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	<title>Verkehr &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Dec 2020 21:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignungsgutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2020 Ist die Frist für die Tilgung der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2020</p>



<p>Ist die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen, darf die Annahme fehlender Radfahreignung nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Der Kläger wandte sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Nachdem er am 8. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe. Als er auch der erneuten Aufforderung der Beklagten vom 10. Januar 2017 nicht nachkam, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm außerdem das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund; den Sofortvollzug ordnete die Beklagte nicht an. Diese Regelungen stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe, das sie nach seiner Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm gefordert habe; deshalb dürfe sie gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen.</p>



<p>Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Auf die beschränkt auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassene Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagung sei, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt des Klägers aber bereits im Fahreignungsregister zu tilgen gewesen; sie habe deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig habe noch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung seiner Trunkenheitsfahrt im Fahreignungsregister bereits abgelaufen; daher hat sie nicht mehr zu Lasten des Klägers verwertet werden dürfen. Der Umstand, dass die Tilgungsreife zum Zeitpunkt einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und auch zum Zeitpunkt der Untersagung noch nicht eingetreten war, rechtfertigt auch mit Blick auf § 11 Abs. 8 FeV keine andere Beurteilung. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Bestimmung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird. Doch lässt sich weder dieser Bestimmung noch anderen Regelungen entnehmen, dass damit auch das in § 29 Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeordnete Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende Eintragungen durchbrochen wird. Die Nichtbeibringung des Gutachtens hat keine gegenüber der zu tilgenden Anlasstat eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen.</p>



<p>BVerwG 3 C 5.20 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>VGH München, 11 B 19.1274 &#8211; Urteil vom 17. Januar 2020 &#8211;</p>



<p>VG München, M 26 K 17.5985 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211;</p>
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		<title>Anspruch des Landes Berlin gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 18:33:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfernstraße]]></category>
		<category><![CDATA[Entwässerung]]></category>
		<category><![CDATA[Land Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage des Landes&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage des Landes Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Das Land Berlin wollte festgestellt wissen, dass der Bund verpflichtet ist, ihm die von 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu ersetzen. Das klagende Land verwaltet diese Straßen im Auftrag des Bundes und hat bis 2003 die Kosten für deren Entwässerung getragen. Seither hat ihm die beklagte Bundesrepublik die Aufwendungen ersetzt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das klagende Land machte geltend, der Ersatzanspruch verjähre in dreißig Jahren. Da die Verjährung seit Anfang 2007 durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ergebe sich ein unverjährter Anspruch zurück bis in das Jahr 1977. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt demgegenüber den Anspruch für verjährt, weil für ihn eine nur dreijährige Verjährungsfrist gelte.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Dem Grunde nach hat das Land daher einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entwässerung der Bundesfernstraßen, die aus der Verwaltung dieser Straßen im Auftrag des Bundes entstanden sind. Jedoch ist dieser Anspruch im vorliegenden Fall verjährt. Da eine eigene Verjährungsregelung für derartige Ersatzansprüche nicht vorhanden ist, ist auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjähren die auf Art. 104a Abs. 2 GG beruhenden Ansprüche entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit 1. Januar 2002  geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150716U9A16.15.0">BVerwG 9 A 16.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Juli 2016</p>
</div>
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