.00 €&#8220;);</p>
<p align="justify">&#8211; Klausel 4: eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € berechnet (&#8222;Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €&#8220;);</p>
<p align="justify">&#8211; Klausel 5: eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen;</p>
<p align="justify">&#8211; Klausel 6: eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat (&#8222;Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €&#8220;);</p>
<p align="justify">&#8211; Klausel 7: eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 € anfiel (&#8222;Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €&#8220;);</p>
<p align="justify">&#8211; Klausel 8: eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt (&#8222;Änderung, Streichung einer Order 5,00 €&#8220;).</p>
<p align="justify">Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten &#8222;Aussetzung&#8220; und &#8222;Löschung&#8220; sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative &#8222;Streichung einer Order&#8220; gegen § 307 BGB* verstoßen, und nimmt die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf </b></p>
<p align="justify">Die Unterlassungsklage hatte vor dem Landgericht überwiegend &#8211; mit Ausnahme der Klauseln 7 und 8 &#8211; Erfolg. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers auch in Bezug auf die beiden vorgenannten Klauseln, also umfassend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs </b></p>
<p align="justify">Die Klauseln 1 bis 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB***** und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab, weil das darin jeweils vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung auf der Grundlage des Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet ist.</p>
<p align="justify">Gemäß den &#8211; mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Einklang stehenden &#8211; Vorschriften der § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB****, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB***** kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675f Abs. 2 BGB****) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB**** angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. Hingegen müssen Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages &#8211; auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht &#8211; außer Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben vereinbaren lässt. Vorliegend ist das in den Klauseln 1 bis 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Vielmehr hat die Beklagte in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.</p>
<p align="justify">Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen &#8222;Aussetzung&#8220; und &#8222;Löschung&#8220; eines Dauerauftrages ebenfalls von der gesetzlichen Preisregelung des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** ab, weil die Beklagte in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf.</p>
<p align="justify">Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675c Abs. 3 BGB** iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG******* einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB**** ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Sie sind als Widerruf (§ 675p BGB******) des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungsauftrages zu verstehen. Die Berücksichtigung dieses Widerrufs stellt eine gesetzliche Nebenpflicht der Beklagten dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB****** folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB****** ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Klausel 6 entspricht jedoch nicht diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern sieht unterschiedslos die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2 € vor.</p>
<p align="justify">Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des Pfändungsschutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7 € vorsieht, das nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt.</p>
<p align="justify">Bei der Klausel 8 handelt es sich im Hinblick auf die streitige Alternative der &#8222;Streichung einer Order&#8220; gleichfalls um eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede. Die Beklagte wälzt hiermit Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolgt der Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommissionsgeschäfts, so ist Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede abzugeltende Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen. Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt ferner keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer Wertpapierorder stellt eine &#8211; bis zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts jederzeit mögliche &#8211; Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit geht die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 € vorsieht, wälzt sie einen Aufwand der Beklagten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Dass der Kunde Wertpapiere von seiner Bank auch im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts erwerben kann, von dem der Kunde sich nicht jederzeit einseitig lösen kann, ist unerheblich. Denn die Klausel 8 differenziert nicht zwischen einem Erwerb von Wertpapieren im Wege des Kommissionsgeschäfts oder des sogenannten Festpreisgeschäfts.</p>
<p align="justify">Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB*) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*).</p>
<p align="justify">Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3, 5 und 6 (im angegriffenen Umfang der &#8222;Aussetzung&#8220; und &#8222;Löschung&#8220; eines Dauerauftrages) bereits deshalb, weil sie gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB***** verstoßen, von denen gemäß § 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf.</p>
<p align="justify">Die Klausel 4 weicht von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB*** disponiblen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2****, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB***** ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* indiziert wird. Umstände, nach denen diese Vermutung als widerlegt anzusehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>
<p align="justify">Die Klausel 7 hält nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.</p>
<p align="justify">Die Klausel 8 ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Durch die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* indiziert, ohne dass Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung widerlegen.</p>
<p align="justify">Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht schließlich auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.</p>
<p align="justify">Die auf Grund der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis vermutete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht widerlegt. Darüber hinaus ist bezüglich der Klausel 6 gleichfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Beklagte hat diese Regelung nicht nur außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit verteidigt. Dass sie die Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten &#8211; wie diese im Rechtsstreit geltend gemacht hat &#8211; auf einem redaktionellen Versehen beruht.</p>
<p align="justify">Eine Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf die Klausel 7 ebenfalls nicht ausgeräumt. Abgesehen davon, dass allein die insoweit erfolgte Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies in Reaktion auf die vorgenannten Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) erfolgt ist. Denn die Beklagte hat diese Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezogen, es sei keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher nicht entbehrlich. Darüber hinaus ist aufgrund der Änderung der Regelung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr beseitigt, dass sich die Beklagte in der Abwicklung von Altfällen auf die unwirksame Klausel berufen könnte, da sie insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr zu begegnen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. September 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 307 BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify"><b>**§ 675c BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.</p>
<p align="justify">(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.</p>
<p align="justify"><b>***§ 675 e BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.</p>
<p align="justify">(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify"><b>****§ 675f BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Zahlungsdienstevertrag </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.</p>
<p align="justify">(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.</p>
<p align="justify">(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.</p>
<p align="justify">(5) …</p>
<p align="justify"><b>*****§ 675o BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Ablehnung von Zahlungsaufträgen </b></p>
<p align="justify">(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify"><b>******§ 675p BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags </b></p>
<p align="justify">(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.</p>
<p align="justify">(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.</p>
<p align="justify">(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.</p>
<p align="justify">(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.</p>
<p align="justify">(5) …</p>
<p align="justify"><b>*******§ 1 ZAG </b></p>
<p align="justify"><b>Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Zahlungsdienste sind:</p>
<p align="justify">1. ….</p>
<p align="justify">2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch</p>
<p align="justify">a) …</p>
<p align="justify">b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),</p>
<p align="justify">c) …</p>
<p align="justify">ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),</p>
<p align="justify">…..</p>
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