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	<title>Vaterschaft &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:05:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinvater]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsanfechtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2018 Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2018</p>
<p>Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 2004 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Mutter ist serbische Staatsangehörige; sie besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keinen Aufenthaltstitel, sondern wurde seit 1994 fortlaufend geduldet. Vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt. Infolgedessen hatte die Klägerin mit der Geburt aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz &#8211; StAG). Auf eine vom rechtlichen Vater kurz nach der Geburt erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage entschied das Familiengericht im November 2005 auf Grund eines Abstammungsgutachtens, dass die Klägerin nicht dessen Tochter sei. Einen im Jahr 2014 gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen, weil damit feststeht, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB). Der hierdurch herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstößt nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Er stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, weil er auf diskriminierungsfreien Regelungen beruht und die Klägerin in einem Alter getroffen hat, in dem Kinder noch kein Bewusstsein über ihre Staatsangehörigkeit entwickelt haben. Der Verlust findet in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1, § 1592 Nr. 2 BGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), die dem Zitiergebot des Grundgesetzes nicht unterfällt. Die Verlustregelung lässt sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine verfassungsrechtlich erforderliche, seinerzeit aber noch nicht vorhandene Altersgrenze sowie um eine Ausnahme für den Fall der Staatenlosigkeit ergänzen. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung noch im (frühen) Kleinkindalter und ist auch nicht staatenlos geworden.</p>
<p>Auf die Vaterschaftsanfechtung des „Scheinvaters“ ist nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) übertragbar, mit der das Gericht die eingriffsintensiveren Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden für nichtig erklärt hat. Gegen den mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit hier verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.</p>
<p>Urteil vom 19. April 2018 &#8211; BVerwG 1 C 1.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 13 LC 21/15 &#8211; Urteil vom 07. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>VG Oldenburg, 11 A 2497/14 &#8211; Urteil vom 11. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Vaterschaftsfeststellung an im Ausland eingefrorenen Embryonen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-der-vaterschaftsfeststellung-an-im-ausland-eingefrorenen-embryonen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2017 18:56:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstammung]]></category>
		<category><![CDATA[eingefrorene Embryonen]]></category>
		<category><![CDATA[Fortpflanzung]]></category>
		<category><![CDATA[kryokonservierte Embryonen]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzverantwortung]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaftsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versagung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung wendet, den Beschwerdeführer als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen. Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Partner und zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter wurden mit den Spermazellen des Beschwerdeführers und Eizellen einer Spenderin künstlich erzeugt. Parallel dazu sind weitere Embryonen entstanden, die in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert wurden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vaterschaft an den aufbewahrten Embryonen wies das Amtsgericht zurück; Beschwerden zum Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.</p>
<ol>
<li>Der Beschwerdeführer zielt darauf ab, einen abstammungsrechtlichen Status zu erlangen, um „elterliche“ Schutzverantwortung pränatal wahrzunehmen. Ob eine verfassungsrechtliche Schutzverantwortung für kryokonservierte Embryonen besteht, und ob eine solche etwaige Schutzverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in erster Linie dem Mann obläge, mit dessen Spermazellen die kryokonservierten Embryonen geschaffen wurden, bedarf hier keiner Klärung. Der Beschwerdebegründung ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.</li>
<li>Der Beschwerdeführer hat nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Er stellt den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar und teilt grundlegende Umstände, denen er selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung beimisst, nicht mit. Auch ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass ein Schutz der Embryonen gerade durch pränatale Vaterschaftsfeststellung gesichert werden müsste. Das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung des Vaterstatus oder eines vergleichbaren abstammungsrechtlichen Status‘ die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Ziel der Lebenserhaltung der im Ausland aufbewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.</li>
<li>Danach kann hier auch die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte offenbleiben. Dahinstehen kann auch, inwieweit sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien kryokonservierte Embryonen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-feststellung-der-vaterschaft-des-deutschen-samenspenders-fuer-in-kalifornien-kryokonservierte-embryonen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Sep 2016 19:13:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Embryonen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellung der Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Zeugung]]></category>
		<category><![CDATA[Samenspender]]></category>
		<category><![CDATA[Vaterschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 162/2016 Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-feststellung-der-vaterschaft-des-deutschen-samenspenders-fuer-in-kalifornien-kryokonservierte-embryonen/">Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien kryokonservierte Embryonen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 162/2016</p>
<p>Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, ob ein deutscher Samenspender als Vater der mit seinem Sperma gezeugten, in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff eingefrorenen Embryonen festgestellt werden kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben &#8211; neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter &#8211; zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Darstellung des Antragstellers wurden diese mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben &#8222;zur Geburt führen&#8220; und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Embryonen gerichteten Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betreffendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht ist der Antragsteller mit seinem auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehren nicht durchgedrungen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Seine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist ebenfalls erfolglos geblieben.</p>
<p align="justify">Allerdings ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 100 Nr. 1 FamFG* gegeben, weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist.</p>
<p align="justify">Welches nationale Recht anzuwenden ist, bestimmt sich in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB** nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes. Danach ist hier nicht kalifornisches, sondern deutsches Abstammungsrecht maßgeblich. Das deutsche Recht sieht eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes jedoch nicht vor. Nach § 1592 BGB*** ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bei einer Vaterschaft, die auf einer ehelichen Geburt beruht (§ 1592 Nr. 1 BGB), ist im Zeitpunkt der Geburt eine zusätzliche Vaterschaft weder aufgrund Anerkennung noch aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich. Vielmehr setzt eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 oder 3 BGB in solchen Fällen zunächst die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt voraus (§ 1600 d Abs. 1 BGB****). Ob das Kind ehelich geboren wird, kann aber erst im Zeitpunkt der Geburt beantwortet werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB***** die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann aus den genannten Gründen frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten.</p>
<p align="justify">Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus folge unmittelbar aus der Verfassung. Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt. Es kann auch dahinstehen, inwieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt &#8211; wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik &#8211; sicherstellen kann. Zum anderen bedürfte es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen ohnehin nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines vergleichbaren Status. Vielmehr wirft der Antragsteller insoweit Fragen der Fürsorge auf, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet sind.</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>* § 100 FamFG Abstammungssachen </b></p>
<p align="justify">Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,</p>
<p align="justify">1. Deutscher ist oder</p>
<p align="justify">2. …</p>
<p align="justify"><b>** Art. 19 EGBGB Abstammung </b></p>
<p align="justify">(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify"><b>*** § 1592 BGB Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">Vater eines Kindes ist der Mann,</p>
<p align="justify">1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,</p>
<p align="justify">2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder</p>
<p align="justify">3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.</p>
<p align="justify"><b>**** § 1600 d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify"><b>***** § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.</p>
<p align="justify">(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.</p>
<p align="justify">(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.</p>
<p align="justify">(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Neuss &#8211; 45 F 386/13 &#8211; Beschluss vom 26. Februar 2014</p>
<p align="justify">OLG Düsseldorf &#8211; II-1 UF 83/14 &#8211; Beschluss vom 31. Juli 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. September 2016</p>
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