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	<title>Verlustausgleich &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jul 2019 20:35:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsüberhang]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 45/2019 Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 45/2019</p>
<p>Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. 166.744 € mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.</p>
<p>Einkommensteuerrechtlich ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem &#8222;Hinzurechnungsbetrag&#8220; (§ 10 Abs. 4b EStG). Bislang ungeklärt war, ob der Hinzurechnungsbetrag &#8211;vergleichbar mit einer Einkunftsart&#8211; den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann.</p>
<p>Der BFH begründet die Ablehnung einer dahin gehenden Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als &#8211;negative&#8211; Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher &#8211;wie im Streitfall&#8211; dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.</p>
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		<title>Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verlustausgleich-bei-echten-ungedeckten-daytrading-geschaeften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2018 12:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Daytrading-Geschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Verluste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 34/2018 Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 34/2018</p>
<p>Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Februar 2018 I R 60/16 zu § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) entschieden.</p>
<p>Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag z.B. über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.</p>
<p>Im Streitfall bejahte der BFH das Vorliegen eines derartigen Termingeschäfts: Die Geschäfte wurden bei einer Spezial-Bank mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies war weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben). Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden. Diese sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte ermöglichen somit keinen Verlustausgleich.</p>
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		<title>Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 21:22:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Günstigerprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitaleinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[negative Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertarif]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2017 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2016&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verlustausgleich-bei-abgeltend-besteuerten-negativen-einkuenften-aus-kapitalvermoegen-im-wege-der-guenstigerpruefung/">Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2017</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2016 VIII R 11/14 entschieden, dass negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; („Abgeltungsteuer“) unterliegt, mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.</p>
<p>Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Nach dem BFH-Urteil steht diese Vorschrift aber einer Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit solchen positiven Kapitaleinkünften, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG dem Regeltarif des § 32a EStG unterliegen, nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, so dass eine Verlustverrechnung möglich wird. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG: 801 €) ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen &#8211; denn bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen können nur die tatsächlich angefallenen und nicht fiktive Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt (FA) als „Darlehen zwischen nahestehenden Personen“ ein, so dass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Daneben erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlagen. Er beantragte im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. FA und Finanzgericht (FG) lehnten diese Verrechnung ab.</p>
<p>Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den von dem Kläger geltend gemachten Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab. Da auf der Grundlage der Feststellungen des FG fraglich war, ob die abgeltend zu besteuernden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die positiven regelbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe zutreffend ermittelt wurden, hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verlustausgleich-bei-abgeltend-besteuerten-negativen-einkuenften-aus-kapitalvermoegen-im-wege-der-guenstigerpruefung/">Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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