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	<title>Verein &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 May 2019 08:44:01 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse Dritter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Apr 2019 08:34:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsklagebefugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucheraufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliches Interesse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Verein&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.</p>
<p>Der klagende Verein wurde 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Seine Gründungsmitglieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte auch klageweise geltend machen.</p>
<p>Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit des Klägers diene in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der genannten Anwaltskanzlei.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zusätzlich muss aufgrund der bisherigen Vereinstätigkeit gesichert erscheinen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Dazu muss die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein. Daran fehlt es nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Danach betreibt der Kläger seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit auch im wirtschaftlichen Interesse der Anwaltskanzlei. Diese bildet mit ihm eine Zweckgemeinschaft, die u.a. darauf ausgerichtet ist, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Der Kläger empfiehlt Mitgliedern, die rechtliche Beratung benötigen, ausschließlich diese Kanzlei. Er wirbt für deren Leistungen mit Honorarermäßigungen, die sie seinen Mitgliedern gewährt, und gibt die Ergebnisse seiner für die Mitglieder durchgeführten Recherchen ausschließlich an Anwälte dieser Kanzlei weiter.</p>
<p>Urteil vom 03. April 2019 &#8211; BVerwG 8 C 4.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 4 A 1621/14 &#8211; Urteil vom 16. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 1 K 3291/12 &#8211; Urteil vom 26. Juni 2014 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eigenschaft-islamischer-dachverbaende-als-religionsgemeinschaft-bedarf-weiterer-aufklaerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 21:21:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[islamischer Dachverband]]></category>
		<category><![CDATA[islamischer Religionsunterricht]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Scharia]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2018 Die Kläger sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eigenschaft-islamischer-dachverbaende-als-religionsgemeinschaft-bedarf-weiterer-aufklaerung/">Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2018 </p>



<p>Die Kläger sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Ihre Mitglieder sind Moscheegemeinden sowie islamische Verbände und Vereine. Ihre Klagen mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, an den öffentlichen Schulen islamischen Religionsunterricht einzurichten, sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind die Kläger keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, weil sie keine Lehrautorität in religiösen Fragen wahrnähmen. Lehrmeinungen des Gelehrtenrats des Klägers zu 1. hätten nur empfehlenden Charakter. Beide Kläger äußerten sich nicht in zentralen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frauen und der religiösen Toleranz.</p>



<p>Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsprozessrechtliche Bindung an die tragenden rechtlichen Erwägungen des ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 &#8211; 6 C 2.04 &#8211; BVerwGE 123, 49).</p>



<p>Religionsgemeinschaften haben nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ersten Revisionsurteil entschieden, dass Dachverbände wie die Kläger Religionsgemeinschaften sind, wenn sie u.a. über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Dies betrifft die Glaubensinhalte des religiösen Bekenntnisses, die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen sowie die Ausübung des Kults. Lehrautorität setzt voraus, dass sie mit einer gewissen Kontinuität ausgeübt wird, und die Lehrmeinungen Gewicht haben, sodass sich die religiös Verantwortlichen und Gläubigen daran orientieren. Ein verbindliches Lehramt ist nicht erforderlich; dessen Einrichtung hängt vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft  ab. Auch einer Religionsgemeinschaft steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes nur zu, wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren. </p>



<p>Das Oberverwaltungsgericht hat diese bindenden Maßgaben nicht beachtet, weil es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und der Abgabe von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht hat. Der zweite Gesichtspunkt betrifft die Respektierung der Verfassungsordnung durch eine bestehende Religionsgemeinschaft. Das Oberverwaltungsgericht wird die Tätigkeit der Kläger in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären haben. Stellt es fest, dass die Kläger über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung nachzugehen haben.</p>



<p><strong>Beschluss vom 20. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 6 B 94.18 &#8211;</strong></p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 19 A 997/02 &#8211; Urteil vom 09. November 2017 &#8211;</p>



<p>VG Düsseldorf, 1 K 10519/98 &#8211; Urteil vom 02. November 2001 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klage gegen Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klage-gegen-verbot-des-vereins-hells-angels-motorradclub-bonn-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:18:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[kriminelle Vereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rocker]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klage-gegen-verbot-des-vereins-hells-angels-motorradclub-bonn-abgewiesen/">Klage gegen Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2018  <br></p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen.<br></p>



<p>Mit 
Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11.&nbsp;November&nbsp;2016 wurde 
festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen 
zuwiderlaufen (§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1 VereinsG, Art.&nbsp;9&nbsp;Abs.&nbsp;2 GG). Dem Verein wurde 
jede Tätigkeit in Deutschland untersagt. Die Entscheidung wurde damit 
begründet, der Verein sei als kriminelle Vereinigung im Sinne des 
§&nbsp;129&nbsp;Abs.&nbsp;1 des Strafgesetzbuches einzustufen. Ein Teil seiner 
Mitglieder sei angeklagt, zur Durchsetzung seiner Macht- und 
Gebietsansprüche in Teilen des Westerwalds, der nördlichen Eifel sowie 
im Großraum Bonn diverse Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, verübt
 zu haben.<br></p>



<p>Gegen 
die Verfügung haben 14 Mitglieder im eigenen Namen Klage beim 
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch 
das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig. 
Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung
 existiere nicht mehr, weil sie bereits vor Ergehen der angegriffenen 
Verfügung aufgelöst und abgewickelt worden sei. Da nicht der Verein 
selbst geklagt hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht nur darüber&nbsp;zu 
entscheiden, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bestand. Dies 
hat der 1. Senat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme bejaht. Diese 
hat ergeben, dass die Liquidation des Vereins im Zeitpunkt des Ergehens 
der Verfügung jedenfalls deswegen noch nicht endgültig abgeschlossen 
war, weil der Verein noch bewegliches Vermögen besaß; ob auch noch 
Ansprüche des Vereins aus einem Treuhandverhältnis betreffend das u.a. 
mit dem (vormaligen) Clubhaus bebaute Grundstück bestanden, hat der 
Senat letztlich offengelassen.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 1 A 14.16 &#8211;</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zuenden-eines-knallkoerpers-auf-fussballtribuene-hier-hoehe-des-schadensersatzes-bei-verbandsstrafe-fuer-mehrere-vorfaelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Nov 2017 07:18:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Zünden eines Knallkörpers]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 177/2017 Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zuenden-eines-knallkoerpers-auf-fussballtribuene-hier-hoehe-des-schadensersatzes-bei-verbandsstrafe-fuer-mehrere-vorfaelle/">Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 177/2017</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 8. April 2015 &#8211; 7 O 231/14</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8211; 7 U 54/15</p>
<p align="justify">BGH &#8211; Urteil vom 22. September 2016 &#8211; VII ZR 14/16</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 9. März 2017 &#8211; 7 U 54/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. November 2017</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 May 2017 21:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtslöschung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinszweck]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2017 Der Bundesgerichtshof hat heute über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/">Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2017</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins entschieden, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hat.</p>
<p align="justify">Der beteiligte Verein ist seit dem 2. Oktober 1995 im Vereinsregister eingetragen. In § 2 seiner Satzung ist der Vereinszweck geregelt. Dort heißt es:</p>
<p align="justify">&#8222;Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8217;steuerbegünstigte Zwecke&#8216; der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden. Insbesondere durch Projekte wie die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten, durch den Aufbau von beispielsweise Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.&#8220;</p>
<p align="justify">Der Verein hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.</p>
<p align="justify">2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt.</p>
<p align="justify">Er hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nicht vorliegen. Voraussetzung einer Löschung ist, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das ist bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb ist aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein zielt im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.</p>
<p align="justify">Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten steht dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukommt, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprechen auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">KG &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2016 – 22 W 71/15, Rpfleger 2016, 423</p>
<p align="justify">AG Charlottenburg &#8211; Beschluss vom 11. Mai 2015 – VR 15980 B</p>
<p align="justify">Vorschrift:</p>
<p align="justify">§ 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein</p>
<p align="justify">Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.</p>
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