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	<title>Verfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht erheblich überlastet</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-erheblich-ueberlastet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Mar 2018 21:04:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klageverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Personalbestand]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Überlastung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[zunehmende Belastung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist erheblich überlastet. Darauf hat der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist erheblich überlastet. Darauf hat der Präsident des Gerichts, Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, auf einer Pressekonferenz anlässlich der Vorstellung des Jahresberichts für 2017 hingewiesen.</p>
<p>Grund hierfür ist v.a. der erneut gestiegene Umfang derjenigen Klageverfahren, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist. Zu nennen sind hier zum einen Klagen gegen Vereinsverbote, die der Bundesinnenminister verhängt hat, zum zweiten Rechtsschutzersuchen von Ausländern, deren sofortige Abschiebung ein Landesinnenminister gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes angeordnet hat, weil er sie als Gefährder einstuft, und schließlich und v.a. Klagen von Betroffenen, aber auch von Umweltverbänden gegen Behördenentscheidungen, mit denen große Infrastrukturprojekte genehmigt werden. Insofern war das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 mit Klagen gegen die Vertiefung der Elbe, gegen diverse Abschnitte von Hochspannungs-Fernleitungen, gegen etliche Vorhaben der Bahn zum Ausbau ihres Schienennetzes sowie gegen mehrere Autobahnabschnitte befasst, darunter auch die Untertunnelung der Elbe durch die A 20 nahe Hamburg und die Erneuerung der Rheinbrücke der A 1 bei Leverkusen. Zwar hat die Zahl erstinstanzlicher Klageverfahren 2017 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich zugenommen (2015: 87; 2016: 88; 2017: 93). Wegen ihrer zunehmenden Komplexität bindet ihre Bearbeitung aber einen ständig wachsenden Anteil &#8211; mittlerweile etwa ein Drittel &#8211; der gesamten richterlichen Arbeitskraft des Gerichts und beansprucht auch den Service-Bereich außerordentlich.</p>
<p>Die Beanspruchung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem „Kerngeschäft“ als Revisionsgericht ist 2017 im Vergleich zu den Vorjahren gleich geblieben; die Eingangszahlen von 2013, 2015 und 2017 waren praktisch identisch (rund 1 460 Verfahren), die Jahre dazwischen wiesen leichte Abweichungen infolge von Sondereffekten auf. Auch bei vielen Revisionen macht sich allerdings eine zunehmende Komplexität bemerkbar, für die nicht nur eine „Verdichtung der Lebensverhältnisse“ verantwortlich ist, sondern auch eine immer kompliziertere Gesetzgebung sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese gestiegenen Anforderungen auch 2017 mit demselben Personalbestand im richterlichen wie im nichtrichterlichen Bereich meistern müssen. Angesichts dessen bedeutete es eine besondere Herausforderung, die in den Vorjahren erzielten Erfolge in dem Bemühen, die Verfahrenslaufzeiten weiter zu verkürzen, nicht wieder zu verspielen. Das ist gelungen; auch 2017 dauerte ein Revisionsverfahren im Durchschnitt weniger als ein Jahr (genau: 11 Monate und 7 Tage), und ein erstinstanzliches Klageverfahren beanspruchte noch weniger Zeit (10 Monate und 26 Tage). Allerdings ließ sich dieses Niveau nur halten, weil die mit den Verfahren befassten Mitglieder des Gerichts oft einen deutlich über das Geschuldete hinausgehenden Einsatz gezeigt haben.</p>
<p>Für 2018 rechnet das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiter zunehmenden Belastung. Im Bereich der großen Infrastrukturvorhaben stehen etliche bedeutsame und hochkomplexe Verfahren zur Entscheidung an, darunter der Betrieb des Hauptbahnhofs Stuttgart, eine weitere Hochspannungs-Freileitung, das Kohlekraftwerk Moorburg oder die Nord-West-Umfahrung Hamburg der Autobahn A 20. Die Revisionssenate werden sich mit zahlreichen weiteren Problemen zu befassen haben, etwa mit der Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, mit der Klage des Betreibers eines Internet-Knotens gegen die Anordnung der strategischen Fernmeldeüberwachung oder mit dem neuen Haar- und Barterlass der Bundeswehr.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Migrationswelle nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht erreicht hat. Die Belastung der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz durch Klagen und Eilanträge von Asylsuchenden hat 2015 und 2016 rasant zugenommen und 2017 mit annähernd 400 000 Eingängen einen historischen Höchststand erreicht. Diese Welle wirkt sich mit zeitlicher Verzögerung auch auf die Revisionsinstanz aus. Dabei kommt dem Bundesverwaltungsgericht v.a. die Aufgabe zu, die Rechtsprechung der 51 Verwaltungsgerichte und 15 Oberverwaltungsgerichte zu vereinheitlichen. Darin liegt eine der Hauptaufgaben des Gerichts im Jahr 2018.</p>
<p>Präsident Rennert wies darauf hin, dass es im dringenden öffentlichen Interesse liegt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Verfahren möglichst zügig betreibt und die von ihm erwarteten Entscheidungen möglichst zeitnah trifft. Das sollte dadurch gefördert werden, dass der Personalbestand des Gerichts von derzeit 55 Richterinnen und Richtern aufgestockt wird. Wegen der außerordentlichen Belastung durch die Migrationswelle haben die Länder praktisch durchweg die Personalkapazität ihrer Verwaltungsgerichte deutlich erhöht. Der Bund sollte hier nachziehen.</p>
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		<title>Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aussetzung-des-verfahrens-zur-werbung-mit-dem-oeko-test-siegel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jan 2018 17:06:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[ÖKO-TEST-Siegel]]></category>
		<category><![CDATA[Ökotest]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2018 Der Bundesgerichtshof hat die beiden Verfahren, die die Frage betreffen,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die beiden Verfahren, die die Frage betreffen, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt, ausgesetzt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin gibt seit dem Jahr 1985 das Magazin &#8222;ÖKO-TEST&#8220; heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 registrierten Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienstleistungen &#8222;Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen&#8220; eingetragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.</p>
<p align="justify">Die Beklagten sind Versandhändler. Sie haben mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis &#8222;sehr gut&#8220; und der Fundstelle des Tests versehen war.</p>
<p align="justify">Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis &#8222;gut&#8220; bzw. &#8222;sehr gut&#8220; und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.</p>
<p align="justify">Die Klägerin sieht in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In zweiter Instanz waren beide Klagen erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei der Unionsmarke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke. Die Beklagten hätten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signalisiert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebotenen Produkte kontrolliert und für gerechtfertigt gehalten. Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen.</p>
<p align="justify">Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt. In jenem Verfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2017 (Az. 20 U 152/16) Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke vorgelegt, die auch für die Entscheidung des Streitfalls erheblich sind. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV: </b></p>
<p align="justify">Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.</p>
<p align="justify"><b>Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV: </b></p>
<p align="justify">Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber einer Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 173/16 </b></p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 8. September 2015 &#8211; 102 O 13/15</p>
<p align="justify">KG Berlin &#8211; Urteil vom 21. Juni 2016 &#8211; 5 U 136/15</p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 174/16 </b></p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 28. Juli 2015 &#8211; 103 O 5/15</p>
<p align="justify">KG Berlin &#8211; Urteil vom 21. Juni 2016 &#8211; 5 U 108/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Januar 2018</p>
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