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	<title>Vergütung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vergütung von Fahrtzeiten &#8211; Außendienstmitarbeiter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verguetung-von-fahrtzeiten-aussendienstmitarbeiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 09:09:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außendienstmitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifsperre]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/2020 Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/2020</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">
<p>Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG* unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.</p>
<p>Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2001 (BV) ist zu § 8 geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählt die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit. In das für den Kläger geführte Arbeitszeitkonto hat die Beklagte Reisezeiten von dessen Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause bis zu einer Dauer von jeweils 20 Minuten nicht als Zeiten geleisteter Arbeit eingestellt. Sie leistete hierfür auch keine Vergütung.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten für März bis August 2017 im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutzuschreiben, hilfsweise an ihn 1.219,58 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ein solcher Anspruch sei durch § 8 BV wirksam ausgeschlossen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wird durch § 8 BV nicht ausgeschlossen. Die Bestimmung regelt die Vergütung der Arbeitszeit, indem sie die An- und Abfahrtszeiten zum ersten bzw. vom letzten Kunden &#8211; soweit sie 20 Minuten nicht übersteigen &#8211; von der Vergütungspflicht ausschließt. § 8 BV betrifft damit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen tariflich geregelten Gegenstand. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht wegen des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, besteht insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG** kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.</p>
<p>Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen, soweit unter ihrer Berücksichtigung die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Betriebsvereinbarungs-offenheit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stellt sich nicht, da die Betriebs-parteien mit der Regelung zur Vergütung der Fahrtzeiten in der BV die Binnenschranken der Betriebsverfassung nicht beachtet haben und die BV aus diesem Grunde insoweit unwirksam ist.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 &#8211; 5 AZR 36/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018<br />
&#8211; 10 Sa 96/18 &#8211;</i></p>
<p>Hinweis: In einem weiteren, dieselben Rechtsfragen betreffenden Verfahren hatte die Revision ebenfalls im Sinne einer Zurückverweisung weitgehend Erfolg.<i></i></p>
<div align="justify">
<p><i>*§ 77 Abs. 3 BetrVG lautet:</i></p>
<p>(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.</p>
<p>**§ 87 Abs. 1 BetrVG lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:(…<em>)</em></p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks &#8222;Das Boot&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-weiteren-verguetung-des-chefkameramanns-des-filmwerks-das-boot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2020 07:30:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA["Das Boot"]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 20/2020 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 20/2020</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks &#8222;Das Boot&#8220; an den von den ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks &#8222;Das Boot&#8220;. Für seine Mitwirkung an der Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet.</p>
<p align="justify">Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommenen Westdeutschen Rundfunk (WDR) in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten wegen der Ausstrahlungen des Films im Programm &#8222;Das Erste&#8220; der ARD, in von den Beklagten verantworteten Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Für Ausstrahlungen des Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beansprucht er eine Nachvergütung in Höhe von mindestens 521.446,96 €. Für Ausstrahlungen ab dem 13. März 2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist als Kameramann Miturheber des Films. Er hat der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiten das Recht zur Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger kann von den Beklagten daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der &#8211; zu schätzende &#8211; Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile unter Heranziehung der Vergütungen bestimmt, die der Westdeutsche Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Norddeutsche Rundfunk aufgrund von Tarifverträgen den auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die erneute Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen zu zahlen haben. Danach ist für Wiederholungssendungen eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten Erstvergütung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat.</p>
<p align="justify">Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Vorteils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines Filmwerks in ihrem &#8211; weitgehend gebührenfinanzierten &#8211; Programm erlangt, kann in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können. Die von den Beklagten durch die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers ersparten Aufwendungen können unter Heranziehung der Wiederholungsvergütungen geschätzt werden, die nach den Tarifverträgen auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die wiederholte Ausstrahlung eines Films an der Stelle des hier in Rede stehenden Films zu zahlen gewesen wären.</p>
<p align="justify">Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der &#8211; zu schätzende &#8211; Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht stand.</p>
<p align="justify">Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen</b>:</p>
<p align="justify">LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 28. November 2017 &#8211; 17 O 127/11 (ZUM-RD 2018, 245)</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 26. September 2018 &#8211; 4 U 2/18 (ZUM-RD 2019, 20)</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 32 UrhG Angemessene Vergütung </b></p>
<p align="justify">(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.</p>
<p align="justify">(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. &#8230;</p>
<p align="justify"><b>§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers </b></p>
<p align="justify">(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.</p>
<p align="justify">(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. &#8230;</p>
<p align="justify"><b>§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung </b></p>
<p align="justify">(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.</p>
<p align="justify">(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Februar 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verguetung-von-reisezeiten-bei-auslandsentsendung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Oct 2018 19:48:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstreise]]></category>
		<category><![CDATA[Reisezeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51/2018 Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51/2018</div>
<div align="justify">
<p>Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.</p>
<p>Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 &#8211; 5 AZR 553/17 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juli 2017 &#8211; 2 Sa 468/16 &#8211;</i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Dynamische Bezugnahmeklausel &#8211; Änderung durch Betriebsvereinbarung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-aenderung-durch-betriebsvereinbarung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2018 12:15:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[dynamische Bezugnahmeklausel]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzvereinbarung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3685</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2018 Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-aenderung-durch-betriebsvereinbarung/">Dynamische Bezugnahmeklausel &#8211; Änderung durch Betriebsvereinbarung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2018</div>
<div align="justify">
<p>Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden.</p>
<p>Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto&#8220;. Im Februar 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwendungsbereich „analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages &#8211; BAT vom 11. Januar 1961&#8243; gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten. Einen solchen Nachtrag unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2001. Im März 2006 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages … unverändert gültig“ blieben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Die Beklagte meint, eine dynamische Bezugnahme auf die vom Kläger herangezogenen Tarifwerke liege nicht vor.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern. Ungeachtet der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte. Die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage der &#8211; generellen &#8211; Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen bedurfte deshalb keiner Entscheidung.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 11. April 2018 &#8211; 4 AZR 119/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf</em><br />
<em>Urteil vom 25. Oktober 2016 &#8211; 8 Sa 500/16 &#8211;</em></p>
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		<title>Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hoehe-der-verguetung-fuer-tagesmuetter-und-vaeter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jan 2018 21:24:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesmutter]]></category>
		<category><![CDATA[Tagespflegeperson]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der vom&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i.H.v. 2,70 € je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.</p>
<p>Die Klägerin ist Tagesmutter und vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der beklagten Stadt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Klägerin u.a. monatlich 226,80 € zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 € in Ansatz. Mit der Begründung, der pauschale Stundensatz sei zu niedrig bemessen, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 23 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung besteht unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags ist dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Jugendhilfeträger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Danach ist der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Er orientiert sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger. Zwar hält er zu dieser Vergütung einen gewissen Abstand ein. Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Pauschalbetrages aber zulässigerweise berücksichtigt, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Nicht zu entscheiden ist, ob auch ein Anerkennungsbetrag in anderer Höhe von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre.</p>
<p>Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; BVerwG 5 C 18.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 12 A 599/15 &#8211; Urteil vom 30. August 2016 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 19 K 6510/14 &#8211; Urteil vom 20. Januar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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