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	<title>Versammlung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolgloser Eilantrag gegen räumliche Verlegung einer Versammlung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2020 18:18:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburger Schanzenviertel]]></category>
		<category><![CDATA[räumliche Verlegung]]></category>
		<category><![CDATA[Rote Flora]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2020 Beschluss vom 11. Januar 2020 1 BvQ 2/20 Mit heute&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 11. Januar 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/qk20200111_1bvq000220.html">1 BvQ 2/20</a></p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung abgelehnt. Die von dem Antragsteller veranstaltete Versammlung sollte vom 11. bis zum 12. Januar 2020 unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ stattfinden. Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von circa 20 Metern von der „Roten Flora“, einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte dem Antragsteller die für sofort vollziehbar erklärte Auflage, dass die Veranstaltung an einem anderen Ort, der sich in circa einem Kilometer Entfernung von der „Roten Flora“ befindet, stattfinden müsse. Andernfalls sei mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen, weil die Veranstaltung des dem rechten politischen Spektrum zuzuordnenden Antragstellers vor der „Roten Flora“ von dem dortigen linksextremistischen Spektrum als maximale Provokation bewertet werden würde. Auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit sei mit einer Mobilisierung der Szene und mit von ihr ausgehenden massiven Gewalttätigkeiten zu rechnen, unter anderem durch Bewurf mit gefährlichen Gegenständen von den Dächern der „Roten Flora“ sowie umliegender Gebäude, was sich unmöglich verhindern lasse. Dies gelte unabhängig von der Zahl der eingesetzten Polizeibeamten. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte im Ergebnis erfolgslos einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz.</p>
<p>Die Kammer hatte aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese ging zum Nachteil des Antragstellers aus. Danach musste sein Interesse an einer uneingeschränkten Durchführung der Versammlung zurücktreten. Ihm würde, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren nachträglich die Verfassungswidrigkeit der Auflage herausstellte, kein so schwerer Nachteil entstehen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach den dafür geltenden strengen Anforderungen rechtfertigen könnte, zumal der Antragssteller die Versammlung zumindest an einem etwa einen Kilometer entfernten anderen Ort hätte durchführen können. Wäre demgegenüber eine die Durchführung der Versammlung vor oder in Sichtweite der „Roten Flora“ ermöglichende einstweilige Anordnung ergangen und würde sich später herausstellen, dass die Versammlung dort wegen der von der Versammlungsbehörde befürchteten, nicht anders abwendbaren gewalttätigen Ausschreitungen nach § 15 Abs. 1 VersG hätte untersagt werden dürfen, so wäre es zu einer Gefährdung und gegebenenfalls Schädigung auch höchstwertiger Rechtsgüter einer ganz erheblichen Zahl von Personen gekommen, obwohl der Auslöser hierfür wegen Vorliegens der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands rechtmäßigerweise hätte verhindert werden können.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als „faktischer Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-verurteilung-als-faktischer-leiter-einer-nicht-angemeldeten-versammlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 09:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Demonstration]]></category>
		<category><![CDATA[Leitung]]></category>
		<category><![CDATA[nicht angemeldete Versammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsleiter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war. Zur Begründung hat sie insbesondere angeführt, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip verstößt. Die Entscheidungen im konkreten Fall sind auch mit der Versammlungsfreiheit vereinbar, da der Gefahr einer – vom Gesetzgeber nicht gewollten – Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung durch eine restriktive Auslegung der Rechtsfigur des „faktischen Versammlungsleiters“ Rechnung getragen worden ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Nach den fachgerichtlichen Feststellungen organisierte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2017 eine Demonstrationsveranstaltung auf einer Brücke, an der vier weitere Aktivisten der Anti-Atom-Bewegung mitwirkten. Im Rahmen der Veranstaltung seilten sich zwei Personen unter Zuhilfenahme eigens mitgebrachter Kletterausrüstung von der Brücke ab und spannten ein schwarzes, beschriftetes Banner auf, wobei sie vom Beschwerdeführer unterstützt wurden und dessen per Funk gegebenen Anweisungen folgten. Nach Aufforderung durch den Beschwerdeführer rollten beide Kletterer das Banner unverzüglich ein und seilten sich auf. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die teilnehmenden Personen aus verschiedenen Orten angereist, hatten das Banner und die Kletterausrüstung bereits mitgeführt und die Presse vorab von der Veranstaltung informiert, eine Anmeldung der Versammlung aber unterlassen.</p>
<p>Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer wegen der Durchführung einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel (§ 26 Nr. 2 VersammlG) schuldig und sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus, da der Beschwerdeführer die Herrschaft über den äußeren Gang und die Ordnung der Versammlung innegehabt habe und somit als faktischer Versammlungsleiter zu qualifizieren gewesen sei. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Versammlungsfreiheit, des strafrechtlichen Analogieverbotes und des Schuldprinzips, da die unterlassene Anmeldung nach der Konzeption des Versammlungsgesetzes nur dem Veranstalter der Versammlung entgegengehalten werden könne. Der „faktische Leiter“ sei rechtlich weder zur Anmeldung der Versammlung noch zur Ausübung von Leitungsbefugnissen befugt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unbegründet ist.</p>
<ol>
<li>Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts, auch den „faktischen Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglichen Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG anzusehen, verstößt nicht gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG).</li>
</ol>
<ul>
<li>26 VersammlG verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, den die Norm selbst nicht definiert. Die Frage, ob neben dem „Veranstalter“ nur der förmlich im Rahmen der Anmeldung bestimmte „Leiter“ als potentieller Täter des § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann oder ob die herausgehobene Stellung eines Leiters innerhalb des Versammlungsgeschehens auch durch das konkludente Verhalten einzelner oder mehrerer Versammlungsteilnehmer begründet werden kann, ist von den Fachgerichten im Rahmen ihres gesetzlichen Auslegungsspielraums zu beantworten. Als Norm des Nebenstrafrechts lässt sich § 26 VersammlG zwar nicht ohne Rückgriff auf die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes verstehen. Den maßgeblichen Vorschriften kann eine Einschränkung des Begriffes des Leiters auf den förmlich benannten Leiter nicht entnommen werden. Vielmehr legt es der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersammlG nahe, als Leiter im Sinne der Bestimmung auch denjenigen anzusehen, der die Rolle des Versammlungsleiters tatsächlich ausfüllt. Denn die Norm begründet ausdrücklich eine Strafbarkeit nicht nur des Veranstalters, sondern auch des Leiters von Versammlungen oder Aufzügen, die ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt werden. Schließlich modifiziert diese Auslegung auch nicht den Strafzweck des § 26 Nr. 2 VersammlG, da die Bestimmung nicht die unterlassene Versammlungsanmeldung, sondern die Durchführung einer Versammlung ohne die erforderliche Anmeldung sanktioniert.</li>
</ul>
<ol start="2">
<li>Die Auslegung verstößt auch nicht gegen das Schuldprinzip. Denn die Strafbarkeit knüpft nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung an, die dem Leiter der Versammlung gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, sondern stellt erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe. Insoweit steht es jedoch jedem Teilnehmer einer Versammlung frei, an dieser nicht in leitender Funktion mitzuwirken.</li>
<li>Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG ist bei verfassungskonformer Auslegung ebenso mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wie die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG. Denn die von den Gerichten gewählte Auslegung ist geeignet, einer Umgehung der Anmeldepflicht entgegenzuwirken. Denn andernfalls könnte deren Verletzung nur gegenüber dem Veranstalter sanktioniert werden, der gerade bei nicht angemeldeten Versammlungen oftmals nicht festgestellt werden kann. Die Auslegung verwirklicht somit die legitimen Ziele des gesetzlichen Anmeldeerfordernisses, ohne die Versammlungsfreiheit in übermäßiger Weise einzuschränken. Sie birgt insbesondere nicht die Gefahr einer Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung, da sie voraussetzt, dass die Eigenschaft als „faktischer“ Versammlungsleiter durch eindeutige Tatsachen erkennbar wird. Anhaltspunkte bieten dabei die Funktionen, die Leiter angemeldeter Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ausüben. Als Leiter einer Spontanversammlung ist daher nach der Rechtsprechung namentlich anzusehen, wer den Ablauf der Versammlung, die Reihenfolge der Redner und schließlich auch die Unterbrechung oder Schließung der Versammlung bestimmt, wobei es darauf ankommt, dass der Leiter diese Funktionen übernommen hat und die Teilnehmer mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflage</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-eilantrag-gegen-versammlungsrechtliche-auflage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Jun 2017 21:11:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Redeverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40a/2017 Am Samstag, 3. Juni 2017, fand in Karlsruhe-Durlach eine Versammlung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40a/2017</p>
<p>Am Samstag, 3. Juni 2017, fand in Karlsruhe-Durlach eine Versammlung des Landesverbands Baden-Württemberg der Partei „DIE RECHTE“ statt. Im Vorfeld der Versammlung hatte die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage Redeverbote für neun der ursprünglich vorgesehenen Redner ausgesprochen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller &#8211; Mitglied im Bundesvorstand der Partei und zugleich stellvertretender Leiter der geplanten Versammlung &#8211; im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller tatsächlich die Aufgaben des Versammlungsleiters übernehmen müsse. Der Antragsteller habe weder die Art noch die Symptome der behaupteten Erkrankung des vorgesehenen Versammlungsleiters erläutert oder dargelegt, ob und weshalb konkret mit einem Ausfall des Versammlungsleiters zu rechnen sei. Nach Beginn der Versammlung beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Der Antragsteller hat erstmals im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren näher zur Erkrankung des Versammlungsleiters vorgetragen. Die Fachgerichtsbarkeit hatte ferner darauf hingewiesen, dass der veranstaltende Landesverband gegen die Auflagen nicht vorgegangen war und dass ein stellvertretender Versammlungsleiter diese Entscheidung durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln nicht konterkarieren dürfe. Der Antragsteller hätte zumindest darlegen müssen, dass er im Einvernehmen mit dem Landesverband als Adressat der Auflage handelte. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bzw. der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-identitaetsfeststellung-und-freiheitsentziehung-im-rahmen-einer-versammlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 21:21:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Demonstration]]></category>
		<category><![CDATA[Einkesselung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsentziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliche Identitätsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-identitaetsfeststellung-und-freiheitsentziehung-im-rahmen-einer-versammlung/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und die damit verbundene Freiheitsentziehung durch Einkesselung bei einer Demonstration in Frankfurt am Main nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar erfordert der Verdacht einer Straftat eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage und muss auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bezogen sein. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern polizeiliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen werden, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer nahm im Juni 2013 an einer Demonstration zum Thema „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ in Frankfurt am Main teil. Einzelne Versammlungsteilnehmer hatten bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung angelegt. Nach Beginn des Aufzugs stellte sich ein Teil der Versammlung in einer U-Formation auf, die mit Hilfe von mitgebrachten Seilen und Holzstangen, Schutzschilden, zusammengeknoteten Transparenten und Regenschirmen nach außen abschirmt wurde. Im weiteren Verlauf der Demonstration wurden aus diesem Teil der Versammlung Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf polizeiliche Einsatzkräfte geworfen. Um 12:49 Uhr stoppte die Polizei diesen Teil der Versammlung und trennte ihn von dem übrigen Aufzug ab, indem 943 Personen, darunter der Beschwerdeführer, durch einen sogenannten Polizeikessel eingeschlossen wurden. Im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde schloss die Polizei die Personen von der Versammlung aus. Der Beschwerdeführer konnte die Einkesselung an einer der 15 <strong>&#8211;</strong> mit einer Videoüberwachung versehenen <strong>&#8211;</strong> Durchlassstellen nach Feststellung seiner Identität, Durchsuchung der mitgeführten Sachen und erkennungsdienstlicher Behandlung (Videografierung) gegen 17:30 Uhr verlassen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde in der Folge eingestellt. Sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung blieb ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.</p>
<ol>
<li>Die Verfassung gewährleistet das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Ist nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne Demonstranten Ausschreitungen begehen. Zwar schließt die Versammlungsfreiheit nicht aus, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der Strafprozessordnung im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Für Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verdacht einer Straftat (§ 163b Abs. 1 StPO) bedeutet dies, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie im Hinblick auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss. Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden. Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.</li>
<li>Diesen Maßgaben werden die fachgerichtlichen Entscheidungen gerecht. Es verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn die Polizei einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder einer Gruppe als begründet ansieht, die sich aufgrund dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebt und aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erwecken den Eindruck der Geschlossenheit, so dass die Einsatzkräfte als Grundlage einer Identitätsfeststellung davon ausgehen durften, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten bestärkt würden.</li>
</ol>
<p>Auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des Beschwerdeführers sei allein bis zum Passieren einer der Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c Abs. 1 Satz 1 StPO), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Polizei 15 Durchlassstellen eingerichtet, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten. Dabei haben Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen.</p>
<ol start="3">
<li>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers, indem sie davon ausgegangen sind, dass eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unterbleiben konnte. Im Falle einer nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist die richterliche Entscheidung unverzüglich, das heißt ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Ausnahme von der Vorführpflicht für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Identitätsfeststellung noch vor Ort, mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgte, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung anschloss, durfte von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden.</li>
<li>Die Fachgerichte haben auch nicht dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verstoßen, dass sie es unterlassen haben, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte musste ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend war insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-identitaetsfeststellung-und-freiheitsentziehung-im-rahmen-einer-versammlung/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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