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	<title>Verjährung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Verjährung von Urlaubsansprüchen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2020 12:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verjährung von Urlaubsansprüchen? Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/2020 Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Verjährung von Urlaubsansprüchen?</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/2020</p>



<p>Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.*</p>



<p>Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Sie hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass der &#8222;Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren&#8220; am 31. März 2012 nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub. Mit der am 6. Februar 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren <em>(§ 195 BGB)</em> vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.</p>



<p>Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage &#8211; soweit diese Gegenstand der Revison des Beklagten ist &#8211; stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche konnten nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann <em>(vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 19. Februar 2019)</em>. Diese Obliegenheiten hat der Beklagte nicht erfüllt.</p>



<p>Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 &#8211; 9 AZR 266/20 (A)-</p>



<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 &#8211; 10 Sa 180/19 &#8211; </p>



<p><em>*Der genaue Wortlaut der Frage kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt &#8222;Sitzungsergebnisse&#8220; eingesehen werden.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/heranziehung-zu-verjaehrten-anschlussbeitraegen-auch-bei-kommunalen-wohnungsgesellschaften-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Jan 2019 21:34:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Festsetzungsverjährung]]></category>
		<category><![CDATA[kommunale Wohnungsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schmutzwasserentsorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Teltow]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsbaugesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass kommunale Wohnungsbaugesellschaften&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass kommunale Wohnungsbaugesellschaften nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden dürfen, die nach der Rechtslage in Brandenburg vor dem 1. Februar 2004 nicht mehr erhoben werden konnten.</p>
<p>Die Klägerinnen sind kommunale Wohnungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter der Klägerinnen sind ausschließlich Gemeinden. Beide Klägerinnen sind jeweils Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des beklagten Wasser- und Abwasserzweckverbands „Der Teltow“. Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.</p>
<p>Die Widersprüche der Klägerinnen wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hob die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide auf. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung war für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung unabhängig von deren Gültigkeit maßgeblich. Danach konnten Beiträge von den Klägerinnen nicht mehr erhoben werden, weil die Festsetzungsfrist bereits Ende 1997 abgelaufen war. Nach der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht hingegen frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung. Da eine solche Satzung erstmals zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war, wäre nach neuer Rechtslage die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2014 nicht verstrichen und die Beitragserhebung nicht ausgeschlossen gewesen. Jedoch verstößt die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung in Fällen, in denen Beiträge nach dem zuvor geltenden Recht nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie stellt eine unzulässige echte Rückwirkung dar.</p>
<p>Die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht gilt für alle Abgabenschuldner in gleicher Weise. Ihre Wirkung ist nicht davon abhängig, ob ein Vertrauen individuell betätigt oder besonders schutzwürdig ist. Das diesbezügliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht und das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte schützt, gilt deshalb ebenfalls allgemein. Es ist mithin auch auf juristische Personen des Privatrechts anzuwenden, die wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Geschützt ist auch ihr Recht, wie jeder andere Abgabenpflichtige nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, die wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden können.</p>
<p>BVerwG 9 C 2.18 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Potsdam, 8 K 2470/14 &#8211; Urteil vom 24. Januar 2018 &#8211;</p>
<p>BVerwG 9 C 3.18 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Potsdam, 8 K 2471/14 &#8211; Urteil vom 24. Januar 2018 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-ohne-klare-zeitliche-grenze-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 10:28:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erschließungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalabgabengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute beschlossen, eine Entscheidung des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-ohne-klare-zeitliche-grenze-verfassungswidrig/">Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.</p>
<p>Der Kläger wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide i.H.v. insgesamt mehr als 70 000 €. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in einem Gewerbegebiet. Das abgerechnete Teilstück der Straße, an dem diese liegen, wurde bereits 1986 vierspurig erbaut. Die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung wurde 1999 endgültig aufgegeben. Der zweispurige Weiterbau erfolgte sodann 2003/2004. Erst im Jahr 2007 widmete die Gemeinde den Straßenzug in seiner gesamten Länge dem öffentlichen Verkehr. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide ergingen im August 2011. Der Einwand des Klägers, 25 Jahre nach Herstellung der seine Grundstücke erschließenden Straße dürften keine Beiträge mehr erhoben werden, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt die Beitragserhebung für rechtmäßig, weil seit dem Eintritt der Vorteilslage noch nicht 30 Jahre vergangen seien und keine besonderen Umstände schon zuvor ein Vertrauen des Klägers darauf begründet hätten, von einem Beitrag verschont zu bleiben.</p>
<p>Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Landesrecht ermöglicht bislang, Erschließungsbeiträge zeitlich unbefristet nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Zwar verjähren Beitragspflichten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 169, 170 der Abgabenordnung in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt damit aber u.a. die öffentliche Widmung der Erschließungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine solche Regelung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf es aber nicht gänzlich unterlassen, der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze zu setzen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Grenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn sie findet keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.</p>
<p>Im vorliegenden Fall waren zwischen der tatsächlichen Entstehung des Vorteils &#8211; spätestens im Jahr 1999 &#8211; und dem Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2011 mehr als 10 Jahre vergangen. Insofern besteht angesichts der in anderen Bundesländern bereits geltenden Vorschriften jedenfalls die Möglichkeit, dass die auch in Rheinland-Pfalz gebotene, aber bisher unvollständige gesetzliche Normierung eine Beitragserhebung hier ausschließen wird. Weil somit die Entscheidung in dem vorliegenden Revisionsverfahren von der Gültigkeit der beanstandeten Regelung abhängt, musste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.</p>
<p>Beschluss vom 06. September 2018 &#8211; BVerwG 9 C 5.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11831/16 &#8211; Urteil vom 06. November 2017 &#8211;</p>
<p>VG Koblenz, 4 K 41/15.KO &#8211; Urteil vom 25. Februar 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen-bei-kartellverstoessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jun 2018 11:58:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellverstöße]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 102/2018 Die Klägerin, eine Baustoffhändlerin, erhebt gegen die Beklagte, eine Zementherstellerin,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen-bei-kartellverstoessen/">Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 102/2018</p>
<p align="justify">Die Klägerin, eine Baustoffhändlerin, erhebt gegen die Beklagte, eine Zementherstellerin, Schadensersatzansprüche und macht geltend, sie habe in den Jahren 1993 bis 2002 wegen deren Beteiligung an einem Kartell überhöhte Preise für Zement zahlen müssen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte hatte mit anderen Zementherstellern unter Verstoß gegen das Kartellrecht Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen. Gegen sie wurde deshalb 2003 ein Bußgeld festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde 2013 durch eine Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12).</p>
<p align="justify">Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob mögliche Schadensersatzansprüche verjährt sind. Im Juli 2005 trat eine gesetzliche Bestimmung in Kraft (§ 33 Abs. 5 GWB 2005), wonach der Lauf der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Kartellverstoßes durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen dieses Verstoßes gehemmt wird. Die Hemmung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens. Die Frage, ob diese Norm Anwendung findet, wenn der Kartellverstoß vor ihrem Inkrafttreten erfolgte, ein dadurch begründeter Anspruch aber im Juli 2005 noch nicht verjährt war, wurde in der Fachliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Antwort auf diese Frage hat nicht nur für den Streitfall Bedeutung, sondern kann auch Schadensersatzforderungen betreffen, die in der Folge der Aufdeckung anderer Kartelle (z.B. LKW, Schienen, Zucker) erhoben werden.</p>
<p align="justify">Während die Klage beim Landgericht – bis auf einen Teil der geforderten Zinsen – Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht die Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB verneint und die Ansprüche als verjährt angesehen.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts abgeändert und der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht – hinsichtlich der Zinsansprüche allerdings nicht in beantragter Höhe – stattgegeben.</p>
<p align="justify">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 (jetzt § 33h Abs. 6 GWB) auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2005 begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet. Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch – in jüngerer Zeit – in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Mannheim – Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 O 34/15 (Kart.)</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 9. November 2016 – 6 U 204/15 Kart. (2)</p>
<p align="justify"><b>§ 33 GWB GWB 2005 – Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.(…)</p>
<p align="justify">(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…) 4Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 5Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify">(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. 2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. (…)</p>
<p align="justify">(5) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. 2§ 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>
<p align="justify"><b>Art 169 EGBGB [Verjährungsfristen] </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn sowie die Hemmung und Unter-brechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify"><b>Art 229 § 6 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.</p>
<p align="justify"><b>Art 231 § 6 EGBGB – Verjährung </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjähr-ten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juni 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB*) ist unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/formularvertragliche-verlaengerung-der-verjaehrung-von-vermieteranspruechen-%c2%a7-548-abs-1-bgb-ist-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Nov 2017 07:17:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3335</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2017 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/formularvertragliche-verlaengerung-der-verjaehrung-von-vermieteranspruechen-%c2%a7-548-abs-1-bgb-ist-unwirksam/">Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB*) ist unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2017</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB* geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verlängern kann; derartige Klauseln sind in Formularverträgen im Wohnraummietrecht weit verbreitet.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte war seit 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte erhielt die Klägerin die Wohnung Ende Dezember 2014 zurück.</p>
<p align="justify">Erst mit im Oktober 2015 zugestellter Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 € wegen an der Wohnung eingetretener Schäden in Anspruch. Der hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf § 548 Abs. 1 BGB* erhobenen Einrede der Verjährung begegnete die Klägerin mit einem Verweis auf eine in dem von ihr verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung, nach welcher Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (ebenso wie Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden.</p>
<p align="justify">Die von der Klägerin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unwirksam ist.</p>
<p align="justify">Die im streitgegenständlichen Formularmietvertrag enthaltene Klausel erschwert den Eintritt der Verjährung der in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB* genannten Ansprüche des Vermieters gegenüber der gesetzlichen Regelung in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird die Frist, nach deren Ablauf diese Ansprüche verjähren, von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Zum anderen verändert die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, indem sie nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache, sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende abstellt. Beide Regelungsinhalte sind mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 BGB* nicht zu vereinbaren und stellen bereits aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**.</p>
<p align="justify">Denn die in § 548 Abs. 1 BGB* geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war es &#8211; unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters &#8211; das ausdrücklich erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit der kurzen Verjährungsregelung in § 548 BGB* aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine &#8222;möglichst schnelle&#8220; Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen.</p>
<p align="justify">Die unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB** entfällt schließlich nicht dadurch, dass die streitgegenständliche Klausel spiegelbildlich eine Verlängerung auch seiner Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung vorsieht. Denn auch die spiegelbildliche Verlängerung beider Verjährungsfristen ändert nichts an dem berechtigten und zentralen Interesse des Mieters an einer möglichst kurzen, an die Rückgabe der Mietsache anknüpfenden Verjährungsfrist &#8211; zumal den in § 548 Abs. 1 BGB* genannten Ersatzansprüchen des Vermieters eine große praktische Bedeutung zukommt, während Streitigkeiten über Wegnahme von Einrichtungen und Aufwendungsersatz des Mieters (§ 548 Abs. 2 BGB*) deutlich seltener vorkommen dürften.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Berlin-Neukölln &#8211; Urteil vom 15. Juni 2016 &#8211; 9 C 244/15</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2016 &#8211; 65 S 305/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>* § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.</p>
<p align="justify">(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.</p>
<p align="justify"><b>** 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. November 2017</p>
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		<title>Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kurze-verjaehrung-bei-subventionsrechtlichen-erstattungsanspruechen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2017 19:01:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Subvention]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[subventionsrechtliche Erstattungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 16/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 16/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines 5 Jahre tilgungsfreien und 10 Jahre zinslosen Darlehens i.H.v. 150 000 DM. Der Zuwendungsbescheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird. Mit Wirkung zum März 2007 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Beklagte im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Kläger auf verschiedene Nachfragen der Beklagten bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die Beklagte die Gespräche einschlafen.</p>
<p>Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte sie vom Kläger den gesamten Betrag von umgerechnet 76 693,78 € nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Der Kläger berief sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts anderes gelten. Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht und hob den Rückforderungsbescheid auf. Demgegenüber vertrat das Oberverwaltungsgericht die Ansicht, dass für Erstattungsansprüche im Öffentlichen Recht weiterhin die 30jährige Frist gelte.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt für den hier maßgeblichen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar mit dieser Reform die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjährungsrecht auf die zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen verwiesen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass jedenfalls für Ansprüche aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gelten kann. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweist, liegt es nahe, auch für ihn ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden. Zwar ist im vorliegenden Fall die Frist durch Verhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB zeitweise gehemmt gewesen. Nach dem Einschlafen der Gespräche hätte die Beklagte jedoch mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre zuwarten dürfen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150317U10C3.16.0">BVerwG 10 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 15. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 6 A 10633/15 &#8211; Urteil vom 17. November 2015<br />
VG Koblenz 3 K 1066/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2014</p>
</div>
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		<title>Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-verjaehrung-von-maengelanspruechen-bei-auf-dach-photovoltaikanlagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 20:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2016 Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-verjaehrung-von-maengelanspruechen-bei-auf-dach-photovoltaikanlagen/">Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2016</p>
<p>Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten &#8222;bei Bauwerken&#8220; geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB*, Anwendung findet.</p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle.</p>
<p align="justify">Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.</p>
<p align="justify">Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet.</p>
<p align="justify">Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist &#8222;bei Bauwerken&#8220;, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.</p>
<p align="justify"><b>* § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB </b></p>
<p align="justify">Die in § 634 Nr. 1 … bezeichneten Ansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk.</p>
<p align="justify"><b>§ 634 Nr. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller … nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Passau – Urteil vom 3. Januar 2012 – 3 O 527/11</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. Juni 2016</p>
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		<title>Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/steueransprueche-verjaehren-nicht-wochenende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2016 20:51:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Antragsveranlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Festsetzungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Steueransprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1662</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 28/2016 Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steueransprueche-verjaehren-nicht-wochenende/">Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 28/2016</p>
<p>Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 14/15 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 2. Januar 2012 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.</p>
<p>Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich sei der Kläger &#8211;entgegen der Auffassung von FA und FG&#8211; für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.</p>
<p>Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.</p>
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